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Nicht offenes Verfahren

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 25.10.2026

Kurz gesagt

Das nicht offene Verfahren ist ein zweistufiges Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte: Zuerst bewerben sich Unternehmen im Teilnahmewettbewerb mit einem Teilnahmeantrag, dann fordert der Auftraggeber nur ausgewählte geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe auf (§ 119 Abs. 4 GWB, § 16 VgV). Die Teilnahmefrist beträgt mindestens 30 Tage, eingeladen werden mindestens fünf Bewerber, sofern genug geeignete vorhanden sind.

Inhalt

Das nicht offene Verfahren ist ein Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, das in zwei Stufen abläuft. Zuerst fordert der Auftraggeber öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf und wählt nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien geeignete Bewerber aus. Danach dürfen nur diese ein Angebot abgeben (§ 119 Abs. 4 GWB, § 16 VgV). Die erste Stufe heißt Teilnahmewettbewerb.

Wann das nicht offene Verfahren gilt

Öffentliche Auftraggeber können es immer wählen, gleichrangig mit dem offenen Verfahren (§ 119 Abs. 2 GWB, § 14 Abs. 2 VgV). Das nicht offene Verfahren erfordert stets einen Teilnahmewettbewerb. Es bietet sich an, wenn ein Auftraggeber viele Bewerbungen erwartet und die Eignung prüfen will, bevor Unternehmen den Aufwand für ein Angebot haben.

Für Bauaufträge regeln § 3b EU Abs. 2 und § 10b EU der VOB/A dasselbe Verfahren, seit 8. September 2026 in der Ausgabe 2026. Bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungen ist es neben dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb die Regel (§ 11 VSVgV).

Unterhalb der Schwellenwerte heißt das vergleichbare Verfahren Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UVgO, § 3b Abs. 2 VOB/A).

Ablauf in zwei Stufen

Stufe 1, Teilnahmewettbewerb: Der Auftraggeber veröffentlicht eine Auftragsbekanntmachung. Darin nennt er die Kriterien für die Eignung, die geforderten Nachweise und, wenn er die Zahl begrenzen will, die Kriterien für die Auswahl sowie die Mindest- und gegebenenfalls Höchstzahl der Bewerber (§ 51 Abs. 1 VgV). Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag mit diesen Unterlagen einreichen (§ 16 Abs. 1 VgV). Ein Angebot gehört noch nicht dazu.

Auswahl: Der Auftraggeber prüft die Anträge. Zur Angebotsabgabe fordert er nur Bewerber auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen sind (§ 42 Abs. 3 VgV). Die Mindestzahl darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf liegen (§ 51 Abs. 2 VgV, § 3b EU Abs. 2 VOB/A). Gibt es weniger geeignete Bewerber, darf er das Verfahren mit diesen fortführen. Andere Unternehmen darf er nicht nachträglich zulassen (§ 51 Abs. 3 VgV).

Stufe 2, Angebote: Die ausgewählten Bewerber erhalten die Aufforderung zur Angebotsabgabe. Verhandelt wird auch hier nicht; erlaubt ist nur Aufklärung (§ 16 Abs. 9 und § 15 Abs. 5 VgV). Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot (§ 127 Abs. 1 GWB).

Fristen

Schritt Mindestfrist Grundlage
Teilnahmeanträge 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung § 16 Abs. 2 VgV, § 10b EU Abs. 1 VOB/A
Teilnahmeanträge bei Dringlichkeit 15 Tage § 16 Abs. 3 VgV, § 10b EU Abs. 5 VOB/A
Angebote 30 Tage ab Absendung der Aufforderung § 16 Abs. 5 VgV, § 10b EU Abs. 2 VOB/A
Angebote, elektronische Abgabe akzeptiert 25 Tage (minus 5 Tage) § 16 Abs. 8 VgV, § 10b EU Abs. 4 VOB/A
Angebote nach Vorinformation 10 Tage § 38 Abs. 3 VgV, § 10b EU Abs. 3 VOB/A
Angebote bei Dringlichkeit 10 Tage § 16 Abs. 7 VgV, § 10b EU Abs. 5 VOB/A

Bei Liefer- und Dienstleistungen gibt es eine Besonderheit: Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind, können die Angebotsfrist mit den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festlegen, wenn alle dieselbe Frist erhalten. Kommt keine Einigung zustande, beträgt die Angebotsfrist mindestens 10 Tage (§ 16 Abs. 6 VgV). Bei Ländern, Kommunen und den meisten anderen Auftraggebern kann die Angebotsfrist deshalb deutlich kürzer sein als 30 Tage.

Bei Bauaufträgen beträgt die Bindefrist regelmäßig 60 Kalendertage (§ 10b EU Abs. 8 VOB/A).

In der Praxis

Teilnahmeantrag ist kein Angebot. Die erste Frist in der Bekanntmachung gilt für den Teilnahmeantrag. Wer hier fehlt, kann später kein Angebot mehr abgeben. Prüfen Sie deshalb zuerst, bis wann der Teilnahmeantrag eingehen muss.

Auswahlkriterien genau lesen. Wenn der Auftraggeber die Zahl der Bewerber begrenzt, vergibt er oft Punkte, zum Beispiel für vergleichbare Referenzen, Umsatz oder Personal. Dann reicht es nicht, nur geeignet zu sein; Sie müssen besser abschneiden als andere Bewerber. Wählen Sie Referenzen, die dem Auftrag in Art und Umfang möglichst nahekommen.

Eigenerklärungen als Regel. Seit 1. Juli 2026 soll der Nachweis der Eignung grundsätzlich durch Eigenerklärungen erfolgen; weitere Unterlagen sollen nur aussichtsreiche Bewerber vorlegen müssen (§ 122 Abs. 3 GWB). Reichen Sie trotzdem alles ein, was die Bekanntmachung ausdrücklich mit dem Teilnahmeantrag verlangt.

Gemeinsam bewerben. Fehlen Ihnen Referenzen oder Kapazität, kommt eine Bietergemeinschaft oder der Einsatz von Nachunternehmern in Betracht. Geben Sie das bereits im Teilnahmeantrag an, denn in dieser Stufe wird die Eignung geprüft.

Nach der Auswahl schnell sein. Die Angebotsfrist kann kurz ausfallen, wenn der Auftraggeber sie verkürzt oder vereinbart. Planen Sie Kapazität für die zweite Stufe schon ein, wenn Sie den Teilnahmeantrag abgeben.

Laufende Teilnahmewettbewerbe finden Sie über offene Ausschreibungen suchen.

So sieht das in echten Ausschreibungen aus

Quelle: Bekanntmachungen auf oeffentlichevergabe.de (CC0), Verfahren seit 30.10.2025, n = 80.174. Unsere Einordnung der Verfahrensart nach den eForms-Angaben.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren?

Im offenen Verfahren kann jedes Unternehmen sofort ein Angebot abgeben. Im nicht offenen Verfahren bewerben sich die Unternehmen zuerst mit einem Teilnahmeantrag; ein Angebot dürfen nur die Bewerber abgeben, die der Auftraggeber danach auffordert.

Wie viele Unternehmen werden zur Angebotsabgabe aufgefordert?

Der Auftraggeber legt in der Bekanntmachung eine Mindestzahl fest, die im nicht offenen Verfahren nicht unter fünf liegen darf (§ 51 Abs. 2 VgV). Gibt es weniger geeignete Bewerber, darf er mit diesen weitermachen.

Wie lang sind die Fristen im nicht offenen Verfahren?

Für Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, bei Dringlichkeit 15 Tage. Für Angebote ebenfalls mindestens 30 Tage ab der Aufforderung; Auftraggeber außer obersten Bundesbehörden können die Angebotsfrist mit den Bewerbern vereinbaren, ohne Einigung gelten mindestens 10 Tage (§ 16 VgV).

Darf im nicht offenen Verfahren verhandelt werden?

Nein. Wie im offenen Verfahren ist nur Aufklärung über das Angebot oder die Eignung erlaubt, keine Verhandlung über Preise oder Inhalte (§ 16 Abs. 9 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 VgV).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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