Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 25.10.2026
Das Nachprüfungsverfahren ist das Verfahren, mit dem Unternehmen eine Vergabe ab den EU-Schwellenwerten von der Vergabekammer überprüfen lassen (§§ 155 ff. GWB). Es beginnt nur auf Antrag, setzt in der Regel eine rechtzeitige Rüge voraus und sperrt den Zuschlag, sobald die Kammer den Auftraggeber über den Antrag informiert hat. Die Kammer soll innerhalb von fünf Wochen entscheiden; dagegen ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.
Inhalt
Das Nachprüfungsverfahren ist ein förmliches Verfahren vor der Vergabekammer, in dem ein Unternehmen prüfen lässt, ob ein öffentlicher Auftraggeber bei einer Vergabe Vergaberecht verletzt hat. Es gilt für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten und ist in §§ 155 ff. GWB geregelt. Solange es läuft, darf der Auftraggeber den Zuschlag in der Regel nicht erteilen.
Wer entscheidet
Zuständig sind die Vergabekammern. Aufträge, die dem Bund zuzurechnen sind, prüfen die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt; die übrigen, etwa von Ländern und Kommunen, in der Regel die Vergabekammern der Länder (§§ 156, 158, 159 GWB). Die Kammer entscheidet unabhängig, in der Regel mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (§ 157 GWB). Welche Kammer zuständig ist, muss in der EU-Auftragsbekanntmachung stehen. Auf Vergabeweiser finden Sie sie auf der Seite der Ausschreibung unter „Nachprüfung“, wenn die Bekanntmachung sie nennt.
Ansprüche auf Schadensersatz gehören dagegen vor die ordentlichen Gerichte (§ 156 Abs. 3 GWB).
Voraussetzungen
- Auftrag ab EU-Schwellenwert. Unterhalb gilt das Verfahren nach dem GWB nicht.
- Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung seiner Rechte durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht und darlegt, dass ihm ein Schaden entstanden ist oder droht (§ 160 Abs. 2 GWB).
- Rechtzeitige Rüge. Erkannte Verstöße müssen in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt werden, Fehler aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Nach einer Zurückweisung der Rüge bleiben 15 Kalendertage für den Antrag (§ 160 Abs. 3 GWB).
- Noch kein wirksamer Zuschlag. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 GWB). Ausnahme ist die Unwirksamkeit nach § 135 GWB (siehe unten).
Der Antrag
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen (§ 161 GWB). Die Begründung enthält:
- die Bezeichnung des Antragsgegners, also des Auftraggebers,
- eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhalt,
- die verfügbaren Beweismittel,
- die Darlegung, dass gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurde,
- soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten.
Vor der Vergabekammer schreibt das GWB keinen Anwalt vor. Wegen der kurzen Fristen und des Kostenrisikos lassen Sie sich im Zweifel trotzdem beraten.
Ablauf
- Erste Prüfung. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer prüft, ob der Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist er das nicht, erhält der Auftraggeber eine Kopie und muss die Vergabeakten vorlegen (§ 163 Abs. 2 GWB).
- Zuschlagsverbot. Sobald die Kammer den Auftraggeber über den Antrag informiert hat, darf er den Zuschlag nicht erteilen, bis die Kammer entschieden hat und die Beschwerdefrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 GWB). Gewinnt der Auftraggeber, endet das Verbot seit 01.07.2026 schon mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Auf Antrag kann die Kammer den Zuschlag vorzeitig gestatten, frühestens zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Gestattung (§ 169 Abs. 2 GWB).
- Beiladung. Unternehmen, deren Interessen schwer berührt sind, meist der vorgesehene Gewinner, werden beigeladen (§ 162 GWB).
- Akteneinsicht. Die Beteiligten können die Akten einsehen, darunter den Vergabevermerk, soweit es für den Antrag erheblich ist, nicht aber Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer. Eigene Geheimnisse müssen Sie kennzeichnen, sonst kann die Kammer von Ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen (§ 165 GWB).
- Mündliche Verhandlung. In der Regel gibt es einen Termin, auch als Videoverhandlung möglich. In bestimmten Fällen entscheidet die Kammer nach Aktenlage (§ 166 GWB).
- Entscheidung. Die Kammer entscheidet innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags; bei besonderen Schwierigkeiten kann die Frist verlängert werden, in der Regel um höchstens zwei Wochen (§ 167 Abs. 1 GWB). Sie ist an die Anträge nicht gebunden und ordnet die geeigneten Maßnahmen an, zum Beispiel eine neue Wertung (§ 168 Abs. 1 GWB).
Kosten
| Posten | Regel nach § 182 GWB |
|---|---|
| Gebühr der Vergabekammer | mindestens 2.500 €, soll 50.000 € nicht überschreiten, in Ausnahmefällen bis 100.000 €; aus Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigbar |
| Rücknahme oder Erledigung vor der Entscheidung | die Hälfte der Gebühr |
| Wer zahlt die Gebühr | wer unterliegt |
| Anwalts- und sonstige Kosten des Auftraggebers | trägt der unterlegene Antragsteller, soweit sie notwendig waren |
| Kosten des beigeladenen Unternehmens | nur, wenn die Kammer das aus Billigkeit anordnet |
Sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Zuständig ist der Vergabesenat beim Oberlandesgericht am Sitz der Kammer (§ 171 GWB). Entscheidet die Kammer nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als abgelehnt, und die Beschwerde ist ebenfalls möglich.
- Frist: Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung (§ 172 Abs. 1 GWB).
- Form: schriftlich beim Beschwerdegericht, zugleich begründet, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet (§ 172 Abs. 2 und 3 GWB).
- Wirkung: Seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz (in Kraft seit 01.07.2026) hat die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 Abs. 1 GWB). Der Auftraggeber kann also nach einem Erfolg vor der Kammer den Zuschlag erteilen. Hat die Kammer den Zuschlag untersagt, bleibt es dabei, bis das Gericht ihre Entscheidung aufhebt (§ 173 Abs. 2 GWB).
Unwirksamkeit geschlossener Verträge (§ 135 GWB)
Das betrifft auch Verträge, die nachträglich wesentlich geändert wurden, ohne neu auszuschreiben. Wann das zulässig ist, steht unter Auftragsänderung.
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB verletzt oder ohne gesetzliche Erlaubnis auf eine EU-Bekanntmachung verzichtet hat, etwa bei einer unzulässigen Inhouse-Vergabe, und die Vergabekammer das feststellt. Die Fristen sind kurz:
- 30 Kalendertage nach der Information der Bieter über den Vertragsschluss, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss,
- 30 Kalendertage nach Veröffentlichung, wenn der Auftraggeber die Vergabe mit Begründung im EU-Amtsblatt bekannt gemacht hat.
Für einen Antrag wegen fehlender EU-Bekanntmachung ist keine vorherige Rüge nötig (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB). Seit 01.07.2026 kann ein Vertrag ausnahmsweise wirksam bleiben, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses das rechtfertigen; dann verhängt die Kammer eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder verkürzt die Vertragslaufzeit (§ 135 Abs. 4 GWB).
In der Praxis
- Zeit ist knapp. Zwischen Vorabinformation und frühestem Vertragsschluss liegen 10 oder 15 Kalendertage (§ 134 GWB). Wollen Sie die Zuschlagsentscheidung angreifen, müssen Rüge und Antrag in der Regel in dieser Zeit erfolgen.
- Nicht in letzter Minute einreichen. Das Zuschlagsverbot greift erst, wenn die Kammer den Auftraggeber informiert hat, nicht schon mit Ihrem Antrag.
- Kostenrisiko rechnen. Gebühr, eigene Anwaltskosten und gegebenenfalls die des Auftraggebers können den möglichen Gewinn aus einem kleinen Auftrag übersteigen.
- Schadensersatz als Alternative. Hatten Sie eine echte Chance auf den Zuschlag, die durch einen Verstoß beeinträchtigt wurde, können Sie Ersatz der Kosten für die Vorbereitung Ihres Angebots verlangen (§ 181 GWB). Darüber entscheiden die Zivilgerichte.
- Beratung. Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob ein Antrag Aussicht hat, bevor Sie ihn stellen.
Laufende Verfahren mit Frist und Auftraggeber finden Sie über offene Ausschreibungen suchen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert ein Nachprüfungsverfahren?
Die Vergabekammer soll innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden (§ 167 GWB). In Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden, in der Regel um höchstens zwei Wochen. Eine sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht kommt gegebenenfalls hinzu.
Was kostet ein Nachprüfungsverfahren?
Die Gebühr der Vergabekammer beträgt mindestens 2.500 € und soll 50.000 € nicht überschreiten, in Ausnahmefällen bis 100.000 € (§ 182 GWB). Wer unterliegt, trägt die Gebühr und die notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers, etwa dessen Anwaltskosten.
Brauche ich für die Vergabekammer einen Anwalt?
Das GWB schreibt vor der Vergabekammer keinen Anwalt vor. Die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht muss dagegen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 172 Abs. 3 GWB).
Gibt es ein Nachprüfungsverfahren auch unterhalb der Schwellenwerte?
Nicht nach dem GWB. Einige Länder haben eigene Verfahren für kleinere Aufträge, etwa Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt.
Kann ein bereits geschlossener Vertrag noch angegriffen werden?
Nur in engen Grenzen: wenn der Auftraggeber die Informations- und Wartepflicht verletzt oder ohne nötige EU-Bekanntmachung vergeben hat (§ 135 GWB). Die Unwirksamkeit muss innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information über den Vertragsschluss geltend gemacht werden, spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Quellen
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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