Vergabeverordnung (VgV) und VgV-Verfahren
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Die Vergabeverordnung (VgV) regelt das Vergabeverfahren, wenn öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen ab dem EU-Schwellenwert vergeben, seit 1. Januar 2026 in der Regel ab 216.000 € ohne Umsatzsteuer. Sie füllt Teil 4 des GWB mit Verfahrensregeln aus. Für Bauaufträge verweist sie weitgehend auf die VOB/A EU, für Sektoren, Konzessionen und Verteidigung gibt es eigene Verordnungen, unterhalb der Schwellenwerte gilt meist die UVgO.
Inhalt
Die Vergabeverordnung (VgV) ist die zentrale Verfahrensordnung für EU-weite Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen. Sie regelt, wie öffentliche Auftraggeber vorgehen müssen, wenn ein Auftrag unter Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fällt (§ 1 Abs. 1 VgV). Die Bundesregierung hat sie mit Zustimmung des Bundesrates auf Grundlage von § 113 GWB erlassen. Die VgV stammt vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), gilt seit 18. April 2016 und setzt die Richtlinie 2014/24/EU um. Stand Oktober 2026 wurde sie zuletzt durch die Verordnung vom 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 250) geändert.
Wann die VgV gilt
Die VgV ist anzuwenden, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
- Öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB, etwa eine Behörde, eine Kommune oder ein staatlich beherrschtes Unternehmen.
- Öffentlicher Auftrag über Lieferungen oder Dienstleistungen, dazu Wettbewerbe wie Planungswettbewerbe.
- Auftragswert ab dem EU-Schwellenwert nach § 106 GWB. Seit 1. Januar 2026 sind das in der Regel 216.000 € ohne Umsatzsteuer. Wie der Wert geschätzt wird, regelt § 3 VgV. Mehr dazu unter Schwellenwerte.
Nicht anzuwenden ist die VgV nach § 1 Abs. 2 auf Aufträge von Sektorenauftraggebern für ihre Sektorentätigkeit (dafür gilt die Sektorenverordnung, SektVO), auf verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit, VSVgV) und auf Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung, KonzVgV).
Freiberufliche Leistungen: Mit der Reform 2016 sind die frühere Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der EU-Abschnitt der VOL/A in der VgV aufgegangen. So steht es in der Begründung der Bundesregierung (Drucksache 18/7318). Für Architekten- und Ingenieurleistungen gelten zusätzlich die §§ 73 bis 80 VgV.
Aufbau der VgV
Die VgV folgt dem Ablauf eines Vergabeverfahrens und hat sieben Abschnitte:
| Abschnitt | Paragraphen | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | §§ 1–13 | Anwendungsbereich, Schätzung des Auftragswerts, Dokumentation, elektronische Kommunikation, eForms |
| 2 Vergabeverfahren | §§ 14–63 | Verfahrensarten, Fristen, Rahmenvereinbarungen, Lose, Leistungsbeschreibung, Bekanntmachungen, Eignung, Angebote, Zuschlag |
| 3 Soziale und andere besondere Dienstleistungen | §§ 64–66 | erleichterte Verfahrenswahl, längere Rahmenvereinbarungen |
| 4 Energieverbrauchsrelevante Leistungen | §§ 67–68 | Vorgaben zur Energieeffizienz |
| 5 Planungswettbewerbe | §§ 69–72 | Ausrichtung von Wettbewerben, Preisgericht |
| 6 Architekten- und Ingenieurleistungen | §§ 73–80 | Verfahren, Eignung, Zuschlag, Planungswettbewerbe |
| 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen | §§ 81–83 | Übergangsfristen, Fristberechnung |
Verfahrensarten und Fristen
Die VgV kennt fünf Verfahrensarten (§ 14 Abs. 1 VgV). Das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren darf der Auftraggeber frei wählen. Das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog sind nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 und 4 erlaubt, etwa wenn der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst. Für die Innovationspartnerschaft gelten eigene Voraussetzungen (§ 19 VgV, § 119 Abs. 7 GWB).
Feste Mindestfristen sind ein Merkmal der VgV:
- Offenes Verfahren: Angebotsfrist mindestens 35 Tage (§ 15 Abs. 2), bei elektronischer Angebotsabgabe 5 Tage kürzer (§ 15 Abs. 4), bei begründeter Dringlichkeit mindestens 15 Tage (§ 15 Abs. 3).
- Nicht offenes Verfahren: Teilnahmefrist und Angebotsfrist jeweils mindestens 30 Tage (§ 16 Abs. 2 und 5).
Was mit „VgV-Verfahren“ gemeint ist
„VgV-Verfahren“ ist kein Begriff aus der Verordnung, sondern aus der Praxis. Gemeint ist meist die EU-weite Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach der VgV. Sie wird in der Regel als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder als wettbewerblicher Dialog durchgeführt (§ 74 VgV) und läuft typischerweise so ab:
- Bekanntmachung: Der Auftraggeber macht den Auftrag EU-weit bekannt, mit Eignungskriterien und den Kriterien, nach denen er Bewerber auswählt.
- Teilnahmewettbewerb: Büros reichen einen Teilnahmeantrag mit Nachweisen und Referenzen ein. Der Auftraggeber darf die Zahl der Bewerber begrenzen, die er zu Angeboten auffordert, beim Verhandlungsverfahren auf nicht weniger als drei (§ 51 Abs. 2 VgV).
- Angebote und Verhandlung: Die ausgewählten Büros geben ein Angebot ab, oft mit einer Präsentation ihres Lösungsansatzes. Über die Angebote wird verhandelt (§ 17 VgV).
- Zuschlag: Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen wie die HOAI bleiben unberührt (§ 76 Abs. 1 VgV).
Vor der Vergabe kann der Auftraggeber einen Planungswettbewerb durchführen; den Planungsauftrag vergibt er danach in Verhandlungen an einen oder mehrere Preisträger (§§ 78 bis 80 VgV).
Verhältnis zu GWB, VOB/A EU, SektVO, KonzVgV und UVgO
Oberhalb der Schwellenwerte ist das Vergaberecht in Stufen aufgebaut. Einen Überblick gibt der Artikel Vergaberecht.
| Regelwerk | Rolle |
|---|---|
| GWB, Teil 4 | Grundsätze, Begriffe, Schwellenwerte, Ausschlussgründe, Rechtsschutz vor der Vergabekammer |
| VgV | Verfahren für Liefer- und Dienstleistungen öffentlicher Auftraggeber |
| VOB/A Abschnitt 2 (VOB/A EU) | Verfahren für Bauaufträge; § 2 VgV erklärt sie für anwendbar |
| SektVO | Aufträge in Wasser, Energie und Verkehr |
| KonzVgV | Bau- und Dienstleistungskonzessionen |
| VSVgV | verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge |
| UVgO | Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte, wenn Bund oder Land sie einführen |
Für Bauaufträge gelten aus der VgV nur Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2, im Übrigen die VOB/A Abschnitt 2, Ausgabe 2026 (Bekanntmachung vom 22. Juli 2026), anzuwenden seit 8. September 2026 (§ 2 VgV). Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, richten sich nach der VgV.
Die UVgO ist der VgV nachgebildet. Für elektronische Mittel verweist sie sogar direkt auf die §§ 10 bis 12 VgV (§ 7 Abs. 4 UVgO).
Was sich 2026 geändert hat
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz gelten seit 1. Juli 2026 unter anderem diese Regeln in der VgV:
- Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber in der Regel zuerst die Angebote und danach die Eignung; abweichen darf er ohne Begründung (§ 42 Abs. 4).
- Bei Eignungskriterien sind die Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2).
- Rechnungen sind in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung zu bezahlen (§ 29 Abs. 3).
- Aspekte der digitalen Souveränität können Zuschlagskriterium sein (§ 58 Abs. 2).
Die Verordnung vom 2. September 2026 hat den Verweis in § 2 auf die VOB/A 2026 aktualisiert.
In der Praxis
- Erkennen: Steht in der Bekanntmachung „offenes Verfahren“, „nicht offenes Verfahren“ oder „Verhandlungsverfahren“ und erscheint sie EU-weit, gilt bei Liefer- und Dienstleistungen in der Regel die VgV. Mehr unter EU-weite Ausschreibung.
- Unterlagen: Sie müssen unentgeltlich, vollständig und direkt abrufbar sein (§ 41 Abs. 1 VgV). Für den Zugang darf keine Registrierung verlangt werden (§ 9 Abs. 3 VgV).
- Angebot: Es wird in Textform elektronisch eingereicht (§ 53 Abs. 1 VgV). Zur Eignung genügt oft zunächst die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (§ 50 VgV).
- Fehler: Verstöße müssen Sie in der Regel rechtzeitig rügen, bevor Sie ein Nachprüfungsverfahren beantragen können.
Offene EU-weite Verfahren finden Sie in unserer Suche.
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Häufige Fragen
Was regelt die VgV?
Die VgV legt fest, wie öffentliche Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte Liefer- und Dienstleistungen vergeben: Schätzung des Auftragswerts, Verfahrensarten, Fristen, Bekanntmachungen, Eignung, Angebote und Zuschlag. Grundsätze und Rechtsschutz stehen im GWB.
Ab welchem Auftragswert gilt die VgV?
Ab dem EU-Schwellenwert nach § 106 GWB. Seit 1. Januar 2026 sind das für Liefer- und Dienstleistungen in der Regel 216.000 € ohne Umsatzsteuer, für Bundeskanzleramt und Bundesministerien 140.000 € (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in der Fassung seit 1. Juli 2026) und für soziale und andere besondere Dienstleistungen 750.000 €.
Gilt die VgV auch für Bauaufträge?
Nur teilweise. Nach § 2 VgV gelten für Bauaufträge Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV, im Übrigen die VOB/A Abschnitt 2 (VOB/A EU). Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden, fallen unter die VgV.
Was ist der Unterschied zwischen VgV und UVgO?
Die VgV gilt ab dem EU-Schwellenwert und ist eine Rechtsverordnung des Bundes. Die UVgO regelt Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte und gilt erst, wenn Bund oder Land sie einführen. Aufbau und viele Begriffe sind ähnlich.
Was ist ein VgV-Verfahren?
So nennt die Praxis ein EU-weites Vergabeverfahren nach der VgV, meist die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen ab dem Schwellenwert. Üblich ist ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 74 VgV): zuerst Teilnahmeanträge mit Referenzen, dann Angebote der ausgewählten Büros und Verhandlungen.
Gilt die VgV für Architekten und Ingenieure?
Ja. Seit 2016 sind die frühere VOF und die VOL/A EG in der VgV aufgegangen. Für Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Lösung vorab nicht eindeutig beschrieben werden kann, gilt zusätzlich Abschnitt 6 (§§ 73 bis 80 VgV).
Quellen
- Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 250)
- § 1 VgV: Gegenstand und Anwendungsbereich
- § 2 VgV: Vergabe von Bauaufträgen
- § 14 VgV: Wahl der Verfahrensart
- § 51 VgV: Begrenzung der Anzahl der Bewerber
- §§ 73 bis 80 VgV: Architekten- und Ingenieurleistungen
- § 113 GWB: Verordnungsermächtigung
- Deutscher Bundestag: Vergaberechtsmodernisierungsverordnung, Drucksache 18/7318 vom 20. Januar 2016
Verwandte Begriffe
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