Vergabeplattform: Was sie leistet und wie Sie an die Unterlagen kommen
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Eine Vergabeplattform, auch Vergabemarktplatz genannt, ist die Website, über die ein öffentlicher Auftraggeber ein Verfahren elektronisch abwickelt: Vergabeunterlagen, Bieterfragen und Angebotsabgabe. Welche Plattform gilt, steht in der Bekanntmachung. Die Unterlagen müssen ohne Registrierung und unentgeltlich abrufbar sein (§ 9 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 VgV); für die Abgabe eines Angebots darf der Auftraggeber eine Registrierung verlangen.
Inhalt
Eine Vergabeplattform ist die Website, über die ein öffentlicher Auftraggeber ein Vergabeverfahren elektronisch durchführt. Dort stellt er die Vergabeunterlagen bereit, beantwortet Fragen und nimmt Angebote entgegen. Andere Namen sind Vergabeportal oder, in manchen Ländern, Vergabemarktplatz. Eine zentrale Plattform für ganz Deutschland gibt es nicht: Bund, Länder und Kommunen nutzen verschiedene Systeme. Welche Plattform für ein Verfahren gilt, steht in der Bekanntmachung.
Was eine Vergabeplattform leistet
- Vergabeunterlagen: Der Auftraggeber nennt eine elektronische Adresse, unter der die Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar sind (§ 41 Abs. 1 VgV, § 29 Abs. 1 UVgO). Mehr zum Inhalt unter Vergabeunterlagen.
- Kommunikation: Fragen, Antworten und Änderungen laufen über die Plattform. Wie das abläuft, steht unter Bieterfragen.
- Angebotsabgabe: Die Plattform muss Tag und Uhrzeit des Eingangs genau festhalten und verhindern, dass vor Ablauf der Frist jemand auf die Angebote zugreift (§ 10 Abs. 1 VgV).
- Freier Zugang: Die eingesetzten Mittel müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und barrierefrei sein und dürfen den Zugang zum Verfahren nicht einschränken (§ 11 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber muss angeben, welche Mittel er nutzt und wie Angebote technisch einzureichen sind (§ 11 Abs. 3 VgV).
Wann E-Vergabe Pflicht ist
Oberhalb der EU-Schwellenwerte laufen Kommunikation und Angebotsabgabe grundsätzlich elektronisch (§ 9 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 VgV). Unterhalb hängt es von der Leistung und vom Land ab; bei Bauaufträgen bestimmt der Auftraggeber den Weg (§ 11 Abs. 1 VOB/A), Papierangebote sind dort also noch möglich. Pflichten, Ausnahmen und Fristen stehen unter E-Vergabe.
Bekanntmachungsservice und Vergabeplattform
Bekanntmachung und Verfahren liegen oft an verschiedenen Orten:
| Ort | Was Sie dort finden | Angebot abgeben? |
|---|---|---|
| Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) | EU-Bekanntmachungen deutscher Auftraggeber, frei zugänglich (§ 10a Abs. 5 VgV), dazu viele nationale Bekanntmachungen | nein |
| Vergabeplattform des Auftraggebers | Vergabeunterlagen, Bieterfragen, Änderungen, Angebotsabgabe | ja |
Der Bekanntmachungsservice bündelt also Bekanntmachungen. Die Unterlagen und die Abgabe des Angebots finden Sie über den Link in der Bekanntmachung. Weitere Quellen wie TED und bund.de und wo Sie am besten suchen, steht unter Öffentliche Ausschreibungen finden.
Welche Plattformen es gibt
- Bund: Die e-Vergabe des Bundes unter evergabe-online.de wird vom Beschaffungsamt des BMI betrieben. Die Nutzung ist für Unternehmen nach dessen Angaben kostenfrei.
- Länder und Kommunen: Mehrere Länder bieten Plattformen unter Landesadressen an, etwa vergabemarktplatz.brandenburg.de, vergabe.niedersachsen.de oder evergabe.nrw.de. Kommunen nutzen die Plattform ihres Landes oder eine andere, welche, steht in der Bekanntmachung.
- Plattformen von Dienstleistern: Daneben gibt es Plattformen, über die Auftraggeber verschiedener Ebenen vergeben. In den Bekanntmachungen, die Vergabeweiser auswertet, führen die Links zu den Unterlagen am häufigsten zu evergabe.de, dtvp.de, evergabe-online.de und meinauftrag.rib.de (letzte 12 Monate, Stand Oktober 2026).
Eine Übersicht mit der Zahl offener Verfahren je Plattform finden Sie in unserer Liste der Vergabeplattformen. Sie stammt aus den Bekanntmachungen: Wir zählen, wohin der Link zu den Vergabeunterlagen führt. Bewertungen der Plattformen nehmen wir nicht vor.
Registrierung
- Lesen und Herunterladen ohne Konto: Für den Zugang zur Bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen (§ 9 Abs. 3 VgV, § 7 Abs. 3 UVgO).
- Freiwillige Registrierung: Sie ist zulässig. Wer registriert ist, wird in der Regel über Änderungen und Antworten auf Bieterfragen informiert. Ohne Konto sollten Sie selbst regelmäßig nachsehen.
- Für das Angebot: Der Auftraggeber kann eine eindeutige Unternehmensbezeichnung und eine elektronische Adresse verlangen (§ 9 Abs. 3 VgV). Jede Plattform hat eigene Konten.
So kommen Sie an die Unterlagen
- Öffnen Sie die Bekanntmachung, etwa über unsere Suche, im Bekanntmachungsservice oder auf TED.
- Suchen Sie die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen. Sie ist Pflichtangabe in der Bekanntmachung (§ 41 Abs. 1 VgV, § 28 Abs. 2 Nr. 9 UVgO).
- Laden Sie die Unterlagen auf der Plattform herunter. Prüfen Sie Fristen, Formblätter und die geforderte Form des Angebots.
- Registrieren Sie sich rechtzeitig, wenn Sie anbieten wollen, und testen Sie die Abgabe vor dem letzten Tag. Maßgeblich ist der Eingang auf der Plattform.
Vergabeweiser ist keine Vergabeplattform
Vergabeweiser zeigt die Bekanntmachungen aus dem Bekanntmachungsservice und verlinkt direkt auf die Plattform des Auftraggebers. Vergabeunterlagen speichern wir nicht, und Angebote nehmen wir nicht entgegen. Fragen zum Verfahren richten Sie an die Vergabestelle über deren Plattform.
Offene Ausschreibungen mit Link zur Plattform finden Sie in unserer Suche.
Häufige Fragen
Was ist eine Vergabeplattform?
Eine Website, über die öffentliche Auftraggeber Vergabeverfahren elektronisch durchführen. Dort stehen die Vergabeunterlagen, dort werden Bieterfragen beantwortet und Angebote eingereicht. Manche Länder nennen ihre Plattform Vergabemarktplatz.
Muss ich mich auf jeder Vergabeplattform registrieren?
Für das Lesen der Bekanntmachung und den Download der Unterlagen nicht: Eine Registrierung darf dafür nicht verlangt werden (§ 9 Abs. 3 VgV, § 7 Abs. 3 UVgO). Für die Abgabe eines Angebots kann der Auftraggeber eine Registrierung mit Firmenname und elektronischer Adresse verlangen.
Kostet die Nutzung einer Vergabeplattform Geld?
Die Vergabeunterlagen müssen unentgeltlich abrufbar sein (§ 41 Abs. 1 VgV, § 29 Abs. 1 UVgO). Die e-Vergabe des Bundes ist nach Angaben des Beschaffungsamts für Unternehmen kostenfrei. Für Zusatzdienste einzelner Plattformen gelten die Bedingungen des jeweiligen Betreibers.
Ist oeffentlichevergabe.de eine Vergabeplattform?
Nein. Der Bekanntmachungsservice auf oeffentlichevergabe.de veröffentlicht Bekanntmachungen. Unterlagen, Bieterfragen und Angebotsabgabe laufen über die Plattform, die in der Bekanntmachung genannt ist.
Kann ich über Vergabeweiser ein Angebot abgeben?
Nein. Vergabeweiser ist keine Vergabeplattform. Wir zeigen Bekanntmachungen und verlinken auf die Plattform des Auftraggebers. Vergabeunterlagen speichern wir nicht.
Quellen
- § 9 VgV: Grundsätze der Kommunikation, Registrierung
- § 11 VgV: Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel
- § 41 VgV: Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen
- § 10a VgV: Bekanntmachungen, Bekanntmachungsservice
- UVgO, Ausgabe 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1), §§ 7, 28 und 29
- Beschaffungsamt des BMI: Informationen zur e-Vergabe des Bundes
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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