Offenes Verfahren
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Das offene Verfahren ist ein Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert (§ 119 Abs. 3 GWB). Die Angebotsfrist beträgt mindestens 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage (§ 15 VgV). Verhandlungen sind verboten.
Inhalt
Das offene Verfahren ist ein Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ab den EU-Schwellenwerten. Der Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf (§ 119 Abs. 3 GWB); jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben (§ 15 Abs. 1 VgV). Die Angebotsfrist beträgt mindestens 35 Tage, verhandelt wird nicht.
Wann das offene Verfahren gilt
Öffentliche Auftraggeber können das offene Verfahren immer wählen, gleichrangig mit dem nicht offenen Verfahren (§ 119 Abs. 2 GWB, § 14 Abs. 2 VgV). Für Bauaufträge steht dasselbe in § 3 EU und § 3a EU der VOB/A, seit 8. September 2026 in der Ausgabe 2026. Auch Sektorenauftraggeber dürfen es frei wählen (§ 13 SektVO). Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungen gibt es dagegen kein offenes Verfahren (§ 11 VSVgV).
Unterhalb der Schwellenwerte heißt das vergleichbare Verfahren Öffentliche Ausschreibung.
Ablauf
- Auftragsbekanntmachung: Der Auftraggeber übermittelt sie über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Sie erscheint zusätzlich frei zugänglich im Bekanntmachungsservice (§ 10a Abs. 5 VgV), aus dem auch die Daten auf Vergabeweiser stammen. In der Bekanntmachung steht eine Adresse, unter der die Vergabeunterlagen kostenlos und vollständig abrufbar sind (§ 41 Abs. 1 VgV).
- Angebotsphase: Unternehmen erstellen ihre Angebote und stellen bei Bedarf Bieterfragen.
- Angebotsabgabe: Angebote gehen elektronisch in Textform ein (§ 53 Abs. 1 VgV, § 11 EU Abs. 4 VOB/A).
- Prüfung: Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber in der Regel zuerst die Angebote und erst danach die Eignung. Das gilt für Liefer- und Dienstleistungen seit 1. Juli 2026 (§ 42 Abs. 4 VgV), für Bauleistungen seit 8. September 2026 (§ 16b EU Abs. 1 VOB/A). Der Auftraggeber darf davon abweichen.
- Information und Wartefrist: Vor dem Zuschlag informiert er alle unterlegenen Bieter, wer den Zuschlag erhalten soll und warum ihr Angebot nicht berücksichtigt wird. Der Vertrag darf frühestens 15 Kalendertage danach geschlossen werden, bei elektronischer Information nach 10 Kalendertagen (§ 134 GWB).
- Zuschlag und Vergabebekanntmachung: Spätestens 30 Tage nach der Vergabe veröffentlicht der Auftraggeber das Ergebnis (§ 39 Abs. 1 VgV).
Fristen und Verkürzungen
| Fall | Mindestfrist für Angebote | Grundlage |
|---|---|---|
| Regelfall | 35 Tage | § 15 Abs. 2 VgV, § 10a EU Abs. 1 VOB/A |
| Auftraggeber akzeptiert elektronische Angebote | 30 Tage (minus 5 Tage) | § 15 Abs. 4 VgV, § 10a EU Abs. 4 VOB/A |
| Vorinformation 35 Tage bis 12 Monate vorher | 15 Tage | § 38 Abs. 3 VgV, § 10a EU Abs. 2 VOB/A |
| Hinreichend begründete Dringlichkeit | 15 Tage | § 15 Abs. 3 VgV, § 10a EU Abs. 3 VOB/A |
Die Frist läuft ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Weil Angebote grundsätzlich elektronisch eingereicht werden, ist die Verkürzung auf 30 Tage meist möglich. Die Mindestfristen sind Untergrenzen: Der Auftraggeber muss die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung angemessen berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 VgV).
Die Angebotsfrist muss verlängert werden, wenn rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens sechs Tage vor Fristende vorliegen, bei verkürzten Dringlichkeitsfristen vier Tage. Dasselbe gilt bei wesentlichen Änderungen der Vergabeunterlagen (§ 20 Abs. 3 VgV).
Bei Bauaufträgen beträgt die Bindefrist seit der VOB/A 2026 regelmäßig 60 Kalendertage; länger nur in begründeten Fällen (§ 10a EU Abs. 8 VOB/A).
Kein Verhandeln
Im offenen Verfahren darf der Auftraggeber nur Aufklärung über das Angebot oder die Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Preise oder Änderungen der Angebote, sind unzulässig (§ 15 Abs. 5 VgV). Ihr erstes Angebot ist also Ihr einziges. Wer verhandeln möchte, findet diese Möglichkeit nur im Verhandlungsverfahren.
In der Praxis
Eignung mit Eigenerklärungen: Seit 1. Juli 2026 soll der Nachweis der Eignung grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen. Weitere Unterlagen sollen nur aussichtsreiche Bieter vorlegen müssen (§ 122 Abs. 3 GWB). Halten Sie Bescheinigungen trotzdem bereit, denn die Frist für die Nachreichung ist kurz; bei Bauaufträgen soll sie sechs Kalendertage nicht überschreiten (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A).
Unterlagen sofort prüfen: Lesen Sie die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen gleich nach Veröffentlichung. Stellen Sie Fragen früh, damit die Antwort noch in Ihr Angebot einfließen kann.
Fehler rügen: Fehler, die Sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennen, müssen Sie in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 GWB). Sonst können Sie sie später meist nicht mehr geltend machen. Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob eine Rüge sinnvoll ist.
Typische Ausschlussgründe: verspätete Angebote, Änderungen an den Vergabeunterlagen, fehlende Preise. Laden Sie Ihr Angebot nicht erst in der letzten Stunde hoch.
Ergebnisse vergleichen: Auf Vergabeweiser finden Sie zu vielen abgeschlossenen Verfahren den Zuschlag, die Zahl der Angebote und, soweit veröffentlicht, die Auftragssumme. Laufende Verfahren finden Sie über offene Ausschreibungen suchen.
So sieht das in echten Ausschreibungen aus
Offenes Verfahren: 74 % der Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, die in den letzten 12 Monaten veröffentlicht wurden.
Quelle: Bekanntmachungen auf oeffentlichevergabe.de (CC0), Verfahren seit 30.10.2025, n = 80.174. Unsere Einordnung der Verfahrensart nach den eForms-Angaben.
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Häufige Fragen
Wie lang ist die Angebotsfrist im offenen Verfahren?
Mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. Akzeptiert der Auftraggeber elektronische Angebote, darf er auf 30 Tage verkürzen; nach einer Vorinformation oder bei begründeter Dringlichkeit auf 15 Tage (§ 15 und § 38 Abs. 3 VgV).
Darf im offenen Verfahren verhandelt werden?
Nein. Der Auftraggeber darf nur Aufklärung über das Angebot oder die Eignung verlangen. Verhandlungen über Preise oder Änderungen der Angebote sind unzulässig (§ 15 Abs. 5 VgV).
Wann darf ein Auftraggeber das offene Verfahren wählen?
Immer. Offenes und nicht offenes Verfahren stehen nach seiner Wahl zur Verfügung (§ 119 Abs. 2 GWB). Für andere Verfahrensarten braucht er einen gesetzlichen Grund.
Was ist der Unterschied zum nicht offenen Verfahren?
Im offenen Verfahren gibt jedes interessierte Unternehmen sofort ein Angebot ab. Im nicht offenen Verfahren bewerben sich die Unternehmen zuerst mit einem Teilnahmeantrag, und nur die ausgewählten werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Quellen
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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