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Schwellenwerte im Vergaberecht

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Schwellenwerte sind Auftragswerte ohne Umsatzsteuer, ab denen öffentliche Auftraggeber EU-weit ausschreiben müssen. Für 2026 und 2027 liegen sie bei 5.404.000 € für Bauaufträge, 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und 140.000 € für Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien. Darunter gelten nationale Regeln wie die UVgO und die VOB/A Abschnitt 1.

Inhalt

Schwellenwerte sind die Auftragswerte, ab denen ein öffentlicher Auftrag nach EU-Vergaberecht vergeben werden muss. Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer (§ 106 Abs. 1 GWB). Seit 1. Januar 2026 liegt der Schwellenwert bei 5.404.000 € für Bauaufträge und bei 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge; für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien gelten 140.000 €. Erreicht oder überschreitet ein Auftrag diesen Wert, muss der Auftraggeber EU-weit ausschreiben.

Die Schwellenwerte 2026 und 2027

Die EU-Kommission setzt die Werte alle zwei Jahre neu fest. Für 2026 und 2027 hat sie das mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151, 2025/2152 und 2025/2487 getan. Die meisten Werte sind gegenüber 2024 und 2025 leicht gesunken.

Art des Auftrags ab 1. Januar 2026 2024–2025
Bauaufträge (auch Sektoren und Verteidigung) 5.404.000 € 5.538.000 €
Liefer- und Dienstleistungen, allgemein (zum Beispiel Länder und Kommunen) 216.000 € 221.000 €
Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien 140.000 € 143.000 €
Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern (Wasser, Energie, Verkehr) 432.000 € 443.000 €
Verteidigungs- und sicherheitsspezifische Liefer- und Dienstleistungen 432.000 € 443.000 €
Konzessionen 5.404.000 € 5.538.000 €
Soziale und andere besondere Dienstleistungen 750.000 € 750.000 €
Soziale und andere besondere Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern 1.000.000 € 1.000.000 €

Für Wettbewerbe, etwa Planungswettbewerbe, gelten die Werte für Liefer- und Dienstleistungen.

Warum die Werte nicht im Gesetz stehen

Das GWB nennt keine Beträge. § 106 Abs. 2 GWB verweist auf die EU-Richtlinien „in der jeweils geltenden Fassung“. Neue Werte gelten in Deutschland deshalb automatisch, sobald die EU sie festsetzt. Eine Gesetzesänderung ist dafür nicht nötig.

Eine Änderung gab es trotzdem: Seit 1. Juli 2026 gilt der niedrigere Wert für zentrale Regierungsbehörden nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Vorher galt er für alle obersten und oberen Bundesbehörden.

Was ab dem Schwellenwert gilt

Ab dem Schwellenwert gilt Teil 4 des GWB mit der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO), der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Für Bauaufträge kommt die VOB/A Abschnitt 2 hinzu, kurz VOB/A EU. Für Bieter bedeutet das vor allem:

  • Die Ausschreibung wird EU-weit bekannt gemacht, im Supplement zum Amtsblatt der EU (TED).
  • Es gibt feste Mindestfristen, zum Beispiel 35 Tage im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 2 VgV).
  • Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter und wartet 15 Kalendertage, bei elektronischer Information 10 Kalendertage (§ 134 GWB).
  • Bieter können Fehler rügen und ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen.

So wird der Auftragswert geschätzt

Ob ein Auftrag über dem Schwellenwert liegt, entscheidet die Schätzung des Auftraggebers nach § 3 VgV. Die wichtigsten Regeln, ausführlich unter Auftragswert schätzen:

  • Es zählt der voraussichtliche Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien (Abs. 1).
  • Stichtag ist der Tag, an dem die Bekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf andere Weise eingeleitet wird (Abs. 3).
  • Werden Leistungen in Lose geteilt, zählt der Wert aller Lose zusammen (Abs. 7). Kleine Lose unter 80.000 € (Liefer- und Dienstleistungen) oder unter 1.000.000 € (Bau) dürfen national vergeben werden, solange sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen (Abs. 9).
  • Bei einer Rahmenvereinbarung zählen alle geplanten Einzelaufträge über die gesamte Laufzeit (Abs. 4).
  • Bei Verträgen ohne Gesamtpreis, die unbefristet sind oder länger als 48 Monate laufen, zählt der 48-fache Monatswert (Abs. 11).

Ein Beispiel: Eine Gemeinde schreibt die Reinigung ihrer Schulen für vier Jahre aus und rechnet mit 60.000 € netto pro Jahr. Maßgeblich sind 240.000 €. Das liegt über 216.000 €, also muss sie EU-weit ausschreiben, obwohl der Jahreswert deutlich darunter liegt.

Unterhalb der Schwellenwerte

Unterhalb gilt kein EU-Vergaberecht, sondern nationales Haushalts- und Vergaberecht. Bund und Länder regeln das jeweils selbst:

  • Liefer- und Dienstleistungen: Grundlage ist die UVgO. Sie gilt nicht von selbst, sondern erst, wenn Bund oder Land sie einführen, beim Bund über die Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO. Stand Oktober 2026: Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Juni 2026 den Entwurf einer neuen UVgO vorgelegt. Bis zu ihrer Einführung gilt die Fassung von 2017.
  • Bauleistungen: Hier gilt die VOB/A Abschnitt 1. Seit 1. Januar 2026 erlaubt § 3a VOB/A die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 €, die Freihändige Vergabe bis 100.000 € und den Direktauftrag bis 50.000 €. Für den Bund gilt das seit diesem Datum; jedes Land entscheidet selbst, ob und ab wann es die neuen Werte übernimmt.
  • Direktaufträge des Bundes: Stellen des Bundes dürfen seit 1. Juli 2026 Leistungen bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren beschaffen (§ 55 Abs. 2 BHO).
  • Länder und Kommunen: Viele Länder haben eigene Vergabegesetze und eigene Wertgrenzen. Für Kommunen gelten zusätzlich die Vorgaben ihres Landes, etwa aus dem Gemeindehaushaltsrecht. Die Regeln unterscheiden sich deshalb von Land zu Land.

In der Praxis

Die Verfahrensart zeigt, welche Seite gilt. Offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren gibt es nur oberhalb der Schwellenwerte. Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe und Freihändige Vergabe sind nationale Verfahren. Einen Überblick gibt der Artikel Vergabearten.

Ihr Angebotspreis ändert nichts am Verfahren. Entscheidend ist die Schätzung des Auftraggebers zu Beginn. Liegen die Angebote später unter dem Schwellenwert, bleibt es beim EU-Verfahren.

Fristen können unterhalb kürzer sein. Bei einer Öffentlichen Ausschreibung von Bauleistungen kann die Angebotsfrist 10 Kalendertage betragen (§ 10 Abs. 1 VOB/A). Planen Sie Zeit für Unterlagen und Nachweise deshalb früh ein.

Rügefristen gelten oberhalb streng. Fehler, die Sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennen, müssen Sie in der Regel spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob eine Rüge sinnvoll ist.

Laufende Verfahren finden Sie über offene Ausschreibungen suchen.

Ausblick

Die nächsten Schwellenwerte gelten voraussichtlich ab 1. Januar 2028. Stand Oktober 2026: Die EU-Kommission hat am 9. September 2026 vorgeschlagen, die drei Vergaberichtlinien durch eine einheitliche Verordnung zu ersetzen. Solange darüber verhandelt wird, bleibt es bei den geltenden Regeln und Werten.

So sieht das in echten Ausschreibungen aus

7.774 offene Ausschreibungen passen gerade dazu.

Offene EU-weite Ausschreibungen deutscher Auftraggeber

Häufige Fragen

Gilt der Schwellenwert mit oder ohne Umsatzsteuer?

Ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert des Auftrags einschließlich Optionen und Verlängerungen (§ 3 VgV).

Wie hoch ist der EU-Schwellenwert für Bauleistungen 2026?

5.404.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Wert gilt für 2026 und 2027. Bis Ende 2025 lag er bei 5.538.000 €.

Wann werden die Schwellenwerte wieder geändert?

Die EU-Kommission setzt sie alle zwei Jahre mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Die nächsten Werte gelten voraussichtlich ab 1. Januar 2028.

Was gilt unterhalb der Schwellenwerte?

Nationales Recht: für Liefer- und Dienstleistungen meist die UVgO, für Bauleistungen die VOB/A Abschnitt 1, jeweils so, wie Bund oder Land sie eingeführt haben. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer nach dem GWB gibt es dort nicht.

Darf ein Auftrag aufgeteilt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben?

Nein. Ein Auftrag darf nicht so aufgeteilt werden, dass er nur deshalb nicht unter das EU-Vergaberecht fällt (§ 3 Abs. 2 VgV). Lose werden in der Regel zusammengerechnet.

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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