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Auftragswert schätzen (§ 3 VgV)

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Der Auftragswert ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags ohne Umsatzsteuer. Er entscheidet, ob EU-weit ausgeschrieben werden muss, und unterhalb der Schwellenwerte, welche Vergabeart erlaubt ist. Nach § 3 VgV zählen Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien mit, bei Losen der Wert aller Lose und bei Verträgen ohne Gesamtpreis mit mehr als 48 Monaten Laufzeit der 48-fache Monatswert. Ein Auftrag darf nicht so aufgeteilt werden, dass er nur deshalb unter einem Schwellenwert bleibt.

Inhalt

Der Auftragswert ist der geschätzte Wert eines öffentlichen Auftrags ohne Umsatzsteuer. Der Auftraggeber schätzt ihn, bevor er das Vergabeverfahren beginnt. Davon hängt viel ab: Erreicht der Wert den EU-Schwellenwert, muss er EU-weit ausschreiben (§ 106 GWB), seit 2026 zum Beispiel ab 216.000 € für Liefer- und Dienstleistungen und ab 5.404.000 € für Bauaufträge. Darunter bestimmt der Wert, ob ein Direktauftrag, eine Verhandlungsvergabe oder eine Ausschreibung nötig ist. Wie geschätzt wird, regelt für Aufträge nach der VgV § 3 VgV.

Die Grundregel

Auszugehen ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der Leistung ohne Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 VgV). Dazu gehören:

  • Optionen, etwa zusätzliche Mengen, die der Auftraggeber abrufen kann,
  • Vertragsverlängerungen, auch wenn sie nur möglich sind,
  • Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter, etwa Vergütungen für Konzepte im Verfahren.

Maßgeblich ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Verfahren auf andere Weise eingeleitet wird (§ 3 Abs. 3 VgV). Steigen die Preise danach, ändert das an der Einordnung nichts. Die Schätzung muss realistisch und nachvollziehbar sein.

Aufteilen ist verboten

Die Methode der Schätzung darf nicht gewählt werden, um das EU-Vergaberecht zu umgehen. Ein Auftrag darf auch nicht so unterteilt werden, dass er nur deshalb unter dem Schwellenwert bleibt (§ 3 Abs. 2 VgV). Erlaubt ist eine getrennte Schätzung nur aus objektiven Gründen, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbst für ihre Vergaben zuständig ist.

Davon zu unterscheiden ist die Aufteilung in Lose: Sie ist sogar die Regel, ändert aber nichts daran, dass der Wert aller Lose zusammengerechnet wird.

Sonderfälle nach § 3 VgV

Fall So wird geschätzt Absatz
Rahmenvereinbarung oder dynamisches Beschaffungssystem Gesamtwert aller Einzelaufträge, die während der gesamten Laufzeit geplant sind Abs. 4
Innovationspartnerschaft Forschung und Entwicklung in allen Phasen plus die Leistungen, die am Ende beschafft werden sollen Abs. 5
Bauleistungen Wert der Bauaufträge plus Liefer- und Dienstleistungen, die der Auftraggeber für die Ausführung zur Verfügung stellt Abs. 6
Lose bei Bau- und Dienstleistungen Gesamtwert aller Lose Abs. 7
Lose bei gleichartigen Lieferungen Gesamtwert aller Lose Abs. 8
regelmäßig wiederkehrende Liefer- oder Dienstleistungen tatsächlicher Wert des vorangegangenen Haushalts- oder Geschäftsjahres, angepasst an erwartete Änderungen, oder geschätzter Wert der folgenden zwölf Monate Abs. 10
Liefer- oder Dienstleistungen ohne Gesamtpreis, bis 48 Monate Gesamtwert für die Laufzeit Abs. 11 Nr. 1
Liefer- oder Dienstleistungen ohne Gesamtpreis, länger als 48 Monate oder unbefristet 48-facher Monatswert Abs. 11 Nr. 2
Planungswettbewerb Wert des Dienstleistungsauftrags plus Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer Abs. 12

Lose und das 20-Prozent-Kontingent

Erreicht der Gesamtwert aller Lose den Schwellenwert, gilt das EU-Vergaberecht für jedes einzelne Los (§ 3 Abs. 7 VgV). Der Auftraggeber darf aber einzelne kleine Lose national vergeben, wenn

  • der Nettowert des Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80.000 € und bei Bauleistungen unter 1 Million € liegt und
  • alle so vergebenen Lose zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen (§ 3 Abs. 9 VgV).

Deshalb finden Sie bei großen Bauvorhaben oft einzelne Fachlose als nationale Ausschreibung, während der Rest EU-weit vergeben wird.

Planungsleistungen

Bis August 2023 mussten Auftraggeber bei Planungsleistungen nur die Lose über gleichartige Leistungen zusammenrechnen. Diese Sonderregel in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV wurde mit Wirkung vom 24. August 2023 aufgehoben (BGBl. 2023 I Nr. 222). Seitdem gilt auch für Architekten- und Ingenieurleistungen die allgemeine Regel: Der Wert aller Lose eines Auftrags wird zusammengerechnet. Ob dazu bei einem Bauvorhaben stets alle Leistungsbilder gehören, etwa Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung, ist umstritten; es kommt darauf an, ob sie wirtschaftlich und funktional zusammenhängen. Zur Sicherheit wird oft empfohlen, sie zusammenzurechnen.

Zwei Beispiele

Wartungsvertrag ohne Laufzeitende. Eine Stadt vergibt die Wartung ihrer IT für 5.000 € netto im Monat, unbefristet. Maßgeblich ist der 48-fache Monatswert: 240.000 €. Das liegt über 216.000 €, also muss sie EU-weit ausschreiben.

Schulneubau mit Fachlosen. Ein Landkreis schätzt die Bauleistungen für eine Schule auf 6 Millionen € netto, aufgeteilt in zwölf Fachlose. Der Gesamtwert liegt über 5.404.000 €, deshalb gilt das EU-Vergaberecht für alle Lose. Lose unter 1 Million € darf der Landkreis bis zu 1,2 Millionen € zusammen national ausschreiben.

Unterhalb der Schwellenwerte

Auch die nationalen Wertgrenzen beziehen sich auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer, etwa für den Direktauftrag, die Verhandlungsvergabe oder die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb. Eigene Schätzregeln wie § 3 VgV enthält die UVgO nicht. Einige Länder ordnen an, § 3 VgV teilweise entsprechend anzuwenden, etwa Niedersachsen (§ 2 Abs. 1 NWertVO); dort beziehen sich die Wertgrenzen bei Losen in der Regel auf das einzelne Los (§ 2 Abs. 2 NWertVO). Werte für den Bund und ausgewählte Länder stehen unter Wertgrenzen.

Was der Auftragswert für Bieter bedeutet

  • Größe einschätzen: Viele Bekanntmachungen nennen den geschätzten Wert, oft auch je Los. Er zeigt, ob ein Auftrag zu Ihrem Betrieb passt und welche Nachweise angemessen sind. Vergabeweiser zeigt den geschätzten Wert, wenn die Bekanntmachung ihn enthält, und bei Zuschlägen den Auftragswert, sofern veröffentlicht.
  • Kein Höchstpreis: Der geschätzte Wert bindet Sie nicht. Liegen aber alle Angebote deutlich darüber, kann der Auftraggeber das Verfahren aufheben, weil kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV).
  • Falsche Schätzung rügen: Hat der Auftraggeber zu niedrig geschätzt und deshalb nur national ausgeschrieben, kann das ein Vergabeverstoß sein. Ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist nur möglich, wenn der richtig geschätzte Wert den Schwellenwert erreicht. Den Verstoß müssen Sie vorher fristgerecht beim Auftraggeber rügen.

Häufige Fragen

Was ist der Auftragswert?

Der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags ohne Umsatzsteuer, einschließlich Optionen, Vertragsverlängerungen und Prämien. Der Auftraggeber schätzt ihn vor Beginn des Verfahrens. Vom Auftragswert hängt ab, ob EU-weit ausgeschrieben werden muss und welche Vergabearten zulässig sind.

Wird der Auftragswert mit oder ohne Umsatzsteuer berechnet?

Ohne Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 VgV). Das gilt für die EU-Schwellenwerte und in der Regel auch für die nationalen Wertgrenzen, etwa für Direktauftrag und Verhandlungsvergabe.

Werden Lose zusammengerechnet?

Ja. Bei Bauleistungen, Dienstleistungen und gleichartigen Lieferungen zählt der geschätzte Wert aller Lose (§ 3 Abs. 7 und 8 VgV). Erreicht die Summe den Schwellenwert, gilt das EU-Vergaberecht für jedes Los. Ausnahme sind kleine Lose unter 80.000 € bei Liefer- und Dienstleistungen und unter 1 Million € bei Bauleistungen, solange sie zusammen höchstens 20 Prozent des Gesamtwerts ausmachen (§ 3 Abs. 9 VgV).

Wie wird der Wert eines unbefristeten Vertrags berechnet?

Bei Liefer- und Dienstleistungen ohne Gesamtpreis mit unbestimmter Laufzeit oder mit mehr als 48 Monaten Laufzeit zählt der 48-fache Monatswert. Bei bis zu 48 Monaten zählt der Gesamtwert für die Laufzeit (§ 3 Abs. 11 VgV).

Darf ein Auftrag aufgeteilt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben?

Nein. Ein Auftrag darf nicht so unterteilt werden, dass er nicht unter das EU-Vergaberecht fällt, außer es gibt objektive Gründe, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbst für ihre Vergaben zuständig ist (§ 3 Abs. 2 VgV).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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