Bindefrist im Vergaberecht
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 25.10.2026
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann. Sie beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Für nationale Bauvergaben soll sie nach VOB/A nicht länger als 30 Kalendertage sein, bei EU-weiten Bauvergaben beträgt sie regelmäßig 60 Kalendertage; läuft sie ohne Zuschlag ab, ist der Bieter nicht mehr gebunden.
Inhalt
Die Bindefrist ist die Frist, in der ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. In dieser Zeit kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot durch den Zuschlag annehmen, ohne dass der Bieter Preis oder Inhalt noch ändern darf. Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Für Bauleistungen nennt die VOB/A Richtwerte: national soll sie nicht länger als 30 Kalendertage sein, bei EU-weiten Verfahren beträgt sie regelmäßig 60 Kalendertage.
In Vergabeunterlagen heißt sie auch Zuschlagsfrist oder Angebotsbindefrist.
Was die Bindefrist bewirkt
Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags. Wer ihn abgibt, ist daran gebunden (§ 145 BGB). Ist für die Annahme eine Frist bestimmt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen (§ 148 BGB). Im Vergabeverfahren legt der Auftraggeber diese Frist fest. Mit Ihrem Angebot akzeptieren Sie sie.
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Sie Ihr Angebot in Textform zurückziehen (§ 10 Abs. 2 VOB/A, § 10a EU Abs. 7 VOB/A). Danach sind Sie bis zum Ende der Bindefrist gebunden. Der Auftraggeber muss den Zuschlag so rechtzeitig erteilen, dass er Ihnen vor Ablauf der Bindefrist zugeht (§ 18 Abs. 1 VOB/A).
Wie lang die Bindefrist ist
| Regelwerk | Gilt für | Regel |
|---|---|---|
| VOB/A Abschnitt 1, § 10 Abs. 4–6 | Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte | angemessen und so kurz wie möglich, länger als 30 Kalendertage nur in begründeten Fällen; gilt auch für die Freihändige Vergabe |
| VOB/A Abschnitt 2 (Ausgabe 2026), § 10a EU Abs. 8–9, § 10b EU Abs. 8–9 | EU-weite Bauvergaben | regelmäßig 60 Kalendertage, länger in begründeten Fällen |
| VgV | EU-weite Liefer- und Dienstleistungen | keine eigene Vorschrift, der Auftraggeber legt die Frist in den Vergabeunterlagen fest |
| UVgO, § 13 Abs. 1 | Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte | angemessene Frist, vom Auftraggeber festgelegt |
Die VOB/A verlangt ausdrücklich, dass die Bindefrist nicht länger ist, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote braucht. Das Ende muss als Kalendertag angegeben sein. Die Ausgabe 2026 des Abschnitts 2 ist seit 08.09.2026 anzuwenden.
Ein Beispiel: Die Angebotsfrist endet am 10.11.2026, die Bindefrist beträgt 30 Kalendertage. In den Unterlagen steht dann als Ende der Bindefrist der 10.12.2026. Bis dahin muss Ihnen ein Zuschlag zugehen.
Verlängerung der Bindefrist
Dauert die Prüfung länger, etwa wegen vieler Angebote, offener Aufklärungsfragen oder eines Nachprüfungsverfahrens, bittet der Auftraggeber die Bieter vor Ablauf, die Bindefrist zu verlängern. Während eines Nachprüfungsverfahrens darf er den Zuschlag ohnehin nicht erteilen (§ 169 Abs. 1 GWB).
Für Sie als Bieter gilt:
- Sie müssen nicht zustimmen. Ohne Zustimmung endet Ihre Bindung mit der ursprünglichen Frist. Ihr Angebot kommt dann in der Regel nicht mehr zum Zug.
- Sie verlängern Ihr Angebot unverändert. Einen neuen Preis können Sie bei dieser Gelegenheit nicht durchsetzen. Im offenen Verfahren sind Verhandlungen über Änderungen der Angebote oder Preise unzulässig (§ 15 Abs. 5 VgV).
- Antworten Sie fristgerecht und in der Form, die die Anfrage verlangt, meist in Textform über die Vergabeplattform.
Verschiebt sich durch die Verzögerung die Bauzeit, kann bei Bauaufträgen ein Anspruch auf Mehrvergütung entstehen. Nach dem Bundesgerichtshof setzt das grundsätzlich voraus, dass die verzögerte Vergabe die Leistungspflichten ändert, etwa die Ausführungsfristen. Ersetzt werden dann nur Mehrkosten, die auf diese Verschiebung zurückgehen (BGH, Urteil vom 11.05.2009, VII ZR 11/08; Urteil vom 08.03.2012, VII ZR 202/09). Lassen Sie solche Ansprüche im Zweifel prüfen.
Was nach Ablauf passiert
Läuft die Bindefrist ohne Zuschlag und ohne Verlängerung ab, erlischt Ihr Angebot (§ 146 BGB). Sie sind nicht mehr gebunden.
Erteilt der Auftraggeber den Zuschlag trotzdem, gilt das als neues Angebot an Sie (§ 150 Abs. 1 BGB). Sie können es annehmen oder ablehnen. Die VOB/A verlangt, dass der Auftraggeber Sie in diesem Fall auffordert, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären (§ 18 Abs. 2 VOB/A). Dasselbe gilt, wenn er den Zuschlag mit Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen erteilt.
Das Vergabeverfahren ist mit dem Ablauf der Bindefrist nicht automatisch beendet. Der Auftraggeber kann noch einen Vertrag schließen, wenn ein Bieter zustimmt, oder das Verfahren aufheben.
In der Praxis
- Für die ganze Bindefrist kalkulieren. Angebote Ihrer Lieferanten und Nachunternehmer sollten mindestens so lange gelten wie Ihre eigene Bindung. Sonst tragen Sie das Risiko steigender Einkaufspreise.
- Ende der Bindefrist notieren. Tragen Sie das Datum in den Kalender ein und halten Sie für den Fall des Zuschlags Kapazität frei.
- Anfragen zur Verlängerung genau lesen. Welche neue Frist? Bis wann sollen Sie antworten? Ändert sich der Ausführungszeitraum?
- Ungewöhnlich lange Fristen ansprechen. Eine Bindefrist von mehreren Monaten bindet Kapazität und Preise. Fragen Sie mit einer Bieterfrage nach dem Grund. Halten Sie die Frist für unzulässig lang, ist eine Rüge vor Ablauf der Angebotsfrist der Weg; lassen Sie das im Zweifel prüfen.
Auf den Ausschreibungsseiten von Vergabeweiser steht „Zuschlag voraussichtlich bis …“, wenn die Bekanntmachung eine Bindefrist nennt. Das Datum rechnen wir aus Angebotsfrist und Bindefrist aus. Es bleibt eine Schätzung, denn der Auftraggeber kann die Bindefrist verlängern.
So sieht das in echten Ausschreibungen aus
451 offene Ausschreibungen passen gerade dazu.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Bindefrist bei öffentlichen Ausschreibungen?
Das legt der Auftraggeber fest. Für nationale Bauvergaben soll sie nach § 10 Abs. 4 VOB/A nicht länger als 30 Kalendertage sein, bei EU-weiten Bauvergaben beträgt sie regelmäßig 60 Kalendertage (§ 10a EU Abs. 8 VOB/A). Längere Fristen sind nur in begründeten Fällen vorgesehen.
Wann beginnt die Bindefrist?
Mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 10 Abs. 5 VOB/A, § 10a EU Abs. 9 VOB/A). Das Ende steht als Datum in den Vergabeunterlagen.
Kann ich mein Angebot während der Bindefrist zurückziehen?
Nein. Zurückziehen können Sie ein Angebot nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist, und zwar in Textform. Danach sind Sie bis zum Ende der Bindefrist gebunden.
Muss ich einer Verlängerung der Bindefrist zustimmen?
Nein. Ohne Zustimmung endet Ihre Bindung mit der ursprünglichen Frist. Ihr Angebot kommt dann in der Regel nicht mehr zum Zug.
Was gilt, wenn der Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist kommt?
Ein verspäteter Zuschlag gilt als neues Angebot des Auftraggebers an Sie (§ 150 Abs. 1 BGB). Sie können es annehmen oder ablehnen.
Quellen
- BMWSB: VOB/A Abschnitt 1 (2019), § 10 Bindefrist und § 18 Zuschlag (nichtamtliche Fassung)
- VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, § 10a EU und § 10b EU (BAnz AT 24.08.2026 B6)
- BMWE: Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), § 13 Fristen (BAnz AT 07.02.2017 B1)
- § 148 BGB: Bestimmung einer Annahmefrist
- § 150 BGB: Verspätete und abändernde Annahme
- § 169 GWB: Aussetzung des Vergabeverfahrens
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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