Vergaberecht
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Das Vergaberecht regelt, wie Bund, Länder, Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber Aufträge vergeben. Ab den EU-Schwellenwerten gelten Teil 4 des GWB und die Vergabeverordnungen (VgV, SektVO, KonzVgV, VSVgV, VOB/A Abschnitt 2), darunter das Haushaltsrecht mit UVgO, VOB/A Abschnitt 1 und den Regeln der Länder.
Inhalt
Vergaberecht sind alle Regeln, nach denen öffentliche Auftraggeber Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge vergeben, von der Ausschreibung bis zum Zuschlag. In Deutschland ist es zweigeteilt: Ab den EU-Schwellenwerten (seit 1. Januar 2026 zum Beispiel 216.000 € für Lieferungen und Dienstleistungen, 5.404.000 € für Bauaufträge) gilt das europäisch geprägte Kartellvergaberecht aus GWB und Verordnungen. Darunter gilt das Haushaltsrecht von Bund und Ländern.
Die Grundsätze
Für alle Vergaben gelten dieselben Grundideen, im GWB stehen sie in § 97: Aufträge werden im Wettbewerb und in transparenten Verfahren vergeben, die Teilnehmer werden gleich behandelt, und mittelständische Interessen sind „vornehmlich zu berücksichtigen“ (§ 97 Abs. 4 GWB). Oberhalb der Schwellenwerte haben Unternehmen außerdem einen Anspruch darauf, dass die Verfahrensregeln eingehalten werden (§ 97 Abs. 6 GWB). Ausnahmen (§§ 107 bis 109 GWB) wie die Inhouse-Vergabe nehmen bestimmte Aufträge vom Vergaberecht aus.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte
Grundlage sind die EU-Vergaberichtlinien. Deutschland setzt sie in einem Aufbau um, der oft Kaskadenprinzip genannt wird:
- Gesetz: Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, §§ 97 ff.) regelt Grundsätze, Verfahrensarten, Eignung, Zuschlag und den Rechtsschutz.
- Verordnungen: Sie regeln die Verfahren im Einzelnen.
- VgV (Vergabeverordnung) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber
- SektVO für Sektorenauftraggeber in Trinkwasser, Energie, Postdiensten und Verkehr
- KonzVgV für Konzessionen
- VSVgV für Aufträge in Verteidigung und Sicherheit
- VOB/A: Für Bauaufträge verweist § 2 VgV auf Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A EU), die VSVgV auf Abschnitt 3.
Welche Grenze gilt, steht in § 106 GWB, der auf die EU-Richtlinien verweist. Mehr dazu unter Schwellenwerte.
| Schwellenwert seit 1. Januar 2026 (ohne Umsatzsteuer) | Betrag |
|---|---|
| Bauaufträge und Konzessionen | 5.404.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen, allgemein | 216.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen von Bundeskanzleramt und Bundesministerien | 140.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern | 432.000 € |
Unterhalb der EU-Schwellenwerte
Hier gilt kein GWB-Vergaberecht, sondern Haushaltsrecht. Für den Bund schreibt § 55 BHO vor, dass vor Verträgen über Lieferungen und Leistungen grundsätzlich eine Ausschreibung oder ein anderes Verfahren mit Wettbewerb steht. Die Länder haben eigene Landeshaushaltsordnungen, für Kommunen gilt das Gemeindehaushaltsrecht des jeweiligen Landes.
Welche Verfahrensordnung anzuwenden ist, legen Bund und Länder per Verwaltungsvorschrift oder Gesetz fest:
- UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) für Lieferungen und Dienstleistungen. Sie ersetzt die frühere VOL/A.
- VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen.
- Landesvergabegesetze: Viele Länder haben eigene Gesetze, oft mit Regeln zu Tariftreue und Mindestlohn, etwa das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen.
Wertgrenzen für Direktaufträge, Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern zum Teil deutlich. Maßgeblich ist immer das Recht, das für den Auftraggeber gilt: Eine Gemeinde kann nach anderen Wertgrenzen vergeben als eine Bundesbehörde.
Was sich 2026 geändert hat
- Vergabebeschleunigungsgesetz: Seit 1. Juli 2026 gelten unter anderem Eigenerklärungen als Regelnachweis, neue Ausnahmen vom Losgrundsatz und Direktaufträge des Bundes bis 50.000 €. Details im Artikel Vergabebeschleunigungsgesetz.
- VOB/A 2026: Die neuen Abschnitte 2 und 3 sind seit 8. September 2026 anzuwenden. In Abschnitt 1 gelten seit 1. Januar 2026 höhere Wertgrenzen.
- Bundestariftreuegesetz: Seit 1. Mai 2026 gilt es für Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab 50.000 €. Mehr unter Tariftreue.
- UVgO: Eine Neufassung liegt als Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vor (Stand Oktober 2026), sie soll bis Ende 2026 fertig sein.
In der Praxis: Welche Regeln gelten für meine Ausschreibung?
Sie müssen die Gesetze nicht auswendig kennen. Die Bekanntmachung verrät fast alles:
| Merkmal | Oberhalb der Schwellenwerte | Unterhalb der Schwellenwerte |
|---|---|---|
| Verfahrensnamen | offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren | Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe (UVgO) oder Freihändige Vergabe (VOB/A) |
| Veröffentlichung | EU-Amtsblatt (TED) und oeffentlichevergabe.de | Internetseiten und Portale der Auftraggeber, oft auch oeffentlichevergabe.de |
| Fristen | Mindestfristen in VgV und VOB/A EU | „angemessene“ oder „ausreichende“ Fristen, bei Bau mindestens 10 Kalendertage (§ 10 VOB/A) |
| Rechtsschutz | Rüge, dann Vergabekammer und Oberlandesgericht | Landgericht (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG) |
Lesen Sie die Bekanntmachung und die Vergabeunterlagen vollständig, bevor Sie anbieten. Typische Fehler sind fehlende Erklärungen, Änderungen an den Unterlagen und verpasste Fristen. Wer einen Fehler im Verfahren vermutet, sollte ihn früh ansprechen, oberhalb der Schwellenwerte in Form einer Rüge. Lassen Sie im Zweifel prüfen, welche Fristen für Sie laufen.
Einen Überblick über die Verfahren gibt der Artikel Vergabearten. Laufende Verfahren finden Sie in unserer Suche nach offenen Ausschreibungen.
Häufige Fragen
Welche Gesetze gelten für öffentliche Ausschreibungen?
Das hängt vom Auftragswert ab. Ab den EU-Schwellenwerten gelten Teil 4 des GWB, die VgV oder eine der anderen Vergabeverordnungen und bei Bauaufträgen die VOB/A Abschnitt 2. Darunter gelten das Haushaltsrecht von Bund oder Land, die UVgO für Lieferungen und Dienstleistungen und die VOB/A Abschnitt 1 für Bauleistungen.
Was ist das Kaskadenprinzip im Vergaberecht?
So nennt man den Aufbau in drei Stufen oberhalb der Schwellenwerte: Das GWB legt die Grundsätze fest, Verordnungen wie die VgV regeln die Verfahren, und für Bauaufträge verweist die VgV auf die VOB/A Abschnitt 2.
Gilt das Vergaberecht auch für kleine Aufträge?
Ja. Auch unterhalb der Schwellenwerte müssen öffentliche Auftraggeber nach Haushaltsrecht grundsätzlich ein Vergabeverfahren durchführen. Nur bis zu bestimmten Wertgrenzen ist ein Direktauftrag ohne Verfahren erlaubt, beim Bund seit 1. Juli 2026 bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer.
Kann ich mich auch unterhalb der Schwellenwerte wehren?
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer gibt es nur ab den EU-Schwellenwerten. Streitigkeiten über kleinere Vergaben gehören vor die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVG). Lassen Sie im Zweifel prüfen, welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen.
Quellen
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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