Vergabeergebnisse: Wer hat den Auftrag bekommen?
KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 29.10.2026
Oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der Vergabe eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis übermitteln (§ 39 VgV); sie erscheint auf TED und im Bekanntmachungsservice. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es eine solche Pflicht nur für bestimmte Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 30 UVgO, § 20 Abs. 3 VOB/A). Wer selbst angeboten hat, erfährt den Namen des erfolgreichen Bieters auf Antrag innerhalb von 15 Tagen (§ 62 Abs. 2 VgV, § 46 Abs. 1 UVgO).
Inhalt
Ob Sie wissen wollen, wer einen Auftrag bekommen hat, zu welchem Preis und gegen wie viele Mitbewerber: Die Antwort steht in der Vergabebekanntmachung, auch Bekanntmachung über vergebene Aufträge genannt. Wie vollständig sie ist, hängt davon ab, ob das Verfahren EU-weit oder national lief. Eine Liste aller vergebenen öffentlichen Aufträge in Deutschland gibt es nicht.
EU-weite Verfahren: Pflicht zur Vergabebekanntmachung
Oberhalb der EU-Schwellenwerte übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der Vergabe eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen. Das gilt auch für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (§ 39 Abs. 1 VgV). Seit 25.10.2023 läuft das über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. Die Bekanntmachung erscheint auf TED, dem Supplement zum Amtsblatt der EU, und im Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Beide sind kostenlos.
In der Regel enthält sie:
- den Auftraggeber und den Gegenstand des Auftrags, je Los,
- das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat,
- den Wert des Auftrags oder die Spanne der Angebote,
- die Zahl der eingegangenen Angebote.
Einzelne Angaben darf der Auftraggeber weglassen, wenn ihre Veröffentlichung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse widersprechen, berechtigte Geschäftsinteressen eines Unternehmens schädigen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde (§ 39 Abs. 6 VgV). Deshalb fehlt bei manchen Ergebnissen die Summe. Bei Rahmenvereinbarungen wird die Vereinbarung bekannt gemacht, nicht jeder Einzelauftrag, der später darauf abgerufen wird (§ 39 Abs. 4 VgV).
Nationale Verfahren: Information nur in bestimmten Fällen
Unterhalb der Schwellenwerte ist die Pflicht deutlich schwächer. Nach einer Beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb informiert der Auftraggeber drei Monate lang über jeden so vergebenen Auftrag ab 25.000 € ohne Umsatzsteuer, auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen (§ 30 Abs. 1 UVgO). Die Information nennt mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Unternehmen, die Verfahrensart, Art und Umfang der Leistung und den Zeitraum. Ist das Unternehmen eine natürliche Person, braucht der Auftraggeber ihre Einwilligung oder muss den Namen anonymisieren. Für Bauaufträge enthält § 20 Abs. 3 VOB/A eine vergleichbare Regel.
Nach einer offenen nationalen Ausschreibung verlangen UVgO und VOB/A keine Veröffentlichung des Ergebnisses; einzelne Länder regeln mehr. Manche Auftraggeber melden es trotzdem an den Bekanntmachungsservice, viele nicht. Wer nationale Ergebnisse sucht, findet daher immer nur einen Ausschnitt.
Als Bieter: Was Ihnen der Auftraggeber sagen muss
Wenn Sie selbst angeboten haben, erfahren Sie mehr als die Öffentlichkeit:
- Vor dem Zuschlag (EU-weit): Der Auftraggeber informiert unterlegene Bieter, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten soll, warum ihr Angebot nicht berücksichtigt wird und wann der Vertrag frühestens geschlossen wird (§ 134 Abs. 1 GWB). Danach gilt eine Wartefrist von 15 Kalendertagen, bei elektronischem Versand 10 (§ 134 Abs. 2 GWB).
- Nach dem Zuschlag, auf Antrag: Der Auftraggeber nennt Ihnen die Gründe für die Ablehnung, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters. Er antwortet unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Eingang Ihres Antrags, in Textform (§ 62 Abs. 2 VgV). Unterhalb der Schwellenwerte sieht § 46 Abs. 1 UVgO eine entsprechende Unterrichtung vor, ebenfalls mit 15 Tagen; bei Bauaufträgen § 19 Abs. 2 VOB/A (Antrag in Textform, 15 Kalendertage).
Den Antrag sollten Sie auch dann stellen, wenn Sie das Ergebnis nicht angreifen wollen. Aus den Gründen lernen Sie für das nächste Angebot.
Ergebnisse auf Vergabeweiser recherchieren
Vergabeweiser führt die Ergebnisse aus dem Bekanntmachungsservice seit Dezember 2022 und für die Jahre davor aus TED zusammen, höchstens zehn Jahre zurück, mit Firma, Summe und Zahl der Angebote, soweit die Vergabestelle sie veröffentlicht hat. Dafür gibt es drei Wege:
- Nach Auftrag: In der Suche wählen Sie den Status Ergebnisse und filtern nach Branche und Ort; die neuesten Ergebnisse stehen oben. Auf der Seite eines Verfahrens stehen Vorinformation, Ausschreibung und Ergebnis zusammen.
- Nach Vergabestelle: Auf der Seite einer Vergabestelle sehen Sie ihre letzten Ergebnisse, die Firmen, die bei ihr am häufigsten gewinnen, und wie viele Angebote sie üblicherweise bekommt.
- Nach Firma: Die Firmenseiten zeigen, welche Aufträge ein Unternehmen gewonnen hat, bei welchen Auftraggebern und in welchen Branchen. So sehen Sie, wer in Ihrem Gewerk und Ihrer Region regelmäßig zum Zug kommt.
Wie viele Angebote je Zuschlag bei EU-weiten Verfahren üblich sind, zeigt die Übersicht Wettbewerb. Natürliche Personen und Einzelunternehmen zeigen wir grundsätzlich ohne Namen. Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung des Auftraggebers.
In der Praxis
- Preise einordnen. Vergleichen Sie Ergebnisse derselben Vergabestelle für ähnliche Leistungen, bevor Sie kalkulieren. Eine Spanne zwischen niedrigstem und höchstem Angebot zeigt, wie eng der Wettbewerb war.
- Wenige Angebote sind eine Chance. Gingen bei einer Vergabestelle regelmäßig nur ein oder zwei Angebote ein, lohnt es sich, ihre nächsten Ausschreibungen zu beobachten.
- Verträge mit Ende im Blick. Aus der Laufzeit früherer Aufträge sehen Sie, wann eine Leistung neu ausgeschrieben werden dürfte. Vergabeweiser zeigt solche Verträge auf den Seiten der Vergabestellen.
- Fehlende Ergebnisse nicht überbewerten. Fehlt ein Ergebnis, wurde es oft nur nicht zentral gemeldet. Bei nationalen Verfahren hilft ein Blick auf die Internetseite des Auftraggebers oder ein Antrag nach § 46 UVgO, bei Bauaufträgen nach § 19 Abs. 2 VOB/A, wenn Sie selbst angeboten haben.
Häufige Fragen
Wo sehe ich, wer eine Ausschreibung gewonnen hat?
Bei EU-weiten Verfahren in der Vergabebekanntmachung, die der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach der Vergabe übermitteln muss (§ 39 Abs. 1 VgV). Sie steht auf TED und im Bekanntmachungsservice. Vergabeweiser zeigt diese Ergebnisse mit Firma, Summe und Zahl der Angebote, soweit die Vergabestelle sie veröffentlicht hat.
Muss jeder öffentliche Auftrag mit Ergebnis veröffentlicht werden?
Nein. Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Pflicht nur nach Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb ab 25.000 € ohne Umsatzsteuer, und auch dann nur drei Monate lang auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen (§ 30 Abs. 1 UVgO). Für Bauaufträge regelt § 20 Abs. 3 VOB/A Ähnliches.
Ich habe ein Angebot abgegeben. Erfahre ich, wer den Zuschlag bekommen hat?
Ja. Oberhalb der Schwellenwerte nennt Ihnen das Informationsschreiben vor dem Zuschlag das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll (§ 134 Abs. 1 GWB). Unabhängig davon können Sie den Namen des erfolgreichen Bieters und die Vorteile seines Angebots verlangen; der Auftraggeber antwortet spätestens 15 Tage nach Eingang Ihres Antrags (§ 62 Abs. 2 VgV, unterhalb der Schwellenwerte § 46 Abs. 1 UVgO, bei Bauaufträgen § 19 Abs. 2 VOB/A).
Warum fehlt bei manchen Ergebnissen die Summe?
Der Auftraggeber darf einzelne Angaben weglassen, etwa wenn ihre Veröffentlichung berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmens schaden oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde (§ 39 Abs. 6 VgV, § 30 Abs. 2 UVgO). Bei Rahmenvereinbarungen wird die Vereinbarung bekannt gemacht, nicht jeder einzelne Abruf (§ 39 Abs. 4 VgV).
Werden auch Namen von Einzelunternehmern veröffentlicht?
In EU-weiten Vergabebekanntmachungen und in der Information nach § 20 Abs. 3 VOB/A steht der Name des beauftragten Unternehmens, in der Regel auch bei Einzelunternehmern. Eine eigene Regel enthält § 30 Abs. 1 Nr. 2 UVgO: Dort braucht der Auftraggeber die Einwilligung der natürlichen Person oder muss ihren Namen anonymisieren. Vergabeweiser zeigt bei natürlichen Personen und Einzelunternehmen grundsätzlich keinen Namen.
Quellen
Verwandte Begriffe
KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.
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