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Teilnahmewettbewerb

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 25.10.2026

Kurz gesagt

Ein Teilnahmewettbewerb ist die erste Stufe eines zweistufigen Vergabeverfahrens: Der Auftraggeber fordert öffentlich zu Teilnahmeanträgen auf, prüft die Eignung der Bewerber und lädt nur ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe ein. Bei EU-weiten Vergaben beträgt die Frist für Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage (§ 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VgV), bei nationalen Vergaben muss sie angemessen sein.

Inhalt

Ein Teilnahmewettbewerb ist die erste Stufe eines zweistufigen Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber fordert öffentlich dazu auf, Teilnahmeanträge einzureichen, prüft die Eignung der Bewerber und wählt nach festgelegten Kriterien aus, wer ein Angebot abgeben darf. Nach § 119 Abs. 4 GWB wählt der Auftraggeber dabei „eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien“ aus. Erst in der zweiten Stufe geht es um Angebote und Preise.

In welchen Verfahren es einen Teilnahmewettbewerb gibt

Bereich Verfahren mit Teilnahmewettbewerb Grundlage
EU-weit, oberhalb der Schwellenwerte nicht offenes Verfahren, immer mit Teilnahmewettbewerb § 119 Abs. 2 und 4 GWB, § 16 VgV
EU-weit Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb § 17 VgV
EU-weit wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft § 119 Abs. 6 und 7 GWB
National, Liefer- und Dienstleistungen beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb §§ 10, 12 UVgO
National, Bauleistungen beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb § 3b Abs. 2 VOB/A

Ob ein Auftrag EU-weit oder national vergeben wird, hängt von den Schwellenwerten ab. Für den Bund steht seit 01.07.2026 eine eigene Definition des Teilnahmewettbewerbs in § 55 Abs. 1 BHO.

Ablauf in vier Schritten

1. Bekanntmachung. Der Auftraggeber veröffentlicht den Auftrag mit den Eignungskriterien, den geforderten Unterlagen und der Frist für Teilnahmeanträge. Will er die Zahl der Bewerber begrenzen, muss er die Auswahlkriterien, die Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl schon hier angeben (§ 51 Abs. 1 VgV, § 36 Abs. 1 UVgO, § 3b Abs. 2 VOB/A).

2. Teilnahmeantrag. Mit dem Antrag reichen Sie die Unterlagen ein, mit denen der Auftraggeber Ihre Eignung prüft (§ 16 Abs. 1 VgV, § 10 Abs. 1 UVgO). Bei EU-Vergaben soll die Eignung nach § 122 Abs. 3 GWB durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitere Unterlagen soll der Auftraggeber im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern verlangen. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung muss der Auftraggeber als vorläufigen Beleg akzeptieren (§ 48 Abs. 3 VgV). Nach UVgO fordert er grundsätzlich Eigenerklärungen an (§ 35 Abs. 2 UVgO). Bei Bauleistungen nach VOB/A müssen die Eigenerklärungen oder Nachweise schon mit dem Teilnahmeantrag vorliegen (§ 6b Abs. 4 VOB/A). Mehr unter Eignung und Eigenerklärung.

3. Prüfung und Auswahl. Der Auftraggeber prüft die Eignung und ob Ausschlussgründe vorliegen. Zur Angebotsabgabe fordert er nur Bewerber auf, die geeignet und nicht ausgeschlossen sind (§ 42 Abs. 3 VgV, § 37 Abs. 1 UVgO). Gibt es mehr geeignete Bewerber als Plätze, wählt er nach den bekannt gemachten Kriterien aus. Gibt es weniger geeignete Bewerber als die Mindestzahl, darf er mit diesen weitermachen.

4. Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die ausgewählten Bewerber erhalten eine Aufforderung mit Hinweis auf die Bekanntmachung, dem Tag, bis zu dem das Angebot eingehen muss, und den beizufügenden Unterlagen (§ 52 Abs. 2 VgV, § 37 Abs. 2 UVgO). Jetzt beginnt die Angebotsphase.

Mindestzahl der Bewerber

Verfahren Mindestzahl, wenn der Auftraggeber begrenzt
Nicht offenes Verfahren 5 (§ 51 Abs. 2 VgV)
Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft 3 (§ 51 Abs. 2 VgV)
UVgO, alle Verfahren mit Teilnahmewettbewerb 3 (§ 36 Abs. 2 UVgO)
VOB/A, beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb 5 (§ 3b Abs. 2 VOB/A)

Fristen

Verfahren Frist für Teilnahmeanträge Frist für Angebote
Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV) mindestens 30 Tage, bei begründeter Dringlichkeit mindestens 15 Tage mindestens 30 Tage, minus 5 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe, bei Dringlichkeit mindestens 10 Tage
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 17 VgV) mindestens 30 Tage, bei begründeter Dringlichkeit mindestens 15 Tage Erstangebote mindestens 30 Tage, minus 5 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe, bei Dringlichkeit mindestens 10 Tage
UVgO (§ 13) angemessen angemessen
VOB/A, Abschnitt 1 (§ 10) ausreichend ausreichend, auch bei Dringlichkeit mindestens 10 Kalendertage

Bei EU-Vergaben läuft die Teilnahmefrist ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung, die Angebotsfrist ab dem Tag nach Absendung der Aufforderung. Auftraggeber außer obersten Bundesbehörden können die Angebotsfrist mit allen ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festlegen. Ohne Einigung beträgt sie mindestens 10 Tage (§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV). Nach einer Vorinformation kann die Angebotsfrist unter bestimmten Voraussetzungen auf 10 Tage verkürzt werden (§ 38 Abs. 3 VgV). Für Bauaufträge oberhalb der Schwellenwerte gelten eigene Regeln in Abschnitt 2 der VOB/A.

In der Praxis

  • Teilnahmeantrag ist kein Angebot. In den Antrag gehört kein Preis. Achten Sie auf die richtige Frist: Die Bekanntmachung nennt eine Frist für Teilnahmeanträge, die Angebotsfrist folgt erst mit der Aufforderung.
  • Vollständig einreichen. Eine Nachforderung ist möglich, aber nicht garantiert (§ 56 Abs. 2 VgV, § 41 Abs. 2 UVgO). Nutzen Sie die Formblätter des Auftraggebers und beantworten Sie jede geforderte Angabe.
  • Auswahlkriterien lesen. Begrenzt der Auftraggeber die Zahl der Bewerber, entscheiden die bekannt gemachten Kriterien, etwa Art und Zahl Ihrer Referenzen, wer in die zweite Stufe kommt. Richten Sie den Antrag genau an diesen Kriterien aus.
  • Partner früh klären. Wollen Sie als Bietergemeinschaft antreten oder die Eignung anderer Unternehmen nutzen, klären Sie das vor dem Teilnahmeantrag.
  • Präqualifikation nutzen. Der Nachweis der Eignung kann ganz oder teilweise über Präqualifizierungssysteme erfolgen (§ 122 Abs. 3 GWB, § 6b Abs. 1 VOB/A), siehe Präqualifikation.
  • Fragen rechtzeitig stellen. Unklarheiten in den Unterlagen klären Sie über Bieterfragen, solange die Teilnahmefrist läuft.

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So sieht das in echten Ausschreibungen aus

Quelle: Bekanntmachungen auf oeffentlichevergabe.de (CC0), Verfahren seit 30.10.2025, n = 169.596. Unsere Einordnung der Verfahrensart nach den eForms-Angaben.

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Häufige Fragen

Was ist ein Teilnahmeantrag?

Die Bewerbung um die Teilnahme an einem Vergabeverfahren. Sie enthält die Angaben und Erklärungen zur Eignung, die der Auftraggeber verlangt, aber noch keinen Preis. Ein Angebot dürfen danach nur die ausgewählten Bewerber abgeben.

Wie lang ist die Frist für den Teilnahmeantrag?

Bei EU-weiten Vergaben mindestens 30 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung, bei begründeter Dringlichkeit mindestens 15 Tage (§ 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und 3 VgV). Bei nationalen Vergaben gibt es keine feste Mindestfrist, sie muss angemessen sein (§ 13 UVgO) oder ausreichend (§ 10 Abs. 3 VOB/A).

Wie viele Bewerber werden zur Angebotsabgabe eingeladen?

Das legt der Auftraggeber in der Bekanntmachung fest. Die Mindestzahl beträgt im nicht offenen Verfahren fünf, im Verhandlungsverfahren drei (§ 51 Abs. 2 VgV). National sind es nach UVgO mindestens drei (§ 36 Abs. 2 UVgO), bei Bauleistungen nach VOB/A mindestens fünf (§ 3b Abs. 2 VOB/A).

Kann ich nach dem Teilnahmewettbewerb noch ein Angebot abgeben?

Nur wenn Sie einen Teilnahmeantrag gestellt haben und ausgewählt wurden. Unternehmen, die sich nicht beworben haben, dürfen nicht zum Verfahren zugelassen werden (§ 51 Abs. 3 VgV, § 36 Abs. 2 UVgO).

Was passiert, wenn im Teilnahmeantrag Unterlagen fehlen?

Der Auftraggeber kann fehlende Unterlagen nachfordern, muss es aber nicht. Er darf in der Bekanntmachung sogar festlegen, dass er nichts nachfordert (§ 56 Abs. 2 VgV, § 41 Abs. 2 UVgO). Reichen Sie deshalb gleich alles vollständig ein.

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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