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Freiberufliche Leistungen (§ 50 UVgO)

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

§ 50 UVgO regelt, wie öffentliche Auftraggeber freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben, etwa Gutachten, Planung, Beratung, Übersetzungen oder Schulungen. Sie sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, mit so viel Wettbewerb, wie nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist. An die übrigen Vorschriften der UVgO ist der Auftraggeber dabei nach den Erläuterungen des Bundes nicht gebunden. Oberhalb der Schwellenwerte gilt die VgV, für Architekten- und Ingenieurleistungen mit den Sonderregeln der §§ 73 ff. VgV.

Inhalt

Freiberufliche Leistungen sind Leistungen, die typischerweise von Freiberuflern erbracht werden: Gutachten, Architekten- und Ingenieurplanung, Rechts- und Steuerberatung, Übersetzungen, Schulungen oder künstlerische Arbeiten. Vergibt ein öffentlicher Auftraggeber solche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte, gilt nach der UVgO eine eigene, sehr knappe Regel: § 50 UVgO.

Was § 50 UVgO sagt

Der Paragraph hat zwei Sätze. Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind „grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben“. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, „wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist“.

Laut den Erläuterungen des Bundeswirtschaftsministeriums gilt das ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO. Die Vergabestelle muss also keine Öffentliche Ausschreibung und keine Verhandlungsvergabe nach den Regeln der UVgO durchführen. Sie muss aber Wettbewerb herstellen, so weit es geht. Die Regel stammt aus den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung; ähnliche Regeln gibt es teils im Landesrecht.

Welche Leistungen freiberuflich sind

Die UVgO verweist in einer Fußnote auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehören:

  • Tätigkeiten: wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Arbeit.
  • Katalogberufe: unter anderem Architekten, Ingenieure, Vermessungsingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher und Übersetzer, dazu ähnliche Berufe.

Es kommt auf die Leistung an, nicht auf die Rechtsform des Anbieters: § 50 erfasst auch Leistungen, die im Wettbewerb mit Freiberuflern angeboten werden. Bietet eine GmbH Übersetzungen oder Ingenieurleistungen an, fällt der Auftrag ebenfalls darunter. Reinigung, Bauleistungen oder Warenlieferungen sind dagegen keine freiberuflichen Leistungen.

Was „so viel Wettbewerb wie möglich“ heißt

Ein festes Verfahren gibt es nicht. In der Praxis bittet die Vergabestelle oft mehrere geeignete Anbieter um ein Angebot und vergleicht Preis und Qualität. Wie viele Anbieter sie anfragt, hängt von Art und Wert des Auftrags ab. Gibt es für eine Leistung nur sehr wenige geeignete Anbieter, etwa ein Gutachten mit besonderer Spezialisierung, kann der Wettbewerb entsprechend kleiner ausfallen.

Daneben gelten die Wertgrenzen von Bund und Ländern:

  • Bund: Bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer dürfen Bundesbehörden seit 1. Juli 2026 direkt beauftragen (§ 55 Abs. 2 BHO). Mehr dazu unter Direktauftrag.
  • Bayern: Staatliche und kommunale Auftraggeber dürfen Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen bis einschließlich 100.000 € direkt vergeben und bis zum EU-Schwellenwert im Wege der Verhandlungsvergabe (Art. 20 BayWiVG, befristet bis 31.12.2029).
  • Andere Länder: Jedes Land regelt das selbst; Werte für ausgewählte Länder stehen unter Wertgrenzen.

Ob und wie ein Land § 50 UVgO anwendet, entscheidet es ebenfalls selbst. Für Kommunen gelten oft eigene Vorgaben des Landes. Maßgeblich ist immer das Recht des Auftraggebers, der vergibt.

Oberhalb der Schwellenwerte

Ab dem EU-Schwellenwert, seit 2026 in der Regel 216.000 € ohne Umsatzsteuer, gibt es keine Sonderregel wie § 50 UVgO. Freiberufliche Leistungen werden dann nach der VgV vergeben. Für Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Lösung sich vorab nicht eindeutig beschreiben lässt, gelten zusätzlich die §§ 73 ff. VgV: Sie sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden, in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog (§ 74 VgV).

Ob ein Planungsauftrag den Schwellenwert erreicht, hängt davon ab, wie die Leistungen zusammengerechnet werden. Seit August 2023 gilt dafür auch bei Planungsleistungen die allgemeine Regel; mehr unter Auftragswert schätzen.

Tipps für Freiberufler

  • Bekannt sein: Aufträge nach § 50 UVgO werden oft nicht öffentlich bekanntgemacht, sondern direkt angefragt. Stellen Sie sich bei den Vergabestellen vor, die Ihre Leistung einkaufen. Hinweise geben frühere Zuschläge im Verzeichnis der Vergabestellen, soweit sie veröffentlicht wurden.
  • Eignung griffbereit: Halten Sie Referenzen, Qualifikationsnachweise und eine Berufshaftpflicht bereit. Ein Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis für Liefer- und Dienstleistungen kann Nachweise ersetzen, mehr unter Präqualifikation.
  • Größere Aufträge gemeinsam: Ist ein Auftrag für Sie allein zu groß, bewerben Sie sich als Bietergemeinschaft.

Mehr dazu, wie Solo-Selbstständige und Freiberufler an öffentliche Aufträge kommen, steht unter Öffentliche Aufträge für Selbstständige.

Häufige Fragen

Was regelt § 50 UVgO?

Dass öffentliche Aufträge über freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben sind, und zwar mit so viel Wettbewerb, wie nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist. Ein bestimmtes Verfahren schreibt die Vorschrift nicht vor.

Welche Leistungen sind freiberuflich?

Orientierung gibt § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auf den die UVgO in einer Fußnote verweist: unter anderem wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten sowie Berufe wie Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. § 50 UVgO erfasst auch Leistungen, die im Wettbewerb mit Freiberuflern angeboten werden, etwa von einer GmbH.

Wie viele Angebote muss der Auftraggeber nach § 50 UVgO einholen?

§ 50 UVgO nennt keine Zahl. Gefordert ist so viel Wettbewerb, wie nach der Art des Auftrags möglich ist; oft bittet die Vergabestelle mehrere Anbieter um ein Angebot. Bund und Länder können dazu eigene Vorgaben machen.

Gilt § 50 UVgO in allen Bundesländern?

Nur dort, wo die UVgO eingeführt ist und das Land § 50 nicht abweichend regelt. Jedes Land entscheidet selbst, für Kommunen gelten oft eigene Vorgaben. Maßgeblich ist immer das Recht des Auftraggebers, der vergibt.

Was gilt für freiberufliche Leistungen oberhalb der Schwellenwerte?

Dann gilt die VgV, seit 2026 in der Regel ab 216.000 € ohne Umsatzsteuer. Eine Sonderregel wie § 50 UVgO gibt es dort nicht. Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben (§ 74 VgV).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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