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Eignung und Eignungsnachweise

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Geeignet ist ein Unternehmen, das die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllt und nicht nach §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen ist. Die Kriterien dürfen nur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte sollen seit 01.07.2026 zunächst Eigenerklärungen als Nachweis genügen.

Inhalt

Eignung heißt im Vergaberecht: Ein Unternehmen ist fachkundig und leistungsfähig genug, um einen bestimmten öffentlichen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen, und es liegt kein Ausschlussgrund vor (§ 122 Abs. 1 GWB). Was „geeignet“ im Einzelfall bedeutet, legt der Auftraggeber für jeden Auftrag selbst fest, in Form von Eignungskriterien. Nur wer sie erfüllt, kann den Zuschlag bekommen.

Die drei Eignungskriterien

Eignungskriterien dürfen ausschließlich drei Bereiche betreffen (§ 122 Abs. 2 GWB). Welche Nachweise der Auftraggeber bei EU-weiten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen dafür verlangen darf, regeln §§ 44–46 der Vergabeverordnung (VgV).

Bereich Typische Nachweise Regel
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung Eintragung im Handels- oder Berufsregister, zum Beispiel in der Handwerksrolle, besondere Erlaubnisse § 44 VgV
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Umsatz der letzten höchstens drei Geschäftsjahre, Bankerklärung, Betriebshaftpflichtversicherung, Jahresabschlüsse § 45 VgV
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Referenzen, Fachkräfte, Geräte und Ausstattung, Beschäftigtenzahl, geplante Unteraufträge § 46 VgV

Die Kriterien müssen mit dem Auftrag zusammenhängen und zu ihm und zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Auftraggeber muss sie in der Bekanntmachung angeben (§ 122 Abs. 4 GWB). Zwei Grenzen sind für kleine Betriebe besonders relevant:

  • Ein verlangter Mindestjahresumsatz darf das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn der Auftrag besondere Risiken hat (§ 45 Abs. 2 VgV).
  • Referenzen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen in der Regel nur aus den letzten höchstens drei Jahren verlangt werden (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV). Bei Bauleistungen sind es bis zu fünf abgeschlossene Kalenderjahre (§ 6a EU Nr. 3 VOB/A, § 6a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A).

Nach der aktuellen Fassung der VgV (Stand Oktober 2026) muss der Auftraggeber bei der Auswahl von Kriterien und Nachweisen die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 VgV). Ein junges Unternehmen, das zum Beispiel noch keine drei Jahresabschlüsse hat, kann seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit anderen geeigneten Unterlagen belegen (§ 45 Abs. 5 VgV).

Wie die Eignung nachgewiesen wird

Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz: Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen sollen durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitere Unterlagen sollen nur aussichtsreiche Bewerber oder Bieter einreichen (§ 122 Abs. 3 GWB). Der Auftraggeber fordert sie in der Regel erst nach einer vorläufigen Prüfung an und setzt dafür eine Frist (§ 48 Abs. 2 VgV). Einzelheiten stehen im Artikel Eigenerklärung.

Statt mit Einzelnachweisen können Sie Ihre Eignung ganz oder teilweise über eine Präqualifikation belegen. Für Einträge in einem amtlichen Verzeichnis gilt eine Eignungsvermutung (§ 48 Abs. 8 VgV).

Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber nach der aktuellen Fassung grundsätzlich zuerst die Angebote und erst danach die Eignung (§ 42 Abs. 4 VgV). Vergabeverfahren, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, laufen nach dem alten Recht weiter (§ 187 Abs. 2 GWB).

Ausschlussgründe

Zur Eignung gehört, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterscheidet zwei Gruppen.

Zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB): Der Auftraggeber muss ausschließen, wenn eine Person aus der Unternehmensleitung rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilt ist, etwa Bestechung, Geldwäsche, Betrug zulasten des EU-Haushalts oder Menschenhandel. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nachweislich nicht gezahlt hat, es sei denn, es hat nachgezahlt oder sich verbindlich zur Zahlung verpflichtet.

Fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB): Hier kann der Auftraggeber ausschließen, muss aber verhältnismäßig entscheiden. Dazu gehören unter anderem Insolvenz oder Liquidation, eine schwere Verfehlung, Absprachen mit anderen Unternehmen, erhebliche Mängel bei einem früheren öffentlichen Auftrag, die zu Kündigung oder Schadensersatz geführt haben, und eine schwerwiegende Täuschung über Eignung oder Ausschlussgründe.

Trotz Ausschlussgrund darf ein Unternehmen teilnehmen, wenn es eine Selbstreinigung nachweist: Schaden ausgeglichen, Sachverhalt mit Behörden und Auftraggeber aufgeklärt, konkrete Maßnahmen gegen Wiederholung ergriffen (§ 125 GWB). Ohne Selbstreinigung ist ein Ausschluss höchstens fünf Jahre (§ 123 GWB) oder drei Jahre (§ 124 GWB) zulässig (§ 126 GWB). Bei Aufträgen ab 50.000 € ohne Umsatzsteuer fragt der Auftraggeber vor dem Zuschlag das Wettbewerbsregister ab. Einen Auszug von Ihnen darf er dafür nicht verlangen (§ 6 Abs. 1 WRegG). Alle Gründe im Einzelnen stehen unter Ausschlussgründe.

Unterhalb der Schwellenwerte

Für nationale Liefer- und Dienstleistungsaufträge regelt die UVgO die Eignung in §§ 31–35. Die Grundsätze sind dieselben: drei Kriterienbereiche, Ausschluss in entsprechender Anwendung der §§ 123, 124 GWB (§ 31 UVgO), Kriterien mit Bezug zum Auftrag (§ 33 UVgO). Der Auftraggeber fordert grundsätzlich Eigenerklärungen an (§ 35 Abs. 2 UVgO). Die UVgO gilt aber nur dort, wo Bund oder Land sie eingeführt haben. Einige Länder haben eigene Regeln.

Für nationale Bauaufträge gilt die VOB/A Abschnitt 1. Sie prüft Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (§ 6a Abs. 1 VOB/A). Der Nachweis umfasst unter anderem den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre, vergleichbare Leistungen aus bis zu fünf Kalenderjahren, die Beschäftigtenzahl, die Eintragung im Berufsregister, die Zahlung von Steuern und Beiträgen und die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (§ 6a Abs. 2 VOB/A). Bis 10.000 € Auftragswert kann der Auftraggeber auf einen Teil dieser Angaben verzichten (§ 6a Abs. 5 VOB/A). Belegen können Sie die Eignung mit der Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis oder mit Einzelnachweisen, für einzelne Angaben auch mit Eigenerklärungen (§ 6b VOB/A).

In der Praxis

  • Bekanntmachung zuerst lesen. Dort stehen die Eignungskriterien, Mindestanforderungen und welche Unterlage wann vorzulegen ist. Prüfen Sie vor der Kalkulation, ob Sie Mindestumsatz und Referenzen erfüllen.
  • Referenzliste pflegen. Halten Sie zu jedem Projekt Auftraggeber, Zeitraum, Auftragswert und Leistungsumfang fest. Referenzen müssen zur ausgeschriebenen Leistung passen. Zu alte oder nicht vergleichbare Referenzen erfüllen das Kriterium nicht.
  • Bescheinigungen aktuell halten. Bescheinigung in Steuersachen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse und Berufsgenossenschaft tragen ein Ausstellungsdatum. Wer als Bestbieter eine kurze Frist bekommt, sollte sie griffbereit haben.
  • Eignung und Zuschlag trennen. Eignung ist eine Ja-oder-Nein-Prüfung. Ausnahme: Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals dürfen Zuschlagskriterium sein, wenn sie die Qualität der Ausführung erheblich beeinflussen (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV).
  • Lücken schließen. Reichen Ihre Kapazitäten nicht, können Sie eine Bietergemeinschaft bilden oder sich auf ein anderes Unternehmen stützen (Eignungsleihe).

Ist ein Kriterium unklar, stellen Sie eine Bieterfrage. Halten Sie eine Anforderung für unzulässig, lassen Sie im Zweifel prüfen, ob eine Rüge in Betracht kommt.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eignungskriterien und Zuschlagskriterien?

Eignungskriterien betreffen das Unternehmen und werden mit Ja oder Nein geprüft. Zuschlagskriterien bewerten das Angebot, zum Beispiel Preis und Qualität. Ein Mehr an Eignung bringt bei der Wertung in der Regel keine Punkte.

Darf ein Auftraggeber einen hohen Mindestumsatz verlangen?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte darf der Mindestjahresumsatz das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn der Auftrag besondere Risiken hat. Der Auftraggeber muss das begründen (§ 45 Abs. 2 VgV).

Kann ein junges Unternehmen ohne Referenzen geeignet sein?

Das hängt von den Kriterien ab. Verlangt der Auftraggeber Referenzen, müssen Sie diese erfüllen, notfalls über eine Bietergemeinschaft oder Eignungsleihe. Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfen junge Unternehmen andere geeignete Unterlagen vorlegen (§ 45 Abs. 5 VgV).

Wie lange kann ein Unternehmen von Vergaben ausgeschlossen werden?

Ohne ausreichende Selbstreinigung höchstens fünf Jahre ab der rechtskräftigen Verurteilung bei zwingenden Gründen und höchstens drei Jahre ab dem Ereignis bei fakultativen Gründen (§ 126 GWB).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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