Öffentliche Aufträge für Handwerksbetriebe
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Der einfachste Einstieg für Handwerksbetriebe sind kleine Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Nach § 3a VOB/A in der Fassung ab 01.01.2026 sind Direktaufträge bis 50.000 €, Freihändige Vergaben bis 100.000 € und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig; die Länder können abweichen. Vertragsgrundlage ist die VOB/B: Abschlagszahlungen sind binnen 21 Tagen fällig, die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung.
Inhalt
Handwerksbetriebe kommen am leichtesten über kleine Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte an öffentliche Aufträge: neue Fenster für eine Grundschule, Malerarbeiten im Rathaus, die Sanitäranlage im Feuerwehrhaus. Für solche Aufträge gilt in der Regel die VOB/A, Abschnitt 1. Sie erlaubt seit 01.01.2026 einfachere Verfahren bis zu deutlich höheren Auftragswerten als zuvor. Der Vertrag folgt der VOB/B, die feste Zahlungsfristen enthält.
Welche Verfahren bei kleinen Bauaufträgen üblich sind
Nach § 3a VOB/A kann der Auftraggeber die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb immer wählen. Einfachere Verfahren sind bis zu diesen Auftragswerten erlaubt (ohne Umsatzsteuer, Fassung ab 01.01.2026):
| Verfahren | Wertgrenze | Wie Sie zum Zug kommen |
|---|---|---|
| Direktauftrag | bis 50.000 € | Der Auftraggeber beauftragt direkt, ohne Vergabeverfahren. Er soll zwischen Betrieben wechseln. |
| Freihändige Vergabe | bis 100.000 € | Der Auftraggeber fordert ausgewählte Betriebe in einem vereinfachten Verfahren zu Angeboten auf. |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 150.000 € | Im Allgemeinen werden mindestens drei geeignete Betriebe eingeladen (§ 3b Abs. 3 VOB/A). |
| Öffentliche Ausschreibung | ohne Grenze | Jeder Betrieb kann ein Angebot abgeben. |
Die frühere Staffelung nach Gewerken bei der beschränkten Ausschreibung ist weggefallen. Diese Werte hat das Bundesbauministerium für den Bund in Kraft gesetzt. Die Länder wenden die VOB/A über ihr eigenes Recht an und haben teils andere Wertgrenzen; für Kommunen gelten die Vorgaben ihres Landes. Fragen Sie im Zweifel bei der Auftragsberatungsstelle Ihres Landes oder bei Ihrer Handwerkskammer nach.
So werden Sie eingeladen
Bei Direktauftrag, freihändiger Vergabe und beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb wählt der Auftraggeber die Betriebe selbst aus und soll dabei wechseln (§ 3a Abs. 4, § 3b Abs. 4 VOB/A). Neue Betriebe haben eine Chance, wenn der Auftraggeber sie kennt:
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 € kündigt der Auftraggeber vorab auf Internetportalen oder in seinem Beschafferprofil an (§ 20 Abs. 4 VOB/A). Bekunden Sie dort Interesse; einen Anspruch auf Einladung gibt es nicht.
- Nach dem Zuschlag informiert der Auftraggeber über beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb über 25.000 € und über freihändige Vergaben über 15.000 € (§ 20 Abs. 3 VOB/A). So sehen Sie, wer in Ihrer Gegend Ihre Leistungen einkauft.
- Stellen Sie sich beim Bauamt Ihrer Gemeinde oder beim staatlichen Hochbauamt mit Leistungen und Referenzen vor.
Offene Verfahren in Ihrer Nähe finden Sie in der Suche nach Gewerk, Ort und Umkreis.
Eignung und Präqualifikation
Der Auftraggeber prüft Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (§ 6a VOB/A). Üblich sind Angaben zum Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre, zu vergleichbaren Aufträgen aus bis zu fünf Jahren, zur Zahl der Beschäftigten und zum Eintrag in das Berufsregister, bei Handwerksbetrieben also bei der Handwerkskammer. Dazu kommen Erklärungen zu Insolvenz und Liquidation, zu Steuern und Sozialbeiträgen und zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Bis 10.000 € kann der Auftraggeber auf einen Teil dieser Angaben verzichten (§ 6a Abs. 5 VOB/A).
Nachweisen können Sie das auf zwei Wegen (§ 6b VOB/A):
- Einzelnachweise: oft zuerst als Eigenerklärung, etwa auf dem Formblatt 124 aus dem Vergabehandbuch des Bundes. Kommt Ihr Angebot in die engere Wahl, bestätigen Sie die Angaben mit Bescheinigungen der zuständigen Stellen.
- Präqualifikationsverzeichnis: Nach einer Prüfung durch eine Präqualifizierungsstelle stehen Ihre Nachweise in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen. Der Auftraggeber ruft sie dort direkt ab.
Eine Präqualifikation ist keine Pflicht. Sie lohnt sich, wenn Sie regelmäßig anbieten und nicht für jedes Angebot neue Bescheinigungen beschaffen wollen.
Der Vertrag: VOB/B
Öffentliche Auftraggeber müssen VOB/B und VOB/C zum Vertragsbestandteil machen (§ 8a Abs. 1 VOB/A). Die Bezahlung regelt § 16 VOB/B:
| Zahlung | Regel nach § 16 VOB/B |
|---|---|
| Abschlagszahlung | auf Antrag mit prüfbarer Aufstellung, fällig binnen 21 Tagen nach Zugang |
| Schlusszahlung | fällig nach Prüfung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung; bis 60 Tage nur, wenn ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt |
| Zahlungsverzug | spätestens 30 Tage nach Zugang von Rechnung oder Aufstellung auch ohne Nachfrist, wenn Sie Ihre Pflichten erfüllt haben |
| Vorbehalt | nach einer Schlusszahlung mit Hinweis auf die Ausschlusswirkung binnen 28 Tagen erklären, binnen weiterer 28 Tage prüfbar abrechnen oder begründen |
Den Vorbehalt übersehen viele: Wer eine Schlusszahlung mit diesem Hinweis vorbehaltlos annimmt, kann offene Forderungen in der Regel nicht mehr nachfordern (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 und 5 VOB/B).
Sicherheiten bleiben bei kleinen Aufträgen meist aus: Unter 250.000 € Auftragssumme verzichtet der Auftraggeber auf eine Sicherheit für die Vertragserfüllung und in der Regel auf eine für Mängelansprüche. Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe soll er in der Regel gar keine verlangen (§ 9c Abs. 1 VOB/A).
Wie sicher die Bezahlung ist
Über das Vermögen von Bund und Ländern ist ein Insolvenzverfahren unzulässig; für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das Landesrecht es ausschließen (§ 12 Abs. 1 InsO). Gegen solche Auftraggeber gibt es deshalb auch keinen Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung (§ 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB). Das Ausfallrisiko ist gering, die Zahlung kann sich aber durch die Rechnungsprüfung verzögern. Prüfbare Rechnungen und Aufmaße helfen. Nicht jede Vergabestelle ist insolvenzfest: Kommunale Unternehmen in privater Rechtsform, etwa eine Stadtwerke-GmbH, können insolvent werden.
Wo Sie öffentliche Aufträge finden
Öffentliche Aufträge machen die Auftraggeber auf ihren Vergabeplattformen bekannt, viele davon auch im Bekanntmachungsservice. Portale wie Vergabeweiser bündeln diese Bekanntmachungen und machen sie durchsuchbar. Suchen Sie nach Ihrem Gewerk und Ihrer Region, etwa Malerarbeiten, Dacharbeiten, Elektroinstallation, Trockenbau oder Sanitär, Heizung, Klima. Direktaufträge werden in der Regel nicht bekannt gemacht: Dafür muss die Vergabestelle Ihren Betrieb kennen. Welche Quellen es gibt und wie Sie sinnvoll filtern, steht unter Öffentliche Ausschreibungen finden.
In der Praxis: typische Fehler im Angebot
Den Ablauf von der Bekanntmachung bis zur Abgabe beschreibt der Artikel Angebot erstellen. Die folgenden Fehler können zum Ausschluss führen:
Fehlende Nachweise. Fehlen Erklärungen oder Nachweise, muss der Auftraggeber sie bei Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nachfordern, außer er hat das in Bekanntmachung oder Unterlagen ausgeschlossen (§ 16a Abs. 1 und 3 VOB/A). Die Frist dafür soll sechs Kalendertage nicht überschreiten; wer sie verpasst, wird ausgeschlossen (§ 16a Abs. 4 und 5). Fehlende Preise dürfen grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 16a Abs. 2). Haken Sie vor der Abgabe jede geforderte Unterlage anhand der Liste in den Vergabeunterlagen ab.
Änderungen am Leistungsverzeichnis. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A) und führen zum Ausschluss (§ 16 Abs. 1 Nr. 2). Dazu können eigenmächtig geänderte Mengen, Ausführungsarten oder Termine im Leistungsverzeichnis zählen, ebenso ein Begleitschreiben mit eigenen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Klären Sie Unklarheiten vor Fristende über eine Bieterfrage. Eine andere Lösung geht nur als Nebenangebot auf einer eigenen Anlage und nur, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zulässt (§ 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 8 VOB/A).
Frist verpasst. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind, werden ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Laden Sie Ihr Angebot nicht in der letzten Stunde auf die Vergabeplattform hoch und testen Sie Zugang und Software vorher.
Nachunternehmer vergessen. Wollen Sie Teile der Leistung weitergeben, verlangt der Auftraggeber oft schon mit dem Angebot Angaben zu Nachunternehmern. Fragen Sie deren Erklärungen früh an.
So sieht das in echten Ausschreibungen aus
3.976 offene Ausschreibungen passen gerade dazu.
Häufige Fragen
Muss mein Betrieb präqualifiziert sein, um öffentliche Bauaufträge zu bekommen?
Nein. Sie können Ihre Eignung auch mit Einzelnachweisen belegen, oft zunächst mit Eigenerklärungen (§ 6b Abs. 2 VOB/A). Die Präqualifikation spart vor allem Aufwand, wenn Sie regelmäßig anbieten.
Bis zu welchem Betrag darf eine Gemeinde einen Handwerker direkt beauftragen?
Nach § 3a Abs. 4 VOB/A in der Fassung ab 01.01.2026 bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer. Für Gemeinden gilt aber das Vergaberecht ihres Landes, das andere Wertgrenzen festlegen kann.
Wann muss ein öffentlicher Auftraggeber meine Rechnung bezahlen?
Abschlagsrechnungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang fällig, die Schlussrechnung spätestens nach 30 Tagen. Bis zu 60 Tage sind nur möglich, wenn das ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist (§ 16 VOB/B).
Was passiert, wenn in meinem Angebot ein Nachweis fehlt?
In der Regel fordert der Auftraggeber fehlende Unterlagen nach, wenn Ihr Angebot für den Zuschlag in Betracht kommt, außer er hat das ausgeschlossen. Die Frist soll höchstens sechs Kalendertage betragen; fehlende Preise dürfen grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 16a VOB/A).
Darf ich das Leistungsverzeichnis ändern oder eine andere Lösung anbieten?
Änderungen an den Vergabeunterlagen führen zum Ausschluss (§ 13 Abs. 1 Nr. 5, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Eine andere Lösung können Sie nur als Nebenangebot auf einer eigenen Anlage einreichen, wenn der Auftraggeber Nebenangebote zulässt.
Quellen
- BMWSB: Neufassung § 3a VOB/A ab 01.01.2026 (BAnz AT 16.12.2025 B7), Erlass vom 15.12.2025
- VOB/A Abschnitt 1, Ausgabe 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2)
- § 16 VOB/B: Zahlung (BAnz AT 13.07.2012 B3, in der VOB/B 2016 unverändert)
- § 650f BGB: Bauhandwerkersicherung
- § 12 InsO: Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens
- Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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