Tariftreue und Tariftreuegesetz bei öffentlichen Aufträgen
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Tariftreue heißt: Wer einen öffentlichen Auftrag ausführt, muss seinen Beschäftigten dabei mindestens bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren. Für Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes ab 50.000 € gilt seit 1. Mai 2026 das Bundestariftreuegesetz. Welche Löhne es verlangt, legen Branchenverordnungen fest, von denen es Stand Oktober 2026 noch keine gibt. Für Aufträge von Ländern und Kommunen gelten die Tariftreue- und Vergabegesetze der Länder mit eigenen Regeln.
Inhalt
Tariftreue bedeutet: Ein Unternehmen, das einen öffentlichen Auftrag ausführt, verpflichtet sich, seinen Beschäftigten dabei mindestens bestimmte tarifliche Löhne und Arbeitsbedingungen zu gewähren. Der Auftraggeber gibt das als Ausführungsbedingung vor. Solche verbindlichen Ausführungsbedingungen dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden (§ 129 Abs. 1 GWB). Deshalb gibt es Tariftreue nur dort, wo ein Gesetz sie anordnet: beim Bund seit 1. Mai 2026 und in vielen Ländern schon länger.
Davon zu unterscheiden ist der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt immer, auch bei öffentlichen Aufträgen (§ 128 Abs. 1 GWB). Seit 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 € brutto je Stunde, ab 1. Januar 2027 14,60 € (§ 1 MiLoV5).
Das Bundestariftreuegesetz
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist Artikel 1 des Tariftreuegesetzes vom 27. April 2026. Es wurde am 30. April 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 119) und ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Verfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet wurden, berührt es nicht (§ 16 BTTG).
Wer und was erfasst ist (§ 1 BTTG):
- Auftraggeber des Bundes und Auftraggeber, die ihm zuzurechnen sind, etwa überwiegend vom Bund finanzierte oder beherrschte Einrichtungen und Unternehmen.
- Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen ab einem geschätzten Wert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer. Lieferaufträge nennt das Gesetz nicht.
- Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt es nur, wenn ein Vergabeverfahren vorgeschrieben ist. Für Direktaufträge gilt es deshalb grundsätzlich nicht. Ausnahme: Direktaufträge von Sicherheitsbehörden ab 100.000 € für Bau- und Dienstleistungen, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen (§ 1 Abs. 5 BTTG).
- Ausgenommen sind unter anderem verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge, Aufträge der Länder in Auftragsverwaltung für den Bund und Verfahren für Bedarfe der Bundeswehr, die bis 31. Dezember 2032 eingeleitet werden.
Was Unternehmen versprechen (§§ 3 bis 5 BTTG): Der Auftraggeber gibt verbindlich vor, dass Beschäftigte für die Dauer ihres Einsatzes im Auftrag mindestens die Arbeitsbedingungen erhalten, die eine Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt. Das sind Entlohnung, bezahlter Mindesturlaub sowie Höchstarbeits- und Ruhezeiten aus einem Tarifvertrag. Urlaub und Arbeitszeiten werden nicht für Aufträge festgesetzt, die höchstens zwei Monate dauern. Die Verordnungen erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung.
Nachunternehmer: Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass auch Nachunternehmer und Verleiher die Bedingungen einhalten (§ 3 Abs. 2). Für deren Nettolöhne haftet er wie ein Bürge. Die Haftung entfällt in der Regel, wenn er für sie ein Zertifikat nach § 10 vorlegt (§ 12).
Nachweis und Kontrolle: Der Auftragnehmer dokumentiert die Einhaltung (§ 9). Statt dieser Dokumentation genügt ein Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle, das unter anderem tarifgebundene Unternehmen erhalten (§ 10). Kontrollen führt die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch (§ 8).
Sanktionen: Vertragsstrafe bis 1 Prozent, bei mehreren Verstößen bis 10 Prozent des Auftragswerts, dazu ein Recht zur fristlosen Kündigung (§ 11). Nach einem unanfechtbar festgestellten Verstoß soll jeder öffentliche Auftraggeber, nicht nur der Bund, das Unternehmen in der Regel ausschließen, höchstens für drei Jahre (§ 14).
Stand Oktober 2026
Das Gesetz gilt, aber nach Angaben des BMAS gibt es noch keine Branchenverordnung nach § 5. Ohne Verordnung legt das Gesetz für eine Branche keine konkreten Löhne fest. Entwürfe für Verordnungen über Kontrollen, Zertifizierung und Clearingstelle stimmt das BMAS nach eigenen Angaben derzeit mit Ressorts, Ländern und Verbänden ab. Prüfen Sie bei Aufträgen des Bundes deshalb in den Vergabeunterlagen, ob und welche Tariftreueerklärung verlangt wird.
Tariftreue in den Ländern
Für Aufträge von Ländern und Kommunen gilt das Landesrecht. Die Gesetze unterscheiden sich stark: Manche verlangen tarifliche Löhne in allen Branchen, andere nur im öffentlichen Personennahverkehr, wieder andere setzen einen eigenen Vergabemindestlohn. Einige Beispiele, Stand Oktober 2026:
| Land | Grundlage | Was gilt |
|---|---|---|
| Berlin | Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), geändert am 2. Juli 2026 | Entlohnung nach dem in Berlin anwendbaren Tarifvertrag ab 1.000 € Auftragswert (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2); Vergabemindestentgelt 14,84 € seit 16. Juli 2026, ab 1. Januar 2027 15,58 € (§ 9 Abs. 1 Nr. 3); beides nicht für Lieferaufträge und für Dienstleistungen mit höchstens sieben Kalendertagen Leistungszeitraum (§ 9 Abs. 4) |
| Bremen | Tariftreue- und Vergabegesetz, Fassung ab 2. Oktober 2026 | Bau- und Dienstleistungen ab 10.000 € (§ 2 Abs. 5); tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt nach Lohngittern des Senats, mindestens der Landesmindestlohn (§ 9), seit 1. April 2026 14,87 €; nicht für Lieferleistungen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Tariftreue- und Vergabegesetz M-V vom 18. Dezember 2023 | vergaberechtlicher Mindestlohn 15,27 € seit 1. Oktober 2026 (§ 4 Mindestarbeitsbedingungenverordnung) |
| Nordrhein-Westfalen | Tariftreue- und Vergabegesetz NRW vom 22. März 2018, gilt bis 31. Dezember 2026 | ab 25.000 € (§ 1 Abs. 5); repräsentativer Tarifvertrag nur im öffentlichen Personenverkehr (§ 2 Abs. 2), sonst Mindestlohngesetz und allgemeinverbindliche Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 und 3) |
In Nordrhein-Westfalen hat der Landtag am 14. Oktober 2026 das Tarifentgeltsicherungsgesetz (TESG) beschlossen (Landtag NRW, Vorabdruck 18/155). Es soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten und das TVgG NRW ablösen (§ 11 TESG). Es gilt für Dienstleistungen ab 50.000 € und Bauleistungen ab 100.000 € ohne Umsatzsteuer, nicht für Lieferaufträge (§ 1 Abs. 2 und 5 TESG). Branchenbezogene Mindestentgelte legt das Arbeitsministerium durch Rechtsverordnung fest (§ 4 TESG); für Städte, Kreise, Gemeinden und Kommunalverbände gelten sie nicht (§ 1 Abs. 4 TESG). Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete Fassung.
Für die übrigen Länder gilt: Prüfen Sie das Landesvergabegesetz des Auftraggebers und die Erklärungen, die die Bekanntmachung fordert.
In der Praxis
- Erklärung abgeben: Viele Auftraggeber verlangen mit dem Angebot eine Tariftreue- oder Mindestlohnerklärung. Fehlt sie, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
- Kalkulieren: Rechnen Sie mit dem Lohn, der für die Ausführung gilt, nicht mit Ihrem Haustarif. Bei langen Aufträgen können Erhöhungen während der Laufzeit greifen.
- Nachunternehmer einbinden: Geben Sie die Pflichten vertraglich an Nachunternehmer und Verleiher weiter und lassen Sie sich Nachweise geben.
- Unterlagen bereithalten: Lohnabrechnungen und Arbeitszeitnachweise müssen Sie bei Kontrollen vorlegen können.
Offene Ausschreibungen, deren Bekanntmachung Tariftreue erwähnt, finden Sie unten und in unserer Suche.
So sieht das in echten Ausschreibungen aus
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Häufige Fragen
Was bedeutet Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen?
Das Unternehmen verpflichtet sich, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des Auftrags mindestens die Löhne und Arbeitsbedingungen zu gewähren, die ein Gesetz oder eine Verordnung vorgibt, meist auf Grundlage von Tarifverträgen. Die Pflicht gilt auch für Nachunternehmer und Verleiher.
Ist das Bundestariftreuegesetz in Kraft?
Ja, seit 1. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119). Es gilt für Bau- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen des Bundes ab 50.000 € ohne Umsatzsteuer, nicht für Verfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet wurden. Konkrete Lohnvorgaben entstehen erst durch Branchenverordnungen des BMAS; Stand Oktober 2026 gibt es noch keine.
Gilt das Bundestariftreuegesetz auch für Aufträge von Kommunen?
Die Tariftreuepflicht nicht: Sie gilt für den Bund und Auftraggeber, die ihm zuzurechnen sind. Für Länder und Kommunen gelten die Tariftreue- und Vergabegesetze des jeweiligen Landes. Nur der Ausschlussgrund nach § 14 BTTG gilt für alle öffentlichen Auftraggeber.
Gilt Tariftreue auch für Lieferaufträge?
Das Bundestariftreuegesetz erfasst nur Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen. Auch viele Landesgesetze nehmen Lieferaufträge aus, etwa Berlin und Bremen. Den gesetzlichen Mindestlohn müssen Sie aber immer zahlen.
Was passiert bei Verstößen?
Nach dem Bundestariftreuegesetz soll der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von bis zu 1 Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu 10 Prozent des Auftragswerts und ein fristloses Kündigungsrecht vereinbaren. Nach einem festgestellten Verstoß ist ein Ausschluss von Vergaben für bis zu drei Jahre möglich.
Quellen
- Tariftreuegesetz vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119), Art. 1: Bundestariftreuegesetz (BTTG)
- Bundestariftreuegesetz (BTTG), Volltext
- BMAS: Tariftreue, Stand der Branchenverordnungen
- BMAS: Tariftreuegesetz, Verordnungsentwürfe und Umsetzungsstand
- § 129 GWB: Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
- § 1 MiLoV5: Höhe des Mindestlohns ab 2026 und 2027
- Berlin: Zweites Gesetz zur Änderung des BerlAVG vom 2. Juli 2026 (GVBl. S. 538)
- Bremen: Tariftreue- und Vergabegesetz, Fassung ab 2. Oktober 2026
- Mecklenburg-Vorpommern: Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung vom 31. August 2026 (GVOBl. M-V Nr. 26)
- Bremen: Bekanntgabe zur Höhe des Landesmindestlohns vom 24. März 2026 (Amtsblatt Nr. 52 vom 28. März 2026)
- Nordrhein-Westfalen: Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG NRW) vom 22. März 2018
- Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf Tarifentgeltsicherungsgesetz (Landtag-Drucksache 18/19004 vom 28. April 2026)
Verwandte Begriffe
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