Wissen: Begriffe und Regeln öffentlicher Aufträge
Was Vergabearten, Schwellenwerte, Bindefrist oder Rüge bedeuten, kurz erklärt mit den Paragraphen und mit Beispielen aus echten Ausschreibungen.
A
- Angebot erstellen
- Für ein Angebot auf eine öffentliche Ausschreibung laden Sie die Vergabeunterlagen von der Plattform des Auftraggebers, klären Unklarheiten über Bieterfragen, belegen Ihre Eignung meist zunächst mit Eigenerklärungen und füllen Leistungsverzeichnis oder Preisblatt vollständig aus. Das Angebot muss in der vorgegebenen Form, meist elektronisch in Textform, vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen. Ausgeschlossen werden vor allem verspätete Angebote, Angebote mit fehlenden Preisen oder Unterlagen und Angebote mit Änderungen an den Vergabeunterlagen.
- Angebotsfrist
- Die Angebotsfrist ist die Frist, bis zu der Angebote beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein müssen; sie endet zu Datum und Uhrzeit aus der Bekanntmachung. Im offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte beträgt sie mindestens 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage (§ 15 VgV). Unterhalb der Schwellenwerte muss sie angemessen sein, bei Bauleistungen mindestens 10 Kalendertage (§ 10 VOB/A). Verspätete Angebote werden in der Regel ausgeschlossen.
- Auftragsänderung
- Ein öffentlicher Auftrag darf während der Vertragslaufzeit nur in engen Grenzen ohne neues Vergabeverfahren geändert werden. Wesentliche Änderungen erfordern eine neue Ausschreibung (§ 132 Abs. 1 GWB). Zulässig sind vor allem vorher klar vereinbarte Optionen, unvermeidbare zusätzliche Leistungen und unvorhersehbare Änderungen, die beiden letzten bis jeweils 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts. Kleine Änderungen sind erlaubt, solange ihr Wert unter dem EU-Schwellenwert bleibt und höchstens 10 Prozent (Liefer- und Dienstleistungen) oder 15 Prozent (Bau) beträgt.
- Auftragsberatungsstelle
- Auftragsberatungsstellen (ABSt) sind Einrichtungen der Wirtschaft, meist bei oder mit Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, die Unternehmen rund um öffentliche Aufträge beraten. Sie informieren über das Vergaberecht, bieten Seminare an, präqualifizieren Liefer- und Dienstleister für das amtliche Verzeichnis der IHKs und nennen Vergabestellen auf Anfrage geeignete Unternehmen für Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben. Sie arbeiten in der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen zusammen; deren Liste nennt Stellen in 15 Bundesländern, für Berlin keine.
- Auftragswert
- Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags ohne Umsatzsteuer. Er entscheidet, ob EU-weit ausgeschrieben werden muss, und unterhalb der Schwellenwerte, welche Vergabeart erlaubt ist. Nach § 3 VgV zählen Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien mit, bei Losen der Wert aller Lose und bei Verträgen ohne Gesamtpreis mit mehr als 48 Monaten Laufzeit der 48-fache Monatswert. Ein Auftrag darf nicht so aufgeteilt werden, dass er nur deshalb unter einem Schwellenwert bleibt.
- Ausschlussgründe
- Ausschlussgründe bestimmen, wann ein Unternehmen nicht an einem Vergabeverfahren teilnehmen darf. Zwingend ausgeschlossen wird es nach § 123 GWB, etwa wenn eine Leitungsperson rechtskräftig wegen Bestechung, Geldwäsche oder Menschenhandel verurteilt ist oder Steuern und Sozialbeiträge nachweislich nicht gezahlt wurden. Nach § 124 GWB kann der Auftraggeber ausschließen, etwa bei Insolvenz, schweren Verfehlungen, Absprachen oder erheblichen Mängeln bei einem früheren Auftrag. Eine Selbstreinigung nach § 125 GWB verhindert den Ausschluss.
- Ausschreibung
- Eine Ausschreibung ist die Aufforderung eines Auftraggebers an Unternehmen, für eine genau beschriebene Leistung ein Angebot abzugeben. Öffentliche Auftraggeber müssen dabei das Vergaberecht einhalten: oberhalb der EU-Schwellenwerte das GWB mit den Vergabeverordnungen, unterhalb Haushaltsrecht, UVgO und VOB/A. Am Ende erhält das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag.
- Ausschreibung (Englisch)
- „Ausschreibung“ heißt auf Englisch meist „tender“ oder „call for tenders“, die Bekanntmachung selbst „contract notice“. Die EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU legt die Begriffspaare fest: Bieter ist „tenderer“, Angebot „tender“, Zuschlag „award of the contract“, öffentlicher Auftraggeber „contracting authority“. Im amerikanischen Englisch sind „request for proposals“ (RFP) und „invitation for bids“ üblich.
- Ausschreibungen finden
- Öffentliche Ausschreibungen erscheinen auf den Vergabeplattformen von Bund, Ländern und Kommunen. EU-weite Verfahren laufen seit 25.10.2023 über den Datenservice Öffentlicher Einkauf und sind frei im Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) und auf TED abrufbar. Für nationale Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es diese Pflicht nicht: Viele kommen dort trotzdem an, aber nicht alle.
B
- Beschränkte Ausschreibung
- Bei einer beschränkten Ausschreibung dürfen nur Unternehmen ein Angebot abgeben, die der Auftraggeber dazu auffordert. Mit Teilnahmewettbewerb kann sich vorher jedes Unternehmen bewerben, ohne Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber in der Regel mindestens drei Unternehmen selbst aus. Für Bauleistungen ist die Variante ohne Teilnahmewettbewerb seit 01.01.2026 bis 150.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig (§ 3a Abs. 2 VOB/A).
- Bieterfragen
- Bieterfragen sind Fragen, die Unternehmen während der Angebotsfrist an die Vergabestelle richten, um Unklarheiten in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen zu klären. Die Antworten gehen an alle Bieter. Bei EU-weiten Vergaben muss die Antwort auf eine rechtzeitig gestellte Frage spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist vorliegen, sonst ist die Frist zu verlängern (§ 20 Abs. 3 VgV).
- Bietergemeinschaft
- Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die gemeinsam ein Angebot abgeben und den Auftrag gemeinsam ausführen. Sie wird wie ein Einzelbieter behandelt (§ 43 Abs. 2 VgV) und muss ihre Mitglieder und einen bevollmächtigten Vertreter benennen. Die Mitglieder haften dem Auftraggeber in der Regel als Gesamtschuldner.
- Bindefrist
- Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann. Sie beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Für nationale Bauvergaben soll sie nach VOB/A nicht länger als 30 Kalendertage sein, bei EU-weiten Bauvergaben beträgt sie regelmäßig 60 Kalendertage; läuft sie ohne Zuschlag ab, ist der Bieter nicht mehr gebunden.
C
- CPV-Code
- CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary, deutsch: Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) sind EU-weit einheitliche Ziffern, mit denen Auftraggeber den Gegenstand einer Ausschreibung beschreiben. Ein Code hat acht Ziffern und eine Prüfziffer, zum Beispiel 45000000-7 für Bauarbeiten. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 213/2008.
D
- Direktauftrag
- Ein Direktauftrag ist eine Beschaffung ohne Vergabeverfahren, erlaubt bis zu einer Wertgrenze ohne Umsatzsteuer. Stand Oktober 2026 gilt für den Bund seit 01.07.2026 eine Grenze von 50.000 € (§ 55 Abs. 2 BHO), für Bauleistungen nach § 3a Abs. 4 VOB/A seit 01.01.2026 ebenfalls 50.000 €. Die UVgO selbst nennt nur 1.000 €, viele Länder legen eigene, teils deutlich höhere Grenzen fest.
E
- E-Vergabe
- E-Vergabe heißt, dass Bekanntmachung, Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Angebote elektronisch über Vergabeplattformen laufen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist das seit Oktober 2018 Pflicht (§ 53 VgV), unterhalb meist ebenfalls. Angebote genügen in Textform, eine elektronische Signatur ist nur nötig, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich verlangt.
- Eigenerklärung
- Eine Eigenerklärung ist eine Angabe des Unternehmens über sich selbst, zum Beispiel zu Umsatz, Referenzen oder dem Fehlen von Ausschlussgründen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte soll die Eignung seit 01.07.2026 zunächst durch Eigenerklärungen belegt werden; Bescheinigungen verlangt der Auftraggeber in der Regel nur von aussichtsreichen Bietern. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) ist das EU-weit einheitliche Formular dafür.
- Eignung
- Geeignet ist ein Unternehmen, das die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllt und nicht nach §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen ist. Die Kriterien dürfen nur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sollen seit 01.07.2026 zunächst Eigenerklärungen als Nachweis genügen.
- EU-weite Ausschreibung
- Eine EU-weite (europaweite) Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren nach EU-Vergaberecht, das im Supplement zum Amtsblatt der EU auf TED bekanntgemacht wird. Pflicht ist sie ab den EU-Schwellenwerten, seit 1. Januar 2026 zum Beispiel ab 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und ab 5.404.000 € für Bauaufträge, jeweils ohne Umsatzsteuer. Es gelten vor allem GWB, VgV und VOB/A EU mit festen Mindestfristen und dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.
F
- Freiberufliche Leistungen
- § 50 UVgO regelt, wie öffentliche Auftraggeber freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben, etwa Gutachten, Planung, Beratung, Übersetzungen oder Schulungen. Sie sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, mit so viel Wettbewerb, wie nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist. An die übrigen Vorschriften der UVgO ist der Auftraggeber dabei nach den Erläuterungen des Bundes nicht gebunden. Oberhalb der Schwellenwerte gilt die VgV, für Architekten- und Ingenieurleistungen mit den Sonderregeln der §§ 73 ff. VgV.
- Freihändige Vergabe
- Die Freihändige Vergabe ist ein vereinfachtes Vergabeverfahren ohne förmliche Ausschreibung (§ 3 Nr. 3 VOB/A). Bei Bauleistungen ist sie seit 01.01.2026 bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig, darüber nur in Ausnahmefällen (§ 3a Abs. 3 VOB/A); Länder können abweichen. Bei Liefer- und Dienstleistungen heißt das vergleichbare Verfahren nach der UVgO Verhandlungsvergabe.
- Funktionale Ausschreibung
- Bei einer funktionalen Ausschreibung beschreibt der Auftraggeber nicht jeden Arbeitsschritt, sondern Zweck, Funktion und Anforderungen der Leistung; den Lösungsweg entwickeln die Bieter selbst. Erlaubt ist das nach § 121 GWB und § 31 Abs. 2 VgV, bei Bauleistungen als Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7c VOB/A). Bieter tragen dabei mehr Planungsaufwand und das Risiko, Mengen und Details selbst richtig einzuschätzen.
G
- GAEB
- GAEB steht für den Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen. Sein Austauschformat GAEB DA XML ist in Deutschland der Standard, um Leistungsverzeichnisse zwischen Planern, Auftraggebern und Baufirmen auszutauschen; aktuell ist die Version 3.3. Die Dateiendung nennt die Austauschphase: Mit einer X83-Datei fordert der Auftraggeber zum Angebot auf, mit einer X84-Datei gibt der Bieter seine Preise zurück. Bearbeiten lassen sich die Dateien mit AVA- oder Kalkulationssoftware, ansehen auch mit kostenlosen Viewern.
I
- Inhouse-Vergabe
- Eine Inhouse-Vergabe ist ein Auftrag an eine Einrichtung, über die der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über eine eigene Dienststelle, etwa eine eigene GmbH. Sie fällt nicht unter das EU-Vergaberecht, wenn die Einrichtung mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten für den Auftraggeber ausführt und kein privates Kapital direkt beteiligt ist (§ 108 Abs. 1 GWB). Ähnliches gilt für die Zusammenarbeit mehrerer Behörden (§ 108 Abs. 6 GWB). Solche Aufträge werden in der Regel nicht ausgeschrieben.
K
- Kunst am Bau
- Kunst am Bau sind Kunstwerke, die öffentliche Bauherren eigens für ihre Gebäude und Außenanlagen in Auftrag geben. Der Bund sieht dafür je nach Bauwerkskosten 0,5 bis 1,5 Prozent vor und vergibt die Aufträge bei bedeutenden Bauten in der Regel über Kunstwettbewerbe mit Preisgericht. Die Länder haben eigene Regeln, Bayern etwa bis zu 2 Prozent bei großen staatlichen Baumaßnahmen.
L
- Leistungsverzeichnis
- Das Leistungsverzeichnis (LV) ist der Teil der Leistungsbeschreibung, der die ausgeschriebene Leistung in einzelne Positionen mit Menge und Einheit gliedert; der Bieter trägt dazu seine Preise ein. Bei Bauleistungen ist es nach § 7b VOB/A der Regelfall und wird meist als GAEB-Datei ausgetauscht. Änderungen am LV und fehlende Preise führen in der Regel zum Ausschluss des Angebots.
- Lose
- Ein Los ist ein Teil eines öffentlichen Auftrags, der getrennt vergeben wird: nach Menge oder Gebiet (Teillos) oder nach Art und Fachgebiet, im Bau meist nach Gewerk (Fachlos). Öffentliche Auftraggeber müssen Leistungen grundsätzlich in Lose aufteilen, damit auch kleine und mittlere Unternehmen mitbieten können (§ 97a GWB). Mehrere Lose zusammen vergeben dürfen sie nur, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe das erfordern.
M
- Markterkundung
- Eine Markterkundung ist eine Erkundigung des öffentlichen Auftraggebers bei Unternehmen, bevor er ein Vergabeverfahren beginnt. Er darf so Anbieter, Lösungen und Preise am Markt kennenlernen und Unternehmen über seine Pläne informieren (§ 28 VgV, § 20 UVgO, bei Bauaufträgen § 2 EU Abs. 7 VOB/A). Unzulässig ist ein Vergabeverfahren, das nur der Markterkundung oder der Preisermittlung dient. Eine Antwort auf eine Markterkundung ist in der Regel kein Angebot. Den Auftrag vergibt der Auftraggeber erst danach, in einem Vergabeverfahren oder, wo zulässig, als Direktauftrag.
N
- Nachprüfungsverfahren
- Das Nachprüfungsverfahren ist das Verfahren, mit dem Unternehmen eine Vergabe ab den EU-Schwellenwerten von der Vergabekammer überprüfen lassen (§§ 155 ff. GWB). Es beginnt nur auf Antrag, setzt in der Regel eine rechtzeitige Rüge voraus und sperrt den Zuschlag, sobald die Kammer den Auftraggeber über den Antrag informiert hat. Die Kammer soll innerhalb von fünf Wochen entscheiden; dagegen ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
- Nachunternehmer
- Ein Nachunternehmer, im Gesetz Unterauftragnehmer, führt einen Teil des Auftrags im Auftrag des Bieters aus; Vertragspartner des Auftraggebers bleibt der Bieter, der auch haftet. Auf Verlangen müssen Bieter die geplanten Unteraufträge und, falls zumutbar, die Nachunternehmer benennen (§ 36 VgV). Stützt sich ein Bieter für seine Eignung auf ein anderes Unternehmen, ist das Eignungsleihe nach § 47 VgV, belegt etwa durch eine Verpflichtungserklärung.
- Nicht offenes Verfahren
- Das nicht offene Verfahren ist ein zweistufiges Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte: Zuerst bewerben sich Unternehmen im Teilnahmewettbewerb mit einem Teilnahmeantrag, dann fordert der Auftraggeber nur ausgewählte geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe auf (§ 119 Abs. 4 GWB, § 16 VgV). Die Teilnahmefrist beträgt mindestens 30 Tage, eingeladen werden mindestens fünf Bewerber, sofern genug geeignete vorhanden sind.
- NUTS-Code
- NUTS (Nomenclature des unités territoriales statistiques) ist die Systematik der EU für Gebietseinheiten. In Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge nennt der NUTS-Code den Ort der Leistung und den Sitz des Auftraggebers. Ein deutscher Code beginnt mit DE: NUTS 1 steht für das Bundesland (DE2 Bayern), NUTS 2 meist für den Regierungsbezirk (DE21 Oberbayern), NUTS 3 für den Kreis oder die kreisfreie Stadt (DE212 München). In der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung NUTS 2024 hat Deutschland 16 NUTS-1-, 38 NUTS-2- und 400 NUTS-3-Regionen.
O
- Öffentliche Aufträge für Handwerker
- Der einfachste Einstieg für Handwerksbetriebe sind kleine Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Nach § 3a VOB/A in der Fassung ab 01.01.2026 sind Direktaufträge bis 50.000 €, Freihändige Vergaben bis 100.000 € und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig; die Länder können abweichen. Vertragsgrundlage ist die VOB/B: Abschlagszahlungen sind binnen 21 Tagen fällig, die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung.
- Öffentliche Aufträge für Selbstständige
- Solo-Selbstständige und Freiberufler erhalten öffentliche Aufträge meist unterhalb der EU-Schwellenwerte; infrage kommen dann vor allem Direktauftrag und Verhandlungsvergabe. Bundesbehörden dürfen seit 01.07.2026 Leistungen bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer direkt vergeben (§ 55 Abs. 2 BHO); für Länder und Kommunen gelten eigene Wertgrenzen. Freiberufliche Leistungen sind nach § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, aber ohne festes Verfahren.
- Öffentliche Ausschreibung
- Die Öffentliche Ausschreibung ist ein nationales Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: Der Auftraggeber fordert öffentlich eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben, und verhandelt nicht. Geregelt ist sie in § 9 UVgO für Liefer- und Dienstleistungen und in § 3 VOB/A für Bauleistungen. Oberhalb der Schwellenwerte heißt das entsprechende Verfahren offenes Verfahren.
- Öffentlicher Auftraggeber
- Öffentliche Auftraggeber sind nach § 99 GWB vor allem Bund, Länder und Kommunen, außerdem juristische Personen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und überwiegend vom Staat finanziert oder kontrolliert werden, ihre Verbände und in bestimmten Fällen Private, deren Bauvorhaben zu mehr als 50 Prozent öffentlich gefördert werden. Sie müssen Aufträge nach Vergaberecht vergeben. Daneben gibt es Sektorenauftraggeber in Wasser, Energie, Verkehr und Post (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB).
- Offenes Verfahren
- Das offene Verfahren ist ein Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert (§ 119 Abs. 3 GWB). Die Angebotsfrist beträgt mindestens 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage (§ 15 VgV). Verhandlungen sind verboten.
P
- Präqualifikation
- Bei einer Präqualifikation prüft eine Stelle die auftragsunabhängigen Eignungsnachweise eines Unternehmens vorab und trägt es in ein Verzeichnis ein. Bauunternehmen nutzen das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB, Liefer- und Dienstleister das amtliche Verzeichnis der IHKs (AVPQ). Die Eintragung ersetzt bei Ausschreibungen viele Einzelnachweise, nicht aber auftragsbezogene Angaben.
R
- Rahmenvereinbarung
- Eine Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen, vor allem die Preise, für Aufträge fest, die ein öffentlicher Auftraggeber während eines bestimmten Zeitraums vergeben will (§ 103 Abs. 5 GWB). Oberhalb der EU-Schwellenwerte darf sie in der Regel höchstens vier Jahre laufen, nach der UVgO höchstens sechs Jahre. Einzelaufträge gehen nur an Unternehmen, die beim Abschluss Vertragspartner geworden sind.
- Rüge
- Eine Rüge ist der Hinweis eines Unternehmens an den öffentlichen Auftraggeber, dass ein Vergabeverfahren gegen Vergaberecht verstößt, verbunden mit der Aufforderung, den Fehler zu beheben. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist sie Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren: Erkannte Verstöße sind in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen, Fehler aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 GWB).
S
- Schwellenwerte
- Schwellenwerte sind Auftragswerte ohne Umsatzsteuer, ab denen öffentliche Auftraggeber EU-weit ausschreiben müssen. Für 2026 und 2027 liegen sie bei 5.404.000 € für Bauaufträge, 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und 140.000 € für Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien. Darunter gelten nationale Regeln wie die UVgO und die VOB/A Abschnitt 1.
- Submission
- Submission heißt im Vergaberecht die Öffnung der Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist; der Termin heißt Submissions-, Öffnungs- oder Eröffnungstermin. Bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen nach VOB/A und im offenen und nicht offenen Verfahren nach VOB/A EU erhalten die Bieter danach Namen der Bieter, Endbeträge, Preisnachlässe und Zahl der Nebenangebote, das Submissionsergebnis. Bei Liefer- und Dienstleistungen nach VgV und UVgO öffnet der Auftraggeber die Angebote ohne Bieter; ein Submissionsergebnis sehen diese Regeln nicht vor.
T
- Tariftreue
- Tariftreue heißt: Wer einen öffentlichen Auftrag ausführt, muss seinen Beschäftigten dabei mindestens bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren. Für Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab 50.000 € gilt seit 1. Mai 2026 das Bundestariftreuegesetz. Welche Löhne es verlangt, legen Branchenverordnungen fest, von denen es Stand Oktober 2026 noch keine gibt. Für Aufträge von Ländern und Kommunen gelten die Tariftreue- und Vergabegesetze der Länder mit eigenen Regeln.
- TED
- TED (Tenders Electronic Daily) ist die Online-Ausgabe des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union. Das Amt für Veröffentlichungen der EU veröffentlicht dort montags bis freitags die Bekanntmachungen EU-weiter Vergabeverfahren aus allen Mitgliedstaaten, frei zugänglich und kostenlos. Öffentliche Auftraggeber müssen Aufträge ab den EU-Schwellenwerten auf TED bekanntmachen. Angebote gibt man nicht auf TED ab, sondern auf der Vergabeplattform, die in der Bekanntmachung steht.
- Teilnahmewettbewerb
- Ein Teilnahmewettbewerb ist die erste Stufe eines zweistufigen Vergabeverfahrens: Der Auftraggeber fordert öffentlich zu Teilnahmeanträgen auf, prüft die Eignung der Bewerber und lädt nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe ein. Bei EU-weiten Vergaben beträgt die Frist für Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage (§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VgV), bei nationalen Vergaben muss sie angemessen sein.
U
- Urkalkulation
- Die Urkalkulation ist die Kalkulation, mit der ein Bieter die Preise seines Angebots ermittelt hat. Öffentliche Bauauftraggeber verlangen sie oft verschlossen zum Angebot oder nachträglich, um die Angemessenheit der Preise zu prüfen; beim Bund wird sie danach wieder verschlossen. Bei Nachträgen kann der Unternehmer im BGB-Bauvertrag auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen, und es wird vermutet, dass die so fortgeschriebene Vergütung angemessen ist (§ 650c Abs. 2 BGB). Im VOB/B-Vertrag ist sie eine wichtige Grundlage für neue Preise nach § 2 VOB/B.
- UVgO
- Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt, wie öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben (seit 2026 in der Regel unter 216.000 €). Sie wurde am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger bekanntgemacht und gilt erst, wenn Bund oder Land sie einführen. Eine Neufassung liegt als Entwurf vor (Stand Oktober 2026).
V
- Vergabearten
- Vergabearten sind die Verfahren, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge vergeben. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gibt es fünf: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft (§ 119 GWB). Unterhalb heißen die Verfahren Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe oder bei Bauleistungen Freihändige Vergabe; dazu kommt der Direktauftrag.
- Vergabebeschleunigungsgesetz
- Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 12. Mai 2026 ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 137). Es ändert vor allem GWB, VgV und Bundeshaushaltsordnung: Direktaufträge des Bundes bis 50.000 €, Eigenerklärungen als Regelnachweis, Ausnahmen vom Losgrundsatz für große Infrastrukturvorhaben und schnellere Nachprüfungsverfahren.
- Vergabeergebnisse
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der Vergabe eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis übermitteln (§ 39 VgV); sie erscheint auf TED und im Bekanntmachungsservice. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es eine solche Pflicht nur für bestimmte Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 30 UVgO, § 20 Abs. 3 VOB/A). Wer selbst angeboten hat, erfährt den Namen des erfolgreichen Bieters auf Antrag innerhalb von 15 Tagen (§ 62 Abs. 2 VgV, § 46 Abs. 1 UVgO).
- Vergabehandbuch
- Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) ist eine Sammlung von Richtlinien und Formblättern für die Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen des Bundes. Die aktuelle Lesefassung ist die Ausgabe 2017, Stand 2023. Bieter kennen vor allem die Formblätter 124 (Eigenerklärung zur Eignung), 221 bis 223 (Preisermittlung), 233 (Nachunternehmer) und 234 (Bietergemeinschaft). Viele Länder und Kommunen verwenden die Formblätter ebenfalls oder haben eigene Handbücher; für Bundesfernstraßen gilt das HVA B-StB.
- Vergabeplattform
- Eine Vergabeplattform, auch Vergabemarktplatz genannt, ist die Website, über die ein öffentlicher Auftraggeber ein Verfahren elektronisch abwickelt: Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Angebotsabgabe. Welche Plattform gilt, steht in der Bekanntmachung. Die Unterlagen müssen ohne Registrierung und unentgeltlich abrufbar sein (§ 9 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 VgV); für die Abgabe eines Angebots darf der Auftraggeber eine Registrierung verlangen.
- Vergaberecht
- Das Vergaberecht regelt, wie Bund, Länder, Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber Aufträge vergeben. Ab den EU-Schwellenwerten gelten Teil 4 des GWB und die Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV, VOB/A Abschnitt 2), darunter das Haushaltsrecht mit UVgO, VOB/A Abschnitt 1 und den Regeln der Länder.
- Vergabeunterlagen
- Vergabeunterlagen sind alle Angaben, die ein Unternehmen braucht, um über die Teilnahme an einem Vergabeverfahren zu entscheiden: Anschreiben, Bewerbungsbedingungen und Vertragsunterlagen mit der Leistungsbeschreibung (§ 29 VgV). Der Auftraggeber muss sie unter einer elektronischen Adresse unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar bereitstellen (§ 41 VgV); eine Registrierung darf er für den Abruf nicht verlangen.
- Vergabevermerk
- Der Vergabevermerk ist die Dokumentation eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. Er hält in Textform fest, welche Schritte und Entscheidungen es gab und warum, etwa zur Wahl des Verfahrens, zum Ausschluss von Angeboten und zum Zuschlag. Oberhalb der EU-Schwellenwerte schreibt § 8 VgV Mindestinhalte vor. Unterhalb verlangen § 6 UVgO und § 20 VOB/A eine fortlaufende Dokumentation. Im Nachprüfungsverfahren ist der Vergabevermerk eine zentrale Grundlage. Die Beteiligten können die Akten dort einsehen, soweit es für ihren Antrag erheblich ist; die Vergabekammer versagt die Einsicht, soweit wichtige Gründe wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse es gebieten (§ 165 GWB).
- Verhandlungsverfahren
- Das Verhandlungsverfahren ist ein Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, in dem sich der öffentliche Auftraggeber an ausgewählte Unternehmen wendet und mit ihnen über die Angebote verhandelt (§ 119 Abs. 5 GWB). Es gibt es mit und ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb. Anders als das offene und das nicht offene Verfahren dürfen öffentliche Auftraggeber es nur wählen, wenn ein Grund aus § 14 Abs. 3 oder 4 VgV vorliegt.
- Verhandlungsvergabe
- Die Verhandlungsvergabe ist ein Verfahren der UVgO für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte, in dem der Auftraggeber mit den Bietern über die Angebote verhandeln darf. Sie ist nur in den Fällen des § 8 Abs. 4 UVgO zulässig, oft bis zu einer Wertgrenze, die Bund oder Land festlegen. Bei Bauleistungen heißt das vergleichbare Verfahren Freihändige Vergabe.
- VgV
- Die Vergabeverordnung (VgV) regelt das Vergabeverfahren, wenn öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen ab dem EU-Schwellenwert vergeben, seit 1. Januar 2026 in der Regel ab 216.000 € ohne Umsatzsteuer. Sie füllt Teil 4 des GWB mit Verfahrensregeln aus. Für Bauaufträge verweist sie weitgehend auf die VOB/A EU, für Sektoren, Konzessionen und Verteidigung gibt es eigene Verordnungen, unterhalb der Schwellenwerte gilt meist die UVgO.
- VOB/A
- Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauaufträge vergeben. Abschnitt 1 gilt unterhalb des EU-Schwellenwerts von 5.404.000 €, Abschnitt 2 (VOB/A EU) darüber, Abschnitt 3 für Verteidigung und Sicherheit. Seit 1. Januar 2026 sind in Abschnitt 1 Direktaufträge bis 50.000 € und Freihändige Vergaben bis 100.000 € erlaubt.
W
- Wertgrenzen
- Wertgrenzen sind Auftragswerte ohne Umsatzsteuer unterhalb der EU-Schwellenwerte, bis zu denen Auftraggeber statt einer Ausschreibung einen Direktauftrag, eine Verhandlungsvergabe, eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wählen dürfen. Bund und Länder legen sie selbst fest, deshalb unterscheiden sie sich stark. Beim Bund liegt der Direktauftrag seit 1. Juli 2026 bei 50.000 €, in Bayern bei bis zu 100.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 250.000 € für Bauleistungen.
- Wettbewerbsregister
- Das Wettbewerbsregister ist eine nicht öffentliche Datenbank beim Bundeskartellamt. Es enthält Verurteilungen und Bußgelder, die einem Unternehmen zuzurechnen sind und zu einem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen können, etwa wegen Bestechung, Betrug zulasten öffentlicher Haushalte, Schwarzarbeit oder Kartellabsprachen. Öffentliche Auftraggeber müssen vor dem Zuschlag ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer abfragen, ob der vorgesehene Bieter eingetragen ist (§ 6 WRegG). Einträge werden nach drei oder fünf Jahren gelöscht, nach einer Selbstreinigung auch früher.
Z
- Zuschlag
- Der Zuschlag ist die Annahme eines Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber; mit ihm kommt der Vertrag zustande. Er geht an das wirtschaftlichste Angebot, also das beste Preis-Leistungs-Verhältnis nach den vorher bekannt gemachten Zuschlagskriterien (§ 127 GWB). Oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber die unterlegenen Bieter vorher informieren und dann 15 Kalendertage warten, bei elektronischem Versand 10 Kalendertage (§ 134 GWB).
- Zuschlagskriterien
- Zuschlagskriterien sind die Maßstäbe, nach denen der öffentliche Auftraggeber Angebote vergleicht und das wirtschaftlichste Angebot auswählt, also das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 127 Abs. 1 GWB). Neben Preis oder Kosten kann er Qualität sowie umweltbezogene und soziale Aspekte bewerten. Kriterien und Gewichtung müssen vorher in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen stehen (§ 127 Abs. 5 GWB). Anders als Eignungskriterien bewerten sie das Angebot, nicht das Unternehmen.