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Auftragsänderung nach § 132 GWB

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Ein öffentlicher Auftrag darf während der Vertragslaufzeit nur in engen Grenzen ohne neues Vergabeverfahren geändert werden. Wesentliche Änderungen erfordern eine neue Ausschreibung (§ 132 Abs. 1 GWB). Zulässig sind vor allem vorher klar vereinbarte Optionen, unvermeidbare zusätzliche Leistungen und unvorhersehbare Änderungen, die beiden letzten bis jeweils 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts. Kleine Änderungen sind erlaubt, solange ihr Wert unter dem EU-Schwellenwert bleibt und höchstens 10 Prozent (Liefer- und Dienstleistungen) oder 15 Prozent (Bau) beträgt.

Inhalt

Ist ein öffentlicher Auftrag vergeben, ist er nicht für immer festgeschrieben: Mengen ändern sich, Termine verschieben sich, Leistungen kommen hinzu. Das Vergaberecht setzt solchen Änderungen aber Grenzen, denn sonst könnte ein Auftraggeber einen kleinen Auftrag ausschreiben und ihn nach dem Zuschlag ohne Wettbewerb ausweiten. Oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt das § 132 GWB, der Artikel 72 der Richtlinie 2014/24/EU umsetzt.

Grundsatz: Wesentliche Änderungen brauchen ein neues Verfahren

Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren (§ 132 Abs. 1 GWB). Wesentlich ist eine Änderung, wenn sich der Auftrag danach erheblich vom ursprünglich vergebenen unterscheidet. Das Gesetz nennt vier Regelbeispiele. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

  1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, unter denen im ursprünglichen Verfahren andere Bewerber oder Bieter hätten zugelassen werden können, ein anderes Angebot hätte gewinnen können oder sich weitere Unternehmen beteiligt hätten,
  2. sich das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags in einer Weise zugunsten des Auftragnehmers verschiebt, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,
  3. der Umfang des Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder
  4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen ersetzt, ohne dass einer der Fälle aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.

Wann eine Änderung ohne neues Verfahren zulässig ist

Absatz 2 nennt vier Fälle, in denen der Auftrag ohne neue Ausschreibung geändert werden darf:

Fall Voraussetzungen Grenze
Überprüfungsklausel oder Option (Nr. 1) in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klar, genau und eindeutig beschrieben, mit Art, Umfang und Voraussetzungen; der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt gleich was die Klausel vorsieht
Zusätzliche Leistungen (Nr. 2) nicht in den ursprünglichen Unterlagen vorgesehen, aber erforderlich; ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden höchstens 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts je Änderung
Unvorhersehbare Umstände (Nr. 3) der Auftraggeber konnte sie bei gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen; der Gesamtcharakter des Auftrags bleibt gleich höchstens 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts je Änderung
Neuer Auftragnehmer (Nr. 4) aufgrund einer Überprüfungsklausel, durch Umstrukturierung wie Übernahme, Zusammenschluss oder Insolvenz, wenn der Nachfolger die Eignungsanforderungen erfüllt, oder weil der Auftraggeber die Pflichten gegenüber Unterauftragnehmern selbst übernimmt keine weiteren wesentlichen Änderungen

Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen gilt die 50-Prozent-Grenze für jede einzelne Änderung. Das gilt nicht, wenn die Änderungen gezielt so aufgeteilt werden, um das Vergaberecht zu umgehen (§ 132 Abs. 2 Satz 3 GWB).

Bagatellgrenze für kleine Änderungen

Unabhängig von diesen Gründen erlaubt § 132 Abs. 3 GWB kleine Änderungen. Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich nicht ändern, und der Wert der Änderung darf

  • den jeweiligen EU-Schwellenwert nach § 106 GWB nicht übersteigen und
  • bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent, bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts betragen.

Anders als bei Absatz 2 zählt hier der Gesamtwert aller aufeinander folgenden Änderungen. Ein Beispiel: Bei einem Dienstleistungsauftrag über 400.000 € netto dürfen Änderungen ohne besonderen Grund zusammen höchstens 40.000 € ausmachen. Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, etwa für Preisanpassungen, wird für die Berechnung der höhere, angepasste Preis zugrunde gelegt (§ 132 Abs. 4 GWB).

Bekanntmachung der Änderung

Änderungen wegen zusätzlicher Leistungen oder unvorhersehbarer Umstände muss der Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt machen (§ 132 Abs. 5 GWB). Die Bekanntmachung einer Auftragsänderung erscheint auf TED. So können Unternehmen nachvollziehen, ob ein Auftrag nachträglich erweitert wurde.

Unterhalb der Schwellenwerte

Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte gilt § 47 UVgO, soweit Bund oder Land die UVgO eingeführt haben. Er verweist auf § 132 Abs. 1, 2 und 4 GWB und erlaubt darüber hinaus Änderungen, die den Gesamtcharakter nicht verändern und zusammen nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts ausmachen (§ 47 Abs. 2 UVgO). Für nationale Bauaufträge enthält die VOB/A eine eigene Regel zu Änderungen während der Vertragslaufzeit. Einige Länder haben eigene Vorgaben; maßgeblich ist das Recht, das der Auftraggeber anwendet.

Folgen einer unzulässigen Änderung

Eine wesentliche Änderung ohne neues Verfahren ist rechtlich eine Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung. Oberhalb der Schwellenwerte ist der geänderte Vertrag von Anfang an unwirksam, wenn das in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt wird (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Der Antrag muss schnell gestellt werden: innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem der Auftraggeber die betroffenen Unternehmen über den Vertragsschluss informiert hat, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Bekanntmachung (§ 135 Abs. 2 GWB). Seit 1. Juli 2026 können Vergabekammer oder Beschwerdegericht einen Vertrag ausnahmsweise bestehen lassen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses das rechtfertigen; dann verhängen sie eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder verkürzen die Laufzeit (§ 135 Abs. 4 GWB).

In der Praxis

  • Als Auftragnehmer: Nachträge sind nicht automatisch erlaubt, nur weil beide Seiten einverstanden sind. Klären Sie mit dem Auftraggeber, auf welche Grundlage er eine Änderung stützt, und halten Sie das schriftlich fest.
  • Als Mitbewerber: Wird ein Auftrag, um den Sie sich beworben haben, deutlich erweitert, prüfen Sie früh, ob eine Bekanntmachung erschienen ist. Wegen der kurzen Fristen nach § 135 GWB lohnt sich bei Zweifeln rechtlicher Rat.
  • Optionen erkennen: Steht in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen eine Verlängerungs- oder Mengenoption, kann der Auftrag später ohne neue Ausschreibung wachsen. Das ist bei der Kalkulation und bei der Frage wichtig, ob sich eine Bewerbung lohnt.

Laufende und vergebene Aufträge finden Sie in unserer Suche.

Häufige Fragen

Was regelt § 132 GWB?

Wann ein öffentlicher Auftrag oberhalb der EU-Schwellenwerte während der Vertragslaufzeit geändert werden darf, ohne neu auszuschreiben. Wesentliche Änderungen erfordern ein neues Vergabeverfahren (Absatz 1). Die Absätze 2 und 3 nennen die Fälle, in denen eine Änderung ohne neues Verfahren zulässig ist.

Wann ist eine Auftragsänderung wesentlich?

Wenn sich der Auftrag danach erheblich vom ursprünglich vergebenen unterscheidet, insbesondere wenn mit den neuen Bedingungen andere Bieter hätten teilnehmen oder gewinnen können, wenn sich das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschiebt, wenn der Umfang erheblich ausgeweitet wird oder wenn ohne gesetzlichen Grund ein anderer Auftragnehmer an die Stelle des bisherigen tritt (§ 132 Abs. 1 GWB).

Um wie viel darf ein Auftrag ohne neue Ausschreibung teurer werden?

Bei zusätzlichen Leistungen und bei unvorhersehbaren Änderungen um höchstens 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, bei mehreren Änderungen jeweils je Änderung (§ 132 Abs. 2 Satz 2 GWB). Ohne besonderen Grund sind Änderungen erlaubt, deren Gesamtwert den EU-Schwellenwert nicht übersteigt und bei Liefer- und Dienstleistungen höchstens 10 Prozent, bei Bauaufträgen höchstens 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beträgt (§ 132 Abs. 3 GWB). Der Gesamtcharakter des Auftrags darf sich dabei nicht ändern.

Gilt § 132 GWB auch unterhalb der Schwellenwerte?

Nicht unmittelbar. Für Liefer- und Dienstleistungen verweist § 47 UVgO auf § 132 Abs. 1, 2 und 4 GWB und erlaubt zusätzlich Änderungen bis 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, soweit Bund oder Land die UVgO eingeführt haben. Für nationale Bauaufträge enthält die VOB/A eine eigene Regel.

Was passiert bei einer unzulässigen Auftragsänderung?

Rechtlich ist sie eine Vergabe ohne Ausschreibung. Oberhalb der Schwellenwerte kann ein Unternehmen, das den Auftrag auch hätte ausführen wollen, ein Nachprüfungsverfahren beantragen. Beantragt es das fristgerecht und stellt die Vergabekammer den Verstoß fest, ist der Vertrag nach § 135 GWB von Anfang an unwirksam, außer zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen ausnahmsweise etwas anderes.

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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