Öffentlicher Auftraggeber
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026
Öffentliche Auftraggeber sind nach § 99 GWB vor allem Bund, Länder und Kommunen, außerdem juristische Personen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen und überwiegend vom Staat finanziert oder kontrolliert werden, ihre Verbände und in bestimmten Fällen Private, deren Bauvorhaben zu mehr als 50 Prozent öffentlich gefördert werden. Sie müssen Aufträge nach Vergaberecht vergeben. Daneben gibt es Sektorenauftraggeber in Wasser, Energie, Verkehr und Post (§ 100 GWB) und Konzessionsgeber (§ 101 GWB).
Inhalt
Ein öffentlicher Auftraggeber ist eine Stelle, die bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen das Vergaberecht anwenden muss. Wer dazu zählt, bestimmt für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten das GWB. Es unterscheidet drei Arten von Auftraggebern: öffentliche Auftraggeber nach § 99, Sektorenauftraggeber nach § 100 und Konzessionsgeber nach § 101 (§ 98 GWB). Unterhalb der Schwellenwerte ergibt sich die Pflicht meist aus dem Haushaltsrecht von Bund, Ländern und Kommunen.
Die vier Gruppen nach § 99 GWB
| Nr. | Wer | Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Gebietskörperschaften und ihre Sondervermögen | Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Landkreise |
| 2 | juristische Personen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, und überwiegend staatlich finanziert, beaufsichtigt oder besetzt sind | Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, viele kommunale Gesellschaften |
| 3 | Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2 fallen | Zweckverbände von Gemeinden |
| 4 | Private und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die für bestimmte Vorhaben zu mehr als 50 Prozent öffentliche Mittel erhalten | ein privater Träger, der einen Schulbau mit überwiegend öffentlichen Fördermitteln errichtet |
Für Nummer 2 kommt es auf drei Merkmale an:
- Gründungszweck: Die Einrichtung wurde gegründet, um Aufgaben im Allgemeininteresse zu erfüllen, etwa Bildung, Gesundheit, Wohnen oder Infrastruktur.
- Nichtgewerbliche Art: Sie handelt nicht wie ein gewöhnliches Unternehmen im Wettbewerb, das sein wirtschaftliches Risiko selbst trägt.
- Staatliche Beherrschung: Sie wird überwiegend von Stellen nach Nr. 1 oder 3 finanziert, ihre Leitung unterliegt deren Aufsicht, oder diese bestimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder ihrer Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane.
Ob eine kommunale Gesellschaft öffentlicher Auftraggeber ist, hängt deshalb vom Einzelfall ab. Auch Tochtergesellschaften, die eine solche Einrichtung überwiegend finanziert oder beherrscht, können darunter fallen (§ 99 Nr. 2 Halbsatz 2 GWB).
Nummer 4 erfasst Tiefbaumaßnahmen und die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden sowie damit verbundene Dienstleistungen und Wettbewerbe, wenn sie zu mehr als 50 Prozent von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden.
Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber
Wer in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr oder Post tätig ist, kann Sektorenauftraggeber sein (§ 100 GWB). Was als Sektorentätigkeit gilt, steht in § 102 GWB, etwa die Versorgung mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, der Betrieb von Netzen für den Verkehr mit Bahn, Straßenbahn oder Bus und Postdienste. Sektorenauftraggeber sind
- öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3, die eine solche Tätigkeit ausüben, und
- private Unternehmen, die sie auf Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte ausüben oder auf die öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss haben, etwa durch die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte.
Für Aufträge im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gilt oberhalb der Schwellenwerte die Sektorenverordnung (SektVO) statt der VgV. Sie lässt mehr Freiheit bei der Wahl des Verfahrens. Konzessionsgeber nach § 101 GWB vergeben Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, bei denen der Auftragnehmer allein oder zusätzlich zu einer Zahlung das Recht erhält, das Bauwerk zu nutzen oder die Dienstleistung zu verwerten, und das Betriebsrisiko trägt (§ 105 GWB); für sie gilt die Konzessionsvergabeverordnung.
Unterhalb der Schwellenwerte
Für Aufträge unter den EU-Schwellenwerten gilt Teil 4 des GWB nicht. Bund, Länder und Kommunen sind aber über ihr Haushaltsrecht verpflichtet, wirtschaftlich zu beschaffen und in der Regel auszuschreiben, meist nach UVgO und VOB/A Abschnitt 1. Private Empfänger von Fördermitteln müssen oft nach den Nebenbestimmungen ihres Zuwendungsbescheids Vergaberecht anwenden. Welche Grenzen gelten, steht unter Wertgrenzen.
Wann ein Auftraggeber nicht ausschreiben muss
Auch öffentliche Auftraggeber dürfen manche Leistungen ohne Ausschreibung beschaffen, etwa durch Direktaufträge unterhalb bestimmter Wertgrenzen oder bei Aufträgen an eigene Gesellschaften, die sie wie eine eigene Dienststelle kontrollieren. Mehr dazu unter Direktauftrag und Inhouse-Vergabe.
In der Praxis
- Wer ausschreibt, steht in der Bekanntmachung. Dort finden Sie Namen, Anschrift und meist eine Vergabestelle, die das Verfahren führt.
- Typische Auftraggeber kennenlernen: Im Verzeichnis der Vergabestellen sehen Sie, welche Stellen in den letzten 12 Monaten am häufigsten ausgeschrieben haben, mit offenen Ausschreibungen und Zuschlägen. Gruppen wie der Bund, die Bundeswehr oder die Deutsche Bahn haben eigene Seiten.
- Sektorenauftraggeber erkennen: Stadtwerke, Verkehrsbetriebe und Netzbetreiber schreiben oft nach der SektVO aus. Fristen und Verfahren können dort anders sein als nach VgV.
Häufige Fragen
Wer ist öffentlicher Auftraggeber?
Nach § 99 GWB Bund, Länder, Gemeinden und Landkreise mit ihren Sondervermögen, juristische Personen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, und überwiegend vom Staat finanziert oder kontrolliert werden, Verbände solcher Stellen sowie in bestimmten Fällen Private, deren Bauvorhaben zu mehr als 50 Prozent öffentlich gefördert werden.
Ist eine kommunale GmbH öffentlicher Auftraggeber?
Oft ja, aber nicht immer. Entscheidend ist, ob sie Aufgaben im Allgemeininteresse nichtgewerblicher Art erfüllt und von der Kommune überwiegend finanziert oder beherrscht wird (§ 99 Nr. 2 GWB). Steht sie im Wettbewerb und trägt ihr wirtschaftliches Risiko selbst, kann das fehlen. Versorgungsunternehmen in Wasser, Energie, Verkehr und Post sind oft Sektorenauftraggeber.
Was ist ein Sektorenauftraggeber?
Ein Auftraggeber, der in Wasser, Energie, Verkehr oder Post tätig ist, etwa in der Trinkwasser- oder Stromversorgung oder im Nahverkehr (§§ 100, 102 GWB). Dazu zählen öffentliche Auftraggeber mit solcher Tätigkeit und private Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten oder unter beherrschendem staatlichem Einfluss. Oberhalb der Schwellenwerte vergeben sie nach der Sektorenverordnung (SektVO).
Müssen private Unternehmen öffentlich ausschreiben?
In der Regel nicht. Ausnahmen: Sie sind wegen staatlicher Finanzierung oder Kontrolle selbst öffentlicher Auftraggeber, sie sind Sektorenauftraggeber, oder sie erhalten für bestimmte Bauvorhaben wie Schulen, Krankenhäuser oder Sportstätten mehr als 50 Prozent öffentliche Mittel (§ 99 Nr. 4 GWB); das gilt für Aufträge ab den EU-Schwellenwerten. Auch Fördermittelbescheide können vorschreiben, nach Vergaberecht zu beschaffen.
Wo sehe ich, welche Stellen ausschreiben?
In jeder Bekanntmachung steht der Auftraggeber. Vergabeweiser zeigt öffentliche Auftraggeber mit ihren Ausschreibungen und Zuschlägen im Verzeichnis der Vergabestellen, sortiert nach der Zahl der Verfahren.
Quellen
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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