Öffentliche Ausschreibung
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 25.10.2026
Die Öffentliche Ausschreibung ist ein nationales Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte: Der Auftraggeber fordert öffentlich eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben, und verhandelt nicht. Geregelt ist sie in § 9 UVgO für Liefer- und Dienstleistungen und in § 3 VOB/A für Bauleistungen. Oberhalb der Schwellenwerte heißt das entsprechende Verfahren offenes Verfahren.
Inhalt
Die Öffentliche Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Der Auftraggeber fordert öffentlich eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen auf, ein Angebot abzugeben; jedes interessierte Unternehmen darf anbieten (§ 9 Abs. 1 UVgO, § 3b Abs. 1 VOB/A). Verhandlungen sind verboten. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Was eine Ausschreibung allgemein bedeutet und wer ausschreiben muss, steht unter Was ist eine Ausschreibung?. Wie das Verfahren und die übrigen Vergabebegriffe auf Englisch heißen, steht in Ausschreibung auf Englisch.
Rechtsgrundlagen
- Liefer- und Dienstleistungen: § 8 und § 9 der UVgO.
- Bauleistungen: § 3 Nr. 1, § 3a Abs. 1 und § 3b Abs. 1 der VOB/A Abschnitt 1.
Der Auftraggeber kann die Öffentliche Ausschreibung immer wählen. Gleichrangig steht ihm nur die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung (§ 8 Abs. 2 UVgO, § 3a Abs. 1 VOB/A). Für andere Verfahren braucht er einen besonderen Grund oder eine Wertgrenze. Einen Überblick gibt der Artikel Vergabearten.
UVgO und VOB/A gelten nicht von selbst. Bund und Länder führen sie über ihr Haushaltsrecht ein, Kommunen folgen den Vorgaben ihres Landes. Einzelne Regeln, etwa Wertgrenzen, können deshalb je nach Land abweichen.
Ablauf
- Bekanntmachung: Nach der UVgO veröffentlicht der Auftraggeber die Ausschreibung auf seiner Internetseite oder einem Internetportal; sie muss über die Suche von bund.de auffindbar sein (§ 28 Abs. 1 UVgO). Bei Bauleistungen nennt § 12 Abs. 1 VOB/A unter anderem Tageszeitungen, Amtsblätter und frei zugängliche Internetportale.
- Vergabeunterlagen: Sie enthalten Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und die geforderten Erklärungen. Unklarheiten klären Sie über Fragen an die Vergabestelle.
- Angebot: Sie reichen es bis zum Ende der Angebotsfrist in der vorgegebenen Form ein.
- Öffnung und Prüfung: Nach Fristende öffnet der Auftraggeber die Angebote und prüft Eignung, Vollständigkeit und Preise.
- Zuschlag: Er geht auf das wirtschaftlichste Angebot (§ 43 Abs. 1 UVgO, § 16d Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Das ist nicht automatisch das billigste; die Zuschlagskriterien stehen in den Unterlagen.
Während des Verfahrens darf der Auftraggeber nur Aufklärung verlangen, etwa zur Eignung oder zu einzelnen Preisen. Über Preise oder Änderungen am Angebot wird nicht verhandelt (§ 9 Abs. 2 UVgO, § 15 Abs. 3 VOB/A).
Fristen
Die UVgO schreibt keine festen Mindestfristen vor. Der Auftraggeber muss angemessene Fristen setzen und dabei zum Beispiel die Komplexität der Leistung und die beizubringenden Nachweise berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 UVgO).
Bei Bauleistungen beträgt die Angebotsfrist mindestens 10 Kalendertage, auch bei Dringlichkeit (§ 10 Abs. 1 VOB/A). Die Bindefrist, also die Zeit, in der Sie an Ihr Angebot gebunden sind, soll so kurz wie möglich sein; mehr als 30 Kalendertage nur in begründeten Fällen (§ 10 Abs. 4 VOB/A).
Unterschied zum offenen Verfahren
Im Kern funktionieren beide Verfahren gleich: Jedes Unternehmen kann anbieten, verhandelt wird nicht. Die Unterschiede liegen im Rahmen.
| Öffentliche Ausschreibung | Offenes Verfahren | |
|---|---|---|
| Auftragswert | unter dem EU-Schwellenwert | ab dem EU-Schwellenwert |
| Rechtsgrundlage | UVgO, VOB/A Abschnitt 1, Landesrecht | § 119 Abs. 3 GWB, § 15 VgV, VOB/A EU |
| Bekanntmachung | national, zum Beispiel auf Portalen | EU-weit über das Amt für Veröffentlichungen der EU |
| Mindestfrist für Angebote | UVgO: angemessen; VOB/A: 10 Kalendertage | 35 Tage, bei elektronischen Angeboten 30 Tage |
| Information vor dem Zuschlag | je nach Landesrecht | Pflicht mit Wartefrist (§ 134 GWB) |
| Rechtsschutz | kein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB | Rüge und Nachprüfung vor der Vergabekammer |
Mehr zum EU-Verfahren lesen Sie unter offenes Verfahren.
In der Praxis
Früh anfangen: Die Fristen können kurz sein. Laden Sie die Unterlagen direkt nach der Bekanntmachung herunter und prüfen Sie zuerst, welche Nachweise verlangt werden. Für Bauunternehmen kann eine Präqualifikation Einzelnachweise ersetzen.
Vollständig abgeben: Verspätete Angebote und Angebote mit Änderungen an den Vergabeunterlagen werden ausgeschlossen (§ 42 Abs. 1 UVgO, § 16 Abs. 1 VOB/A). Fehlende Erklärungen werden oft nachgefordert; der Auftraggeber kann die Nachforderung in den Unterlagen aber ausschließen (§ 41 Abs. 2 UVgO, § 16a VOB/A). Schreiben Sie nichts in das Leistungsverzeichnis, was dort nicht hingehört, und legen Sie keine eigenen Geschäftsbedingungen bei.
Elektronisch einreichen: Nach der UVgO gibt der Auftraggeber die elektronische Einreichung grundsätzlich vor (§ 38 Abs. 3 UVgO). Ausnahmen gelten unter anderem bis 25.000 € Auftragswert (§ 38 Abs. 4 UVgO). Registrieren Sie sich rechtzeitig auf der genannten E-Vergabe-Plattform und testen Sie den Upload vor dem letzten Tag.
Fragen stellen: Unklare Positionen klären Sie über Bieterfragen bei der Vergabestelle. Die Antworten gehen in der Regel an alle Bieter.
Ergebnisse nutzen: Auf Vergabeweiser sehen Sie zu vielen Ausschreibungen das Ergebnis, soweit der Auftraggeber es veröffentlicht hat. So erkennen Sie, welche Preise in Ihrer Region üblich sind. Laufende Verfahren finden Sie über offene Ausschreibungen suchen.
So sieht das in echten Ausschreibungen aus
Öffentliche Ausschreibung: 87 % der Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, die in den letzten 12 Monaten veröffentlicht wurden.
Quelle: Bekanntmachungen auf oeffentlichevergabe.de (CC0), Verfahren seit 30.10.2025, n = 89.422. Unsere Einordnung der Verfahrensart nach den eForms-Angaben.
3.975 offene Ausschreibungen passen gerade dazu.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Öffentlicher Ausschreibung und offenem Verfahren?
Beide stehen jedem Unternehmen offen, Verhandlungen sind in beiden verboten. Die Öffentliche Ausschreibung ist das nationale Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, das offene Verfahren gilt darüber, mit EU-weiter Bekanntmachung, Mindestfrist von 35 Tagen und Nachprüfung vor der Vergabekammer.
Wie lang ist die Angebotsfrist bei einer Öffentlichen Ausschreibung?
Die UVgO verlangt eine angemessene Frist ohne feste Mindestdauer (§ 13 UVgO). Bei Bauleistungen sind es mindestens 10 Kalendertage, auch bei Dringlichkeit (§ 10 Abs. 1 VOB/A). Die konkrete Frist steht in der Bekanntmachung.
Darf bei einer Öffentlichen Ausschreibung verhandelt werden?
Nein. Der Auftraggeber darf nur Aufklärung über die Eignung oder das Angebot verlangen; Verhandlungen über Preise oder Änderungen der Angebote sind unzulässig (§ 9 Abs. 2 UVgO, § 15 Abs. 3 VOB/A).
Muss das Angebot elektronisch eingereicht werden?
Nach der UVgO gibt der Auftraggeber seit 2020 grundsätzlich die elektronische Einreichung vor, Ausnahmen gibt es unter anderem bis 25.000 € Auftragswert (§ 38 UVgO). Bei Bauleistungen legt der Auftraggeber die Form fest (§ 13 Abs. 1 VOB/A). Maßgeblich ist die Angabe in der Bekanntmachung.
Quellen
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
Stand 25.10.2026 Fehler melden