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Vergabebeschleunigungsgesetz

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 25.10.2026

Kurz gesagt

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) vom 12. Mai 2026 ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 137). Es ändert vor allem GWB, VgV und Bundeshaushaltsordnung: Direktaufträge des Bundes bis 50.000 €, Eigenerklärungen als Regelnachweis, Ausnahmen vom Losgrundsatz für große Infrastrukturvorhaben und schnellere Nachprüfungsverfahren.

Inhalt

Das Vergabebeschleunigungsgesetz (vollständiger Titel: Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge) ist seit 1. Juli 2026 in Kraft. Es soll Vergaben einfacher und schneller machen. Die wichtigsten Punkte: Der Bund darf Leistungen bis 50.000 € ohne Vergabeverfahren direkt beauftragen, Eigenerklärungen werden zum Regelnachweis, große Infrastrukturvorhaben dürfen unter Bedingungen ohne Losaufteilung vergeben werden, und Nachprüfungsverfahren werden gestrafft.

Gesetzgebung in Daten

Schritt Datum
Kabinettsbeschluss der Bundesregierung 6. August 2025
Gesetzentwurf im Bundestag (Drucksache 21/1934) 1. Oktober 2025
Beschluss des Bundestages 23. April 2026
Zustimmung des Bundesrates 8. Mai 2026
Ausfertigung 12. Mai 2026
Verkündung (BGBl. 2026 I Nr. 137) 18. Mai 2026
Inkrafttreten (Art. 15) 1. Juli 2026

Das Gesetz ist ein Mantelgesetz. Es ändert unter anderem das GWB, die Bundeshaushaltsordnung, das Haushaltsgrundsätzegesetz, die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung, die Konzessionsvergabeverordnung und das Wettbewerbsregistergesetz.

Wen die Änderungen betreffen

  • Oberhalb der EU-Schwellenwerte: Die Änderungen in GWB und VgV gelten für alle öffentlichen Auftraggeber, also auch für Länder und Kommunen.
  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte: Die neue Direktauftragsgrenze steht in § 55 BHO und gilt nur für den Bund. Länder und Kommunen folgen ihrem eigenen Haushalts- und Vergaberecht.

Die wichtigsten Änderungen

Direktaufträge des Bundes bis 50.000 €

Auftraggeber des Bundes dürfen Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Vergabeverfahren beschaffen (§ 55 Abs. 2 BHO). Sie sollen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Dieselbe Grenze gilt für Sozialversicherungsträger. Außerdem nennt § 55 Abs. 1 BHO neben der Ausschreibung auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung als gleichwertigen Weg. Wie das mit der UVgO zusammenspielt, regeln Abweichende Verwaltungsvorschriften des Bundes, ebenfalls seit 1. Juli 2026.

Losgrundsatz in eigenem Paragraphen

Der Losgrundsatz steht jetzt in § 97a GWB. Leistungen sind weiterhin in Teillose und Fachlose aufzuteilen. Eine Gesamtvergabe ist wie bisher erlaubt, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern. Neu ist eine Ausnahme aus zeitlichen Gründen (§ 97a Abs. 3 GWB) für Infrastrukturvorhaben, die

  • mindestens das Doppelte des Schwellenwerts erreichen (bei Bauaufträgen derzeit 10.808.000 €) und
  • aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören (Eisenbahn, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze).

Bei einer Gesamtvergabe kann der Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichten, bei Unteraufträgen kleine und mittlere Unternehmen besonders zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 GWB). Bis 30. September 2027 muss die Bundesregierung dem Bundestag über die Folgen der neuen Ausnahme berichten. Mehr zum Thema unter Lose.

Weniger Nachweise am Anfang

  • Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen sollen durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitere Unterlagen sollen nur aussichtsreiche Bewerber oder Bieter vorlegen (§ 122 Abs. 3 GWB).
  • Eignungskriterien und Nachweise müssen zum Auftrag und zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB).
  • Bei der Auswahl der Eignungskriterien sind die Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 VgV).
  • Im offenen Verfahren prüft der Auftraggeber in der Regel zuerst die Angebote und danach die Eignung (§ 42 Abs. 4 VgV).

Zahlung und Schwellenwert

  • Rechnungen sind in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung zu bezahlen. In geeigneten Fällen sollen Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart werden (§ 29 Abs. 3 VgV).
  • Den niedrigeren Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden (seit 1. Januar 2026: 140.000 €) wenden nur noch Bundeskanzleramt und Bundesministerien an (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Obere Bundesbehörden müssen Liefer- und Dienstleistungen damit erst ab 216.000 € EU-weit vergeben.

Schnellerer Rechtsschutz

  • Hat die Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 173 Abs. 1 GWB). Gewinnt der Auftraggeber vor der Vergabekammer, endet das Zuschlagsverbot schon mit der Bekanntgabe der Entscheidung (§ 169 Abs. 1 GWB).
  • Nachprüfungsverfahren laufen schriftlich oder elektronisch, mündliche Verhandlungen auch per Video (§§ 158, 166 GWB).
  • Ein offensichtlich missbräuchlicher Antrag ist unzulässig (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 GWB).
  • Bei Abrufen aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen entfällt die Informations- und Wartepflicht vor dem Zuschlag (§ 134 Abs. 3 GWB).

Weitere Punkte

  • Auftraggeber müssen das Wettbewerbsregister erst ab 50.000 € statt bisher 30.000 € abfragen.
  • Ob Nebenangebote zugelassen sind, steht in der Bekanntmachung, eine Begründung ist nicht nötig (§ 35 Abs. 1 VgV).
  • Aspekte der digitalen Souveränität können Zuschlagskriterium sein (§ 58 Abs. 2 VgV).

Was das Gesetz nicht regelt

Die Verfahrensordnungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ändert das Gesetz nicht selbst:

  • VOB/A: Die Abschnitte 2 und 3 wurden an das Gesetz angepasst und gelten seit 8. September 2026 in der Ausgabe 2026. Abschnitt 1 blieb dabei unverändert; seine Wertgrenzen waren schon zum 1. Januar 2026 angehoben worden. Mehr unter VOB/A.
  • UVgO: Eine Neufassung liegt als Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom 30. Juni 2026 vor. Stand Oktober 2026 ist sie noch nicht bekanntgemacht.
  • Länder: Ihre Wertgrenzen und Landesvergabegesetze bleiben maßgeblich, soweit sie nicht selbst nachziehen.

In der Praxis

  • Erst Erklärung, dann Nachweis: Sie können oft zunächst mit Eigenerklärungen anbieten. Kommt Ihr Angebot in die engere Wahl, fordert der Auftraggeber Bescheinigungen mit Frist an. Halten Sie Handelsregisterauszug, Versicherungsnachweis und Bescheinigungen deshalb aktuell bereit.
  • Aufträge des Bundes: Bis 50.000 € kann der Bund ohne Ausschreibung beauftragen. Solche Aufträge erscheinen nicht als Bekanntmachung.
  • Große Bauprojekte: Wird ein Infrastrukturvorhaben als Ganzes vergeben, kommen kleinere Betriebe eher als Nachunternehmer oder in einer Bietergemeinschaft zum Zug.
  • Rechtsschutz: Nachprüfungen werden gestrafft. Einen vermuteten Fehler sollten Sie in der Regel umgehend rügen. Lassen Sie im Zweifel rechtlich prüfen, welche Fristen laufen.

Laufende Verfahren nach neuem Recht finden Sie in unserer Suche.

Häufige Fragen

Ist das Vergabebeschleunigungsgesetz schon in Kraft?

Ja. Es wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 137) und ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten.

Gilt die Direktauftragsgrenze von 50.000 € auch für Kommunen?

Nein, nicht automatisch. Die Grenze steht in § 55 BHO und gilt für Auftraggeber des Bundes. Für Länder und Kommunen gelten die Wertgrenzen des jeweiligen Landes.

Muss ich jetzt weniger Nachweise einreichen?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte sollen Eignung und das Fehlen von Ausschlussgründen durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden (§ 122 Abs. 3 GWB). Weitere Unterlagen sollen nur aussichtsreiche Bewerber oder Bieter vorlegen. Diese müssen Sie dann innerhalb der gesetzten Frist liefern.

Werden große Aufträge jetzt nicht mehr in Lose aufgeteilt?

Die Aufteilung in Fach- und Teillose bleibt die Regel (§ 97a Abs. 1 GWB). Neu ist eine Ausnahme aus zeitlichen Gründen für große Infrastrukturvorhaben, etwa aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität oder für Schiene, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze.

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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