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Angebotsfrist im Vergabeverfahren

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Die Angebotsfrist ist die Frist, bis zu der Angebote beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein müssen; sie endet zu Datum und Uhrzeit aus der Bekanntmachung. Im offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte beträgt sie mindestens 35 Tage, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage (§ 15 VgV). Unterhalb der Schwellenwerte muss sie angemessen sein, bei Bauleistungen mindestens 10 Kalendertage (§ 10 VOB/A). Verspätete Angebote werden in der Regel ausgeschlossen.

Inhalt

Die Angebotsfrist ist die Frist, bis zu der Angebote beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein müssen. Die Vergabeverordnung nennt sie „Frist für den Eingang der Angebote“ (§ 15 Abs. 2 VgV). Sie endet zu einem festen Datum mit Uhrzeit, das in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen steht. Oberhalb der EU-Schwellenwerte schreibt das Gesetz Mindestfristen vor, darunter muss die Frist angemessen sein. Ein verspätetes Angebot wird in der Regel ausgeschlossen.

Beginn und Ende

Bei EU-weiten Vergaben läuft die Angebotsfrist ab dem Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. In zweistufigen Verfahren beginnt sie am Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 5 VgV). Gibt der Auftraggeber bei der Übermittlung an das EU-Amt einen späteren Veröffentlichungstag an, zählt seit 1. Juli 2026 dieser Tag (§ 40 Abs. 1 VgV). Berechnet werden die Fristen nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (§ 82 VgV). Die VOB/A zählt bei Bauaufträgen ausdrücklich Kalendertage. Nach der UVgO bestimmt der Auftraggeber Fristen nach dem Kalendertag, für die Berechnung gelten §§ 186 bis 193 BGB (§ 54 UVgO).

Entscheidend ist das Ende mit Datum und Uhrzeit. Maßgeblich ist der Eingang beim Auftraggeber, bei der E-Vergabe also auf der Vergabeplattform. Die Plattform muss Tag und Uhrzeit des Eingangs genau festhalten, und vor Fristablauf darf niemand die Angebote einsehen (§ 10 Abs. 1 VgV). Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Sie ein Angebot in Textform zurückziehen (§ 10 Abs. 2 VOB/A, § 10a EU Abs. 7 VOB/A).

Mindestfristen bei EU-weiten Vergaben

Verfahren Regel Verkürzung Grundlage
Offenes Verfahren 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung 30 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe; 15 Tage nach Vorinformation oder bei hinreichend begründeter Dringlichkeit § 15 VgV, § 38 Abs. 3 VgV, § 10a EU VOB/A
Nicht offenes Verfahren 30 Tage ab Absendung der Aufforderung 25 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe; 10 Tage nach Vorinformation oder bei Dringlichkeit § 16 VgV, § 38 Abs. 3 VgV, § 10b EU VOB/A
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Erstangebote 30 Tage ab Absendung der Aufforderung 25 Tage bei elektronischer Angebotsabgabe; 10 Tage nach Vorinformation oder bei Dringlichkeit § 17 VgV, § 38 Abs. 3 VgV, § 10c EU VOB/A

Die Verkürzung um fünf Tage setzt voraus, dass der Auftraggeber elektronische Angebote akzeptiert. Weil Angebote bei EU-Vergaben grundsätzlich elektronisch eingereicht werden (§ 53 Abs. 1 VgV), ist das der Normalfall. Eine Vorinformation verkürzt die Frist nur, wenn sie mindestens 35 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Auftragsbekanntmachung abgeschickt wurde (§ 38 Abs. 3 VgV).

Im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb können Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind, die Angebotsfrist mit den ausgewählten Bewerbern einvernehmlich festlegen, wenn alle dieselbe Frist erhalten. Ohne Einigung beträgt sie mindestens 10 Tage (§ 16 Abs. 6, § 17 Abs. 7 VgV). Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen äußerster Dringlichkeit gilt keine Mindestfrist (§ 17 Abs. 15 VgV). Bei Bauaufträgen sind es im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch bei Dringlichkeit mindestens 10 Kalendertage (§ 10c EU Abs. 2 VOB/A).

Mindestfristen sind Untergrenzen. Der Auftraggeber muss die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote berücksichtigen. Ist eine Ortsbesichtigung oder die Einsicht in Unterlagen vor Ort nötig, muss die Frist entsprechend länger sein (§ 20 Abs. 1 und 2 VgV, § 10 EU VOB/A).

Verlängerung

Bei EU-Vergaben muss der Auftraggeber die Angebotsfrist verlängern, wenn

  • er rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens sechs Tage vor Fristende bereitstellt, bei Dringlichkeit vier Tage, oder
  • er die Vergabeunterlagen wesentlich ändert (§ 20 Abs. 3 VgV, § 10a EU Abs. 6 VOB/A).

Die Verlängerung muss zur Bedeutung der Information oder Änderung passen. Keine Pflicht besteht, wenn eine Bieterfrage zu spät kam oder für das Angebot unerheblich ist. Um fünf Tage länger ist die Frist außerdem, wenn der Auftraggeber Unterlagen nicht vollständig elektronisch bereitstellen kann oder den Zugang aus Gründen der Vertraulichkeit beschränkt. Das gilt nicht bei Dringlichkeit und nicht, wenn er nur eine Verschwiegenheitserklärung verlangt (§ 41 Abs. 2 und 3 VgV).

Nach der UVgO sind Fristen angemessen zu verlängern, wenn der Auftraggeber wesentliche zusätzliche Informationen nachreicht oder die Unterlagen wesentlich ändert (§ 13 Abs. 4 UVgO).

Unterhalb der EU-Schwellenwerte

  • Liefer- und Dienstleistungen (UVgO): Eine feste Mindestfrist gibt es nicht. Die Frist muss angemessen sein. Zu berücksichtigen sind unter anderem die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Erklärungen und Nachweise und die Zeit für die Ausarbeitung. Alle Bieter erhalten dieselbe Frist (§ 13 Abs. 1 und 2 UVgO). Die UVgO gilt nur dort, wo Bund oder Land sie eingeführt haben, Stand Oktober 2026 in der Fassung von 2017.
  • Bauleistungen (VOB/A Abschnitt 1): Die Angebotsfrist muss ausreichend sein, auch bei Dringlichkeit mindestens 10 Kalendertage. Zusätzlicher Aufwand für Baustellenbesichtigungen oder die Beschaffung von Unterlagen ist zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 VOB/A).

Landesrecht kann abweichen. Maßgeblich ist die Frist in der Bekanntmachung.

Verspätete Angebote

Angebote, die nicht fristgerecht eingehen, werden ausgeschlossen. Nach VgV und UVgO gilt das nicht, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV, § 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO). Die VOB/A nennt diese Einschränkung nicht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 16 EU Nr. 1 VOB/A). Ein Angebot, das nachweislich rechtzeitig beim Auftraggeber eingegangen war, bei der Öffnung aber nicht vorlag, wird dort jedoch nachträglich in die Niederschrift aufgenommen (§ 14 Abs. 5 VOB/A). Wie die Öffnung abläuft und was Bieter danach erfahren, steht unter Submission.

Probleme auf Ihrer Seite, etwa eine langsame Verbindung oder fehlende Software für eine verlangte Signatur, gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Ob eine Störung der Vergabeplattform Sie entlastet, hängt vom Einzelfall ab. Halten Sie Störungen mit Uhrzeit und Bildschirmfoto fest, informieren Sie die Vergabestelle sofort und lassen Sie im Zweifel prüfen.

Angebotsfrist, Teilnahmefrist und Bindefrist

Frist Wofür Regel
Teilnahmefrist Teilnahmeanträge im Teilnahmewettbewerb EU-weit mindestens 30 Tage, bei Dringlichkeit 15 Tage (§ 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2 und 3 VgV)
Angebotsfrist Eingang der Angebote siehe oben
Bindefrist Zeit, in der Sie an Ihr Angebot gebunden sind beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist (§ 10 Abs. 5 VOB/A, § 10a EU Abs. 9 VOB/A)
Rügefrist Vergabefehler EU-weit innerhalb von 10 Kalendertagen, nachdem Sie den Fehler erkannt haben; Fehler aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 GWB)

In zweistufigen Verfahren läuft zuerst die Teilnahmefrist. Wer sie verpasst, wird nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert.

In der Praxis

  • Rückwärts planen. Notieren Sie das Fristende mit Uhrzeit, die Frist für Bieterfragen und einen eigenen Abgabetermin ein bis zwei Tage vorher.
  • Früh fragen. Bei EU-Vergaben ist die Frist nur zu verlängern, wenn Ihre Frage rechtzeitig kam.
  • Plattform vorher testen. Registrieren Sie sich und probieren Sie die Abgabe aus, bevor es eilt. Registrierte Bieter erfahren in der Regel auch von Fristverlängerungen.
  • Eingangsbestätigung sichern. Speichern Sie die Bestätigung der Plattform mit Datum und Uhrzeit.

Auf Vergabeweiser steht die Angebotsfrist mit Uhrzeit auf jeder Ausschreibungsseite, soweit die Bekanntmachung sie nennt. Maßgeblich bleibt die Angabe des Auftraggebers. Welche Fristen in den nächsten Tagen enden, zeigt die Seite Fristen. Laufende Verfahren finden Sie über offene Ausschreibungen suchen oder nach Gewerk unter Ausschreibungen.

So sieht das in echten Ausschreibungen aus

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Häufige Fragen

Wie lang ist die Angebotsfrist bei einer EU-weiten Ausschreibung?

Im offenen Verfahren mindestens 35 Tage ab dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage (§ 15 VgV). Im nicht offenen Verfahren mindestens 30 Tage ab der Aufforderung zur Angebotsabgabe, elektronisch 25 Tage (§ 16 VgV). Nach einer Vorinformation oder bei Dringlichkeit sind kürzere Fristen möglich.

Wie lang ist die Angebotsfrist nach VOB/A?

Bei nationalen Bauvergaben muss sie ausreichend sein, auch bei Dringlichkeit mindestens 10 Kalendertage (§ 10 Abs. 1 VOB/A). Bei EU-weiten Bauvergaben gelten Mindestfristen wie nach der VgV, im offenen Verfahren zum Beispiel 35 Kalendertage (§ 10a EU VOB/A).

Was passiert mit einem Angebot, das zu spät eingeht?

Es wird in der Regel ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV, § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Nach VgV und UVgO gilt das nicht, wenn der Bieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Maßgeblich ist der Eingang beim Auftraggeber, nicht die Absendung.

Was ist der Unterschied zwischen Angebotsfrist und Bindefrist?

Bis zum Ende der Angebotsfrist muss Ihr Angebot eingegangen sein. Mit ihrem Ablauf beginnt die Bindefrist, in der Sie an Ihr Angebot gebunden sind und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann (§ 10 Abs. 5 VOB/A).

Muss die Angebotsfrist verlängert werden, wenn Bieterfragen spät beantwortet werden?

Bei EU-Vergaben ja, wenn eine rechtzeitig gestellte Frage nicht spätestens sechs Tage vor Fristende beantwortet ist, bei Dringlichkeit vier Tage, und die Antwort für das Angebot erheblich ist (§ 20 Abs. 3 VgV).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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