EU-weite Ausschreibung
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Eine EU-weite (europaweite) Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren nach EU-Vergaberecht, das im Supplement zum Amtsblatt der EU auf TED bekanntgemacht wird. Pflicht ist sie ab den EU-Schwellenwerten, seit 1. Januar 2026 zum Beispiel ab 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und ab 5.404.000 € für Bauaufträge, jeweils ohne Umsatzsteuer. Es gelten vor allem GWB, VgV und VOB/A EU mit festen Mindestfristen und dem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.
Inhalt
Eine EU-weite Ausschreibung (auch europaweite Ausschreibung, europäische Ausschreibung oder EU-Ausschreibung) ist ein Vergabeverfahren nach EU-Vergaberecht. Der öffentliche Auftraggeber macht den Auftrag im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, das online als TED (Tenders Electronic Daily) erscheint. Damit können sich Unternehmen aus allen EU-Staaten bewerben. Pflicht ist das ab den EU-Schwellenwerten. Darunter wird national ausgeschrieben, etwa als Öffentliche Ausschreibung.
Wann muss EU-weit (europaweit) ausgeschrieben werden?
Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen und Verlängerungen (§ 106 GWB, § 3 VgV). Seit 1. Januar 2026 gelten diese Schwellenwerte:
| Auftrag | Schwellenwert 2026/27 |
|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen | 216.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien | 140.000 € |
| Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern | 432.000 € |
| Bauaufträge und Konzessionen | 5.404.000 € |
| Soziale und andere besondere Dienstleistungen | 750.000 €, bei Sektorenauftraggebern 1.000.000 € |
Die Pflicht trifft öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder, Kommunen und ihre Einrichtungen, außerdem Sektorenauftraggeber in Wasser, Energie und Verkehr. Ein Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, nur um unter dem Schwellenwert zu bleiben (§ 3 Abs. 2 VgV).
Wo erscheint die Bekanntmachung?
EU-weite Bekanntmachungen werden an das Amt für Veröffentlichungen der EU gesendet und auf TED veröffentlicht (§ 40 VgV). Seit 25. Oktober 2023 gilt dafür das Datenformat eForms. Deutsche Auftraggeber übermitteln über den Datenservice Öffentlicher Einkauf, der die Bekanntmachung an TED weitergibt und im Bekanntmachungsservice auf oeffentlichevergabe.de veröffentlicht (§ 10a Abs. 5 VgV). National darf eine EU-weite Bekanntmachung erst nach der Veröffentlichung auf TED oder 48 Stunden nach der Eingangsbestätigung erscheinen, und nur mit denselben Angaben (§ 40 Abs. 3 VgV).
EU-Ausschreibungen auf TED finden
Eine TED-Ausschreibung ist keine eigene Verfahrensart, sondern eine EU-weite Ausschreibung, die auf TED steht. Auf ted.europa.eu sind die Bekanntmachungen aus allen EU-Staaten frei zugänglich. Die Suche lässt sich nach Land, CPV-Code und Art der Bekanntmachung eingrenzen, etwa auf Auftragsbekanntmachungen oder auf Vergabebekanntmachungen mit dem Ergebnis. Für Unternehmen aus Deutschland lohnt TED vor allem, wenn sie Aufträge im Ausland suchen. Wie Sie dort suchen und sich benachrichtigen lassen, steht unter TED.
Bekanntmachungen deutscher Auftraggeber stehen zusätzlich im Bekanntmachungsservice. Vergabeweiser liest ihn täglich ein. Offene EU-weite Verfahren deutscher Auftraggeber finden Sie in der Suche, auch nach Ort und Umkreis, Branche und Frist, und mit weiteren Wegen unter Öffentliche Ausschreibungen finden.
Welche Verfahren gibt es?
Oberhalb der Schwellenwerte kennt das GWB fünf Verfahrensarten (§ 119 GWB):
- Offenes Verfahren: Jedes Unternehmen darf ein Angebot abgeben.
- Nicht offenes Verfahren: Erst Teilnahmewettbewerb, dann Angebote der ausgewählten Bewerber.
- Verhandlungsverfahren: mit oder in Ausnahmefällen ohne Teilnahmewettbewerb, über die Angebote wird verhandelt.
- Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft für komplexe oder neue Lösungen.
Offenes und nicht offenes Verfahren darf der Auftraggeber frei wählen, die anderen nur, wenn das Gesetz es erlaubt (§ 119 Abs. 2 GWB). Einen Überblick gibt Vergabearten.
Fristen
Bei EU-weiten Verfahren sind die Mindestfristen fest vorgegeben. Sie laufen ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
| Verfahren | Mindestfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Offenes Verfahren, Angebot | 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage | § 15 VgV |
| Nicht offenes Verfahren, Teilnahmeantrag | 30 Tage | § 16 Abs. 2 VgV |
| Nicht offenes Verfahren, Angebot | 30 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 25 Tage, oder vereinbart, ohne Einigung mindestens 10 Tage | § 16 Abs. 5, 6 und 8 VgV |
| Verhandlungsverfahren, Teilnahmeantrag | 30 Tage | § 17 Abs. 2 VgV |
| Verhandlungsverfahren, Erstangebot nach Teilnahmewettbewerb | 30 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 25 Tage, oder vereinbart, ohne Einigung mindestens 10 Tage | § 17 Abs. 6, 7 und 9 VgV |
Bei Dringlichkeit oder nach einer Vorinformation dürfen die Fristen kürzer sein. Eine vereinbarte Angebotsfrist ist für die obersten Bundesbehörden nicht vorgesehen. Für Bauaufträge stehen die Fristen in der VOB/A EU (§§ 10a EU bis 10c EU). Sie entsprechen im Wesentlichen denen der VgV, eine vereinbarte Angebotsfrist gibt es dort aber nicht: Im nicht offenen Verfahren beträgt sie mindestens 30 Kalendertage, bei elektronischer Angebotsabgabe 25.
Unterschied zur nationalen Ausschreibung
Was eine Ausschreibung ausmacht, gilt auf beiden Ebenen. Die Regeln unterscheiden sich so:
| EU-weit | National | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | GWB, VgV, SektVO, VOB/A EU | Haushaltsrecht, UVgO, VOB/A Abschnitt 1 |
| Bekanntmachung | TED und Bekanntmachungsservice | Vergabeplattformen und Portale wie service.bund.de, im Bekanntmachungsservice nur teilweise |
| Fristen | feste Mindestfristen | angemessene Fristen |
| Vor dem Zuschlag | Information der Bieter, 10 bis 15 Tage Wartefrist (§ 134 GWB) | je nach Land |
| Rechtsschutz | Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer | kein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB |
Worauf Bieter achten sollten
Frühzeitig lesen. Prüfen Sie zuerst, welche Frist zuerst endet: oft die für den Teilnahmeantrag oder für Bieterfragen, nicht die Angebotsfrist.
Eigenerklärung statt Nachweisstapel. Die Eignung belegen Sie grundsätzlich mit Eigenerklärungen oder mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE), die der Auftraggeber als vorläufigen Beleg akzeptieren muss (§ 48 Abs. 3, § 50 VgV). Bescheinigungen müssen Sie in der Regel erst vorlegen, wenn Sie aussichtsreich sind, dann innerhalb der gesetzten Frist (§ 48 Abs. 2 VgV).
Lose und Bietergemeinschaften. Große Aufträge werden meist in Lose geteilt (§ 97a GWB). Wer ein Los allein nicht stemmen kann, bewirbt sich als Bietergemeinschaft oder mit Nachunternehmern.
Fehler sofort rügen. Einen erkannten Verstoß müssen Sie innerhalb von zehn Kalendertagen rügen, Verstöße, die schon aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ende der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Sonst ist ein späterer Nachprüfungsantrag in der Regel unzulässig (§ 160 Abs. 3 GWB).
Zuschlag und Ergebnis
Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter in Textform über den Namen des Unternehmens, das den Auftrag erhalten soll, über die Gründe der Ablehnung und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, bei Versand auf elektronischem Weg oder per Fax nach 10 Kalendertagen (§ 134 GWB). Keine Wartefrist gibt es bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen und bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit (§ 134 Abs. 3 GWB).
Spätestens 30 Tage nach dem Zuschlag übermittelt der Auftraggeber eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis (§ 39 VgV). Auf Vergabeweiser sehen Sie bei EU-weiten Verfahren deshalb oft, wer den Zuschlag erhalten hat, zu welcher Summe und wie viele Angebote es gab.
So sieht das in echten Ausschreibungen aus
7.774 offene Ausschreibungen passen gerade dazu.
Häufige Fragen
Ab welchem Auftragswert muss EU-weit ausgeschrieben werden?
Ab den EU-Schwellenwerten, ohne Umsatzsteuer gerechnet. Für 2026 und 2027 sind das 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen (140.000 € für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien), 432.000 € für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern und 5.404.000 € für Bauaufträge.
Wo finde ich EU-Ausschreibungen und TED-Ausschreibungen?
Auf TED (ted.europa.eu), der Online-Ausgabe des Supplements zum Amtsblatt der EU, stehen die Ausschreibungen aus allen EU-Staaten. Bekanntmachungen deutscher Auftraggeber erscheinen zusätzlich im Bekanntmachungsservice auf oeffentlichevergabe.de. Auf Vergabeweiser finden Sie offene EU-weite Ausschreibungen deutscher Auftraggeber aus dem Bekanntmachungsservice, mit Filter nach Branche und Region.
Wie lange ist die Angebotsfrist bei einer EU-weiten Ausschreibung?
Im offenen Verfahren mindestens 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage (§ 15 VgV). Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren gelten 30 Tage für den Teilnahmeantrag und danach mindestens 30 Tage für das Angebot, bei elektronischer Abgabe 25. Bei Liefer- und Dienstleistungen können Auftraggeber außer den obersten Bundesbehörden die Angebotsfrist stattdessen mit den Bewerbern vereinbaren, ohne Einigung beträgt sie mindestens 10 Tage (§ 16 Abs. 6 VgV). Bei Bauaufträgen ist das nicht vorgesehen (§ 10b EU VOB/A).
Können sich kleine Unternehmen an EU-weiten Ausschreibungen beteiligen?
Ja. Aufträge werden in der Regel in Lose geteilt (§ 97a GWB), und Unternehmen können sich als Bietergemeinschaft bewerben. Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen werden grundsätzlich mit Eigenerklärungen nachgewiesen.
Was ist der Unterschied zur nationalen Ausschreibung?
Unterhalb der Schwellenwerte gilt Haushaltsrecht mit UVgO und VOB/A Abschnitt 1, die Bekanntmachung bleibt national, und ein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB gibt es nicht, einige Länder sehen aber eigene Informationspflichten und Beschwerdewege vor. Oberhalb gelten GWB, VgV und VOB/A EU mit festen Mindestfristen, Wartefrist vor dem Zuschlag und Nachprüfung.
Quellen
- § 106 GWB: Schwellenwerte
- § 97a GWB: Losgrundsatz
- § 119 GWB: Verfahrensarten
- § 134 GWB: Informations- und Wartepflicht
- § 160 GWB: Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, Rüge
- § 3 VgV: Schätzung des Auftragswerts
- § 10a VgV: Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf
- §§ 15–17 VgV: Fristen im offenen, nicht offenen und Verhandlungsverfahren
- § 39 VgV: Vergabebekanntmachung
- § 40 VgV: Veröffentlichung von Bekanntmachungen
- § 48 VgV: Beleg der Eignung
- § 50 VgV: Einheitliche Europäische Eigenerklärung
- VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026, § 10a EU und § 10b EU (BAnz AT 24.08.2026 B6)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152: Schwellenwerte 2026–2027 (Richtlinie 2014/24/EU)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150: Schwellenwerte 2026–2027 (Sektoren)
- Bekanntmachung der ab 1. Januar 2026 geltenden EU-Schwellenwerte (BAnz AT 18.12.2025 B4)
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780: eForms
- TED – Tenders Electronic Daily
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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