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Lose und Losaufteilung

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Ein Los ist ein Teil eines öffentlichen Auftrags, der getrennt vergeben wird: nach Menge oder Gebiet (Teillos) oder nach Art und Fachgebiet, im Bau meist nach Gewerk (Fachlos). Öffentliche Auftraggeber müssen Leistungen grundsätzlich in Lose aufteilen, damit auch kleine und mittlere Unternehmen mitbieten können (§ 97a GWB). Mehrere Lose zusammen vergeben dürfen sie nur, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe das erfordern.

Inhalt

Ein Los ist ein abgegrenzter Teil eines öffentlichen Auftrags, für den Sie getrennt ein Angebot abgeben können und der getrennt vergeben wird. Das Vergaberecht unterscheidet Teillose, also eine Aufteilung nach Menge, etwa nach Gebäuden oder Stadtteilen, und Fachlose, also eine Aufteilung nach Art oder Fachgebiet, im Bau meist nach Gewerken wie Elektro, Sanitär oder Maler. Öffentliche Auftraggeber müssen grundsätzlich in Lose aufteilen. So sollen auch kleine und mittlere Unternehmen öffentliche Aufträge bekommen.

Ein Beispiel: Eine Stadt saniert eine Schule und schreibt Rohbau, Elektro, Heizung und Malerarbeiten als vier Fachlose aus. Ein Malerbetrieb bietet nur auf das Malerlos.

Der Losgrundsatz

Seit 01.07.2026 steht der Losgrundsatz für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte in einer eigenen Vorschrift, § 97a GWB. Eingeführt hat diese Vorschrift das Vergabebeschleunigungsgesetz. Vorher stand die Regel in § 97 Abs. 4 GWB. Dort heißt es jetzt nur noch: „Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen.“

Nach § 97a Abs. 1 GWB sind Leistungen „in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben“. Die Regel gilt in allen Bereichen:

Bereich Vorschrift
EU-weit, Liefer- und Dienstleistungen § 97a GWB, § 30 VgV
EU-weit, Bauleistungen § 97a GWB, § 5a EU und § 5b EU VOB/A (Ausgabe 2026)
national, Bauleistungen § 5 Abs. 2 VOB/A
national, Liefer- und Dienstleistungen § 22 UVgO

Unterhalb der Schwellenwerte gelten VOB/A und UVgO, soweit Bund und Länder sie über ihr Haushalts- oder Vergaberecht eingeführt haben. Prüfen Sie im Zweifel die Regeln Ihres Landes. Stand Oktober 2026 liegt ein Entwurf für eine neue UVgO vor (Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom 30.06.2026), der weiterhin einen Losgrundsatz enthält. Bis zur Einführung gilt § 22 UVgO in der Fassung von 2017.

Wann eine Gesamtvergabe erlaubt ist

Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97a Abs. 2 GWB). Das ist eine Ausnahme. Der Auftraggeber muss die Gründe im Vergabevermerk festhalten (§ 8 Abs. 2 Nr. 11 VgV, § 5a EU Abs. 6 VOB/A). Der übliche Mehraufwand für mehrere Verträge und gewöhnliche Schnittstellen zwischen Gewerken reichen dafür in der Regel nicht.

Neu seit 01.07.2026 sind zeitliche Gründe bei großen Infrastrukturvorhaben. Sie kommen nur in Betracht, wenn der geschätzte Wert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwerts erreicht und das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur Verkehrsinfrastruktur gehört: Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen oder Flugplätze (§ 97a Abs. 3 und 4 GWB). Die Bundesregierung soll dem Bundestag bis 30.09.2027 über die Auswirkungen berichten (§ 97a Abs. 6 GWB).

Bei einer Gesamtvergabe kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 GWB). Kleinen Betrieben bleibt dann der Weg als Nachunternehmer oder in einer Bietergemeinschaft.

Auf wie viele Lose Sie bieten dürfen

Der Auftraggeber legt fest, ob Angebote für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen. Er kann außerdem begrenzen, für wie viele Lose ein einzelner Bieter höchstens den Zuschlag erhält. Das heißt Loslimitierung (§ 30 Abs. 1 VgV, § 5b EU VOB/A, § 22 Abs. 1 UVgO). Diese Vorgaben stehen in der Auftragsbekanntmachung (§ 30 Abs. 2 VgV). Würde ein Bieter nach der Wertung mehr Lose gewinnen als erlaubt, entscheiden objektive Regeln aus den Vergabeunterlagen, welche Lose er erhält.

Hat sich der Auftraggeber das vorbehalten, darf er mehrere Lose auch kombiniert an einen Bieter vergeben. Welche Lose oder Losgruppen kombiniert werden können, muss er vorher angeben (§ 30 Abs. 3 VgV).

Lose und Schwellenwert

Für die Frage, ob EU-weit ausgeschrieben wird, zählt der geschätzte Wert aller Lose zusammen (§ 3 Abs. 7 und 8 VgV). Erreicht die Summe den Schwellenwert, gilt das EU-Vergaberecht grundsätzlich für jedes Los, auch für kleine.

Eine Ausnahme regelt § 3 Abs. 9 VgV: Einzelne Lose unter 80.000 € bei Liefer- und Dienstleistungen oder unter 1 Mio. € bei Bauleistungen darf der Auftraggeber national vergeben, solange diese Lose zusammen höchstens 20 % des Gesamtwerts aller Lose ausmachen. Deshalb finden Sie manche kleinen Lose in EU-weiten Bekanntmachungen und andere aus demselben Vorhaben in nationalen. Wie der Auftragswert sonst geschätzt wird, steht unter Auftragswert schätzen.

In der Praxis

  • Lose gezielt wählen. Bieten Sie auf die Lose, die zu Ihrer Kapazität und Ihrem Gebiet passen. Ein Angebot für ein Los ist ein vollständiges Angebot mit allen geforderten Unterlagen.
  • Eignung je Los prüfen. Mindestumsatz, Referenzen und Personal können je Los unterschiedlich gefordert sein. Lesen Sie genau, welche Anforderung für welches Los gilt. Mehr dazu unter Eignung.
  • Klar zuordnen. Geben Sie bei Preisen und Unterlagen eindeutig an, für welches Los sie gelten.
  • Loslimitierung beachten. Dürfen Sie nur eine bestimmte Zahl von Losen gewinnen, lesen Sie vorher die Regeln, nach denen der Auftraggeber dann auswählt.
  • Gesamtvergabe hinterfragen. Wird ein großer Auftrag ohne Lose ausgeschrieben, obwohl sich Teile trennen ließen, können Sie das mit einer Bieterfrage ansprechen. Halten Sie die Gesamtvergabe für unzulässig, müssen Sie das oberhalb der Schwellenwerte in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen rügen, nachdem Sie den Fehler erkannt haben, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist, weil der Fehler schon aus der Bekanntmachung erkennbar ist (§ 160 Abs. 3 GWB). Lassen Sie das im Zweifel prüfen.

Auf den Ausschreibungsseiten von Vergabeweiser sehen Sie die Lose einzeln mit ihrer Bezeichnung laut Bekanntmachung, dem geschätzten Wert und, sobald veröffentlicht, dem Zuschlag. Über offene Ausschreibungen suchen finden Sie Verfahren nach Branche, Ort und Umkreis.

So sieht das in echten Ausschreibungen aus

Quelle: Bekanntmachungen auf oeffentlichevergabe.de (CC0), Verfahren seit 30.10.2025, n = 169.596. Unsere Einordnung der Verfahrensart nach den eForms-Angaben.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Teillos und Fachlos?

Ein Teillos teilt die Leistung nach Menge, zum Beispiel nach Gebäuden oder Stadtteilen. Ein Fachlos teilt nach Art oder Fachgebiet, im Bau meist nach Gewerken wie Elektro, Sanitär oder Maler.

Muss ein öffentlicher Auftraggeber in Lose aufteilen?

Grundsätzlich ja (§ 97a GWB, § 5 Abs. 2 VOB/A, § 22 UVgO). Eine Gesamtvergabe setzt wirtschaftliche oder technische Gründe voraus. Seit 01.07.2026 können oberhalb der EU-Schwellenwerte bei bestimmten großen Infrastrukturvorhaben auch zeitliche Gründe genügen.

Darf ich nur auf ein Los bieten?

In der Regel ja. Der Auftraggeber legt in der Bekanntmachung fest, ob Angebote für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen.

Was ist eine Loslimitierung?

Die Begrenzung, für wie viele Lose ein einzelner Bieter höchstens den Zuschlag erhält (§ 30 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber muss sie vorher bekannt machen.

Warum wird ein kleines Los EU-weit ausgeschrieben?

Für den Schwellenwert zählt der Wert aller Lose zusammen (§ 3 Abs. 7 VgV). Nur kleine Lose bis zu bestimmten Grenzen, zusammen höchstens 20 % des Gesamtwerts, darf der Auftraggeber national vergeben (§ 3 Abs. 9 VgV).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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