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VOB/A

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauaufträge vergeben. Abschnitt 1 gilt unterhalb des EU-Schwellenwerts von 5.404.000 €, Abschnitt 2 (VOB/A EU) darüber, Abschnitt 3 für Verteidigung und Sicherheit. Seit 1. Januar 2026 sind in Abschnitt 1 Direktaufträge bis 50.000 € und Freihändige Vergaben bis 100.000 € erlaubt.

Inhalt

Die VOB/A ist Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie regelt, wie öffentliche Auftraggeber Bauleistungen ausschreiben und vergeben, vom Straßenbau bis zur Sanierung einer Schulturnhalle. Bauleistungen sind laut § 1 VOB/A „Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird“.

Die VOB/A wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet, vom Bauministerium (BMWSB) im Bundesanzeiger bekanntgemacht und als DIN 1960 herausgegeben. Ein Gesetz ist sie nicht. Verbindlich wird sie erst durch Verweise im Haushalts- oder Vergaberecht.

Drei Abschnitte

Abschnitt Gilt für Fassung (Stand Oktober 2026) Verbindlich durch
Abschnitt 1 (Basisparagrafen) Bauaufträge unter dem EU-Schwellenwert 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), § 3a neu gefasst ab 1. Januar 2026 Haushaltsrecht von Bund und Ländern
Abschnitt 2 (VOB/A EU) Bauaufträge ab 5.404.000 € Ausgabe 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) § 2 VgV, seit 8. September 2026
Abschnitt 3 (VOB/A VS) Bauaufträge in Verteidigung und Sicherheit Ausgabe 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) § 2 VSVgV, seit 8. September 2026

Der Schwellenwert für Bauaufträge beträgt seit 1. Januar 2026 5.404.000 € ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der geschätzte Gesamtwert aller Bauaufträge für eine bauliche Anlage, nicht der Wert eines einzelnen Loses (§ 1 EU Abs. 2 VOB/A). Mehr dazu unter Schwellenwerte.

Vergabearten in Abschnitt 1

§ 3 VOB/A kennt vier Verfahren: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergabe. Dazu kommt der Direktauftrag ohne Vergabeverfahren. Die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb darf der Auftraggeber frei wählen (§ 3a Abs. 1 VOB/A). Die anderen Verfahren sind nur unter Voraussetzungen erlaubt, etwa bis zu bestimmten Auftragswerten.

Wertgrenzen seit 1. Januar 2026

Mit der Bekanntmachung vom 24. November 2025 (BAnz AT 16.12.2025 B7) wurde § 3a VOB/A neu gefasst. Die neuen Grenzen gelten unbefristet.

Verfahren Wertgrenze ohne Umsatzsteuer seit 1. Januar 2026 Bis Ende 2025
Direktauftrag (§ 3a Abs. 4) 50.000 € 3.000 €, befristet 15.000 €
Freihändige Vergabe (§ 3a Abs. 3) 100.000 € 10.000 €, befristet 25.000 €
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 2 Nr. 1) 150.000 € für alle Gewerke 50.000–150.000 € je nach Gewerk

Die Werte gelten, soweit Bund oder Land die VOB/A in der jeweils geltenden Fassung anwenden. Länder können eigene Wertgrenzen festlegen, die dann vorgehen. Rheinland-Pfalz zum Beispiel weist darauf hin, dass seine landeseigenen Auftragswertgrenzen den geänderten VOB/A-Werten vorgehen. Prüfen Sie deshalb, welche Regel für den jeweiligen Auftraggeber gilt.

Angekündigte Beschränkte Ausschreibungen

Plant ein Auftraggeber eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach Wertgrenze ab 25.000 €, muss er das vorher auf Internetportalen oder in seinem Beschafferprofil ankündigen (§ 20 Abs. 4 VOB/A). Die Ankündigung nennt Auftragsgegenstand, Ort, Art und Umfang der Leistung und den voraussichtlichen Zeitraum. Ein Angebot können Sie dann nur auf Einladung abgeben. Wer Interesse hat, sollte es beim Auftraggeber bekunden.

Nach dem Zuschlag informiert der Auftraggeber sechs Monate lang über vergebene Aufträge: bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 €, bei Freihändiger Vergabe ab 15.000 € (§ 20 Abs. 3 VOB/A).

Was die VOB/A 2026 in Abschnitt 2 ändert

Die neuen Abschnitte 2 und 3 übernehmen die Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes für Bauaufträge. Einige Beispiele:

  • Eigenerklärungen zuerst: Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen sollen durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitere Unterlagen sollen nur aussichtsreiche Bewerber oder Bieter vorlegen (§ 6b EU Abs. 1).
  • Losgrundsatz: Neu in § 5a EU geregelt. Fach- und Teillose bleiben die Regel. Bei großen Infrastrukturvorhaben ab dem Doppelten des Schwellenwerts ist eine Gesamtvergabe auch aus zeitlichen Gründen möglich, wenn sie aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören.
  • Bauauftrag: Erfasst sind Verträge über die Ausführung oder über sowohl Planung als auch Ausführung. Die Planung muss nicht mehr „gleichzeitig“ mit vergeben werden (§ 1 EU Abs. 1).
  • EU-Vorgaben: Dazu kommen Regeln zur Energieeffizienz (Richtlinie (EU) 2023/1791) und zur Barrierefreiheit (Richtlinie (EU) 2019/882).

Abschnitt 1 ist von dieser Neufassung nicht betroffen.

In der Praxis

Für Handwerks- und Baubetriebe sind vor allem diese Regeln aus Abschnitt 1 wichtig:

  • Angebotsfrist: Sie muss ausreichend sein, auch bei Dringlichkeit mindestens 10 Kalendertage (§ 10 Abs. 1 VOB/A).
  • Bindefrist: Länger als 30 Kalendertage soll sie nur in begründeten Fällen sein (§ 10 Abs. 4 VOB/A).
  • Submission: Nach Ablauf der Angebotsfrist öffnet der Auftraggeber die Angebote. Bei Ausschreibungen erhalten Sie danach Namen der Bieter und Endbeträge aller Angebote, bei zugelassenen schriftlichen Angeboten auf Antrag (§ 14 Abs. 6, § 14a Abs. 7 VOB/A).
  • Eignung: Den Nachweis können Sie über das Präqualifikationsverzeichnis erbringen oder durch Einzelnachweise. Der Auftraggeber kann Eigenerklärungen zulassen (§ 6b VOB/A). Mehr unter Präqualifikation.
  • Kommunikation: Der Auftraggeber gibt an, auf welchem Weg kommuniziert wird (§ 11 Abs. 1 VOB/A). Wählt er den elektronischen Weg, müssen die Unterlagen kostenlos und direkt abrufbar sein, und Angebote gehen in Textform über elektronische Mittel ein (§ 11 Abs. 3 und 4). Eine elektronische Signatur ist nur nötig, wenn er sie verlangt (§ 11 Abs. 5).
  • Absage: Auf Antrag in Textform nennt der Auftraggeber innerhalb von 15 Kalendertagen die Gründe, warum Ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde (§ 19 Abs. 2 VOB/A).

Viele Vergabestellen verwenden die Formblätter aus dem Vergabehandbuch des Bundes. Typische Fehler sind Änderungen an den Vergabeunterlagen, fehlende Preise im Leistungsverzeichnis und verspätete Angebote. Offene Bauausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte finden Sie in unserer Suche.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen VOB/A, VOB/B und VOB/C?

Die VOB/A regelt das Vergabeverfahren, also wie ein Bauauftrag vergeben wird. Die VOB/B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung, die VOB/C die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen. Nach § 8a VOB/A werden VOB/B und VOB/C Bestandteil des Bauvertrags.

Bis zu welchem Betrag ist ein Direktauftrag nach VOB/A erlaubt?

Nach § 3a Abs. 4 VOB/A seit 1. Januar 2026 bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer. Vorher lag die Grenze bei 3.000 €. Länder können für ihre Auftraggeber abweichende Wertgrenzen festlegen.

Welche Fassung der VOB/A gilt aktuell?

Stand Oktober 2026: Abschnitt 1 in der Fassung 2019 mit dem seit 1. Januar 2026 neu gefassten § 3a, Abschnitt 2 und 3 in der Ausgabe 2026, anzuwenden seit 8. September 2026.

Ist die VOB/A ein Gesetz?

Nein. Die VOB/A wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet und als DIN 1960 herausgegeben. Verbindlich wird Abschnitt 1 über das Haushaltsrecht von Bund und Ländern, Abschnitt 2 über § 2 VgV.

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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