Freihändige Vergabe
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Die Freihändige Vergabe ist ein vereinfachtes Vergabeverfahren ohne förmliche Ausschreibung (§ 3 Nr. 3 VOB/A). Bei Bauleistungen ist sie seit 01.01.2026 bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig, darüber nur in Ausnahmefällen (§ 3a Abs. 3 VOB/A); Länder können abweichen. Bei Liefer- und Dienstleistungen heißt das vergleichbare Verfahren nach der UVgO Verhandlungsvergabe.
Inhalt
Die Freihändige Vergabe ist ein vereinfachtes Vergabeverfahren ohne förmliche Ausschreibung: Der Auftraggeber fragt ausgewählte Unternehmen direkt an und vergibt den Auftrag, ohne ihn vorher bekannt zu machen. Nach § 3 Nr. 3 VOB/A werden dabei „Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren vergeben“. Seit 01.01.2026 ist die Freihändige Vergabe bei Bauleistungen bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig (§ 3a Abs. 3 VOB/A). Bei Liefer- und Dienstleistungen heißt das vergleichbare Verfahren heute Verhandlungsvergabe.
Ein Begriff, zwei Regelwerke
Früher kannten beide Vergabeordnungen die Freihändige Vergabe: die VOL/A für Liefer- und Dienstleistungen und die VOB/A für Bauleistungen. Die UVgO von 2017 ersetzt die VOL/A, Ausgabe 2009, und spricht von Verhandlungsvergabe. Die VOB/A hat den alten Namen behalten.
| Leistung | Regelwerk unterhalb der EU-Schwellenwerte | Name des Verfahrens |
|---|---|---|
| Bauleistungen | VOB/A, Abschnitt 1 | Freihändige Vergabe |
| Liefer- und Dienstleistungen | UVgO | Verhandlungsvergabe |
Der Begriff steht außerdem in § 55 Abs. 1 BHO, dem Haushaltsrecht des Bundes, und in Landesvorschriften wie der bayerischen VVöA. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gibt es keine Freihändige Vergabe. Dort entspricht ihr am ehesten das Verhandlungsverfahren.
Wann ist sie bei Bauleistungen zulässig?
§ 3a Abs. 3 VOB/A erlaubt die Freihändige Vergabe, wenn öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, besonders wenn
- aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt, zum Beispiel wegen Patentschutz, besonderer Erfahrung oder Geräte,
- die Leistung besonders dringlich ist,
- sich die Leistung vorab nicht so eindeutig festlegen lässt, dass vergleichbare Angebote zu erwarten sind,
- nach Aufhebung einer Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
- Geheimhaltung es erfordert,
- sich eine kleine Leistung von einer bereits vergebenen größeren nicht ohne Nachteil trennen lässt.
Außerdem ist sie bis zu einem Auftragswert von 100.000 € ohne Umsatzsteuer ohne weiteren Grund zulässig. Diese Grenze ist neu:
| Stand | Wertgrenze nach § 3a Abs. 3 VOB/A |
|---|---|
| Fassung 2019 (Grundwert) | 10.000 € |
| 02.04.2025–31.12.2025 | 25.000 € (befristet) |
| seit 01.01.2026 | 100.000 € |
Länder und Kommunen weichen ab
Die Werte der VOB/A gelten dort, wo die aktuelle Fassung angewendet wird, etwa beim Bund. Länder und Kommunen führen die VOB/A über eigenes Recht ein und legen oft andere Grenzen fest. In Bayern ist die Freihändige Vergabe bei Bauleistungen für staatliche und kommunale Auftraggeber bis einschließlich 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig (Art. 20 BayWiVG, befristet bis 31.12.2029). In Nordrhein-Westfalen dürfen Gemeinden seit 01.01.2026 Regeln, die Vergaben einschränken, nur per Satzung erlassen (§ 75a GO NRW). Wertgrenzen stehen dort in der Satzung der jeweiligen Gemeinde. Welche Grenze für einen Auftrag gilt, steht deshalb im Recht des jeweiligen Auftraggebers; eine Übersicht steht unter Wertgrenzen nach Bundesland.
Ablauf
Einen festen Ablauf schreibt die VOB/A nicht vor. Einige Regeln gelten aber auch hier:
- Der Auftraggeber prüft die Eignung der Unternehmen, bevor er sie zum Angebot auffordert (§ 6b Abs. 5 VOB/A).
- Er soll zwischen den Unternehmen möglichst wechseln (§ 3b Abs. 4 VOB/A).
- Die Unterlagen sind kostenlos (§ 8b Abs. 1 VOB/A).
- Es gibt eine Bindefrist. Sie soll so kurz wie möglich sein, länger als 30 Kalendertage nur in begründeten Fällen (§ 10 Abs. 4 und 6 VOB/A).
- Sicherheitsleistungen sollen in der Regel nicht verlangt werden (§ 9c Abs. 1 VOB/A).
- Die Gründe für die Wahl der Freihändigen Vergabe sind zu dokumentieren (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 VOB/A). Mehr unter Vergabevermerk.
- Nach dem Zuschlag informiert der Auftraggeber bei Aufträgen über 15.000 € ohne Umsatzsteuer sechs Monate lang über Auftraggeber, Verfahren, Gegenstand, Ort und beauftragtes Unternehmen (§ 20 Abs. 3 VOB/A).
Verhandlungen über Preise und Angebotsänderungen verbietet § 15 VOB/A für Ausschreibungen. Bei der Freihändigen Vergabe kann der Auftraggeber dagegen mit den Bietern verhandeln. Er muss dabei alle gleich behandeln, denn kein Unternehmen darf diskriminiert werden (§ 2 Abs. 2 VOB/A).
Abgrenzung zu anderen Verfahren
Bei Bauleistungen gelten nach § 3a VOB/A seit 01.01.2026 drei Wertgrenzen nebeneinander:
| Verfahren | Wertgrenze ohne Umsatzsteuer | Kennzeichen |
|---|---|---|
| Direktauftrag | bis 50.000 € | kein Vergabeverfahren |
| Freihändige Vergabe | bis 100.000 € | vereinfachtes Verfahren, Verhandlungen möglich |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 150.000 € | förmliches Verfahren, in der Regel mindestens drei Unternehmen, keine Verhandlungen |
| Öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb | keine | frei wählbar |
In der Praxis
- Bekannt sein. Freihändige Vergaben werden vorher nicht veröffentlicht. Angefragt werden Betriebe, die die Vergabestelle kennt. Stellen Sie sich bei Bauämtern und Vergabestellen in Ihrer Region vor. Das Gebot zu wechseln gibt auch neuen Betrieben eine Chance.
- Eignung griffbereit halten. Da die Eignung vor der Anfrage geprüft wird, helfen aktuelle Nachweise oder ein Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis (§ 6b Abs. 1 VOB/A), siehe Präqualifikation.
- Nachträgliche Informationen nutzen. Die Veröffentlichungen nach § 20 Abs. 3 VOB/A zeigen, welche Stellen freihändig vergeben und welche Leistungen sie so beschaffen.
- Bindefrist notieren. Bis zu ihrem Ende sind Sie an Ihr Angebot gebunden.
- Zweifel an der Zulässigkeit. Wenn Sie meinen, ein Auftrag hätte ausgeschrieben werden müssen, lassen Sie im Zweifel prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben. Unterhalb der EU-Schwellenwerte unterscheiden sich die Wege je nach Land.
Öffentliche und beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb finden Sie über die Suche: offene Ausschreibungen suchen.
So sieht das in echten Ausschreibungen aus
Freihändige Vergabe: 1 % der Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, die in den letzten 12 Monaten veröffentlicht wurden.
Quelle: Bekanntmachungen auf oeffentlichevergabe.de (CC0), Verfahren seit 30.10.2025, n = 89.422. Unsere Einordnung der Verfahrensart nach den eForms-Angaben.
43 offene Ausschreibungen passen gerade dazu.
Häufige Fragen
Was bedeutet freihändige Vergabe?
Ein vereinfachtes Vergabeverfahren ohne förmliche Ausschreibung. Der Auftraggeber fragt ausgewählte Unternehmen direkt an, kann mit ihnen verhandeln und vergibt dann den Auftrag (§ 3 Nr. 3 VOB/A).
Bis zu welchem Betrag ist eine freihändige Vergabe zulässig?
Bei Bauleistungen nach § 3a Abs. 3 VOB/A seit 01.01.2026 bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer, in der Grundfassung von 2019 waren es 10.000 €. Länder können abweichen, in Bayern gilt für staatliche und kommunale Auftraggeber bis 31.12.2029 eine Grenze von 1.000.000 € (Art. 20 BayWiVG).
Gibt es die freihändige Vergabe noch bei Liefer- und Dienstleistungen?
Wo die UVgO gilt, heißt das vergleichbare Verfahren Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO). Der alte Begriff steht aber noch in manchen Vorschriften, etwa in § 55 Abs. 1 BHO.
Muss eine freihändige Vergabe veröffentlicht werden?
Vorher nicht. Nach dem Zuschlag muss der Auftraggeber bei Bauaufträgen über 15.000 € netto sechs Monate lang informieren, unter anderem über Auftragsgegenstand und beauftragtes Unternehmen (§ 20 Abs. 3 VOB/A).
Was ist der Unterschied zwischen freihändiger Vergabe und Direktauftrag?
Beim Direktauftrag gibt es kein Vergabeverfahren, bei Bauleistungen ist er bis 50.000 € netto erlaubt (§ 3a Abs. 4 VOB/A). Die freihändige Vergabe ist ein vereinfachtes Vergabeverfahren mit Eignungsprüfung, Dokumentation und Information nach dem Zuschlag.
Quellen
- VOB/A Abschnitt 1, §§ 2, 3, 3a, 3b, 6b, 8b, 9c, 10, 15, 20 (BAnz AT 19.02.2019 B2)
- BMWSB-Erlass vom 15.12.2025: Neufassung § 3a VOB/A ab 01.01.2026 (BAnz AT 16.12.2025 B7)
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Rundschreiben zur befristeten Änderung der VOB/A 2025 (BAnz AT 02.04.2025 B7)
- UVgO, Bekanntmachung mit Ablösung der VOL/A (BAnz AT 07.02.2017 B1), Textfassung beim Land Bremen
- § 55 BHO: Öffentliche Aufträge (Fassung ab 01.07.2026)
- Bayern: Art. 20 BayWiVG, Unterschwellenvergabe (staatliche und kommunale Auftraggeber, befristet bis 31.12.2029)
- Bayern: Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA)
Verwandte Begriffe
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