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Direktauftrag

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Ein Direktauftrag ist eine Beschaffung ohne Vergabeverfahren, erlaubt bis zu einer Wertgrenze ohne Umsatzsteuer. Stand Oktober 2026 gilt für den Bund seit 01.07.2026 eine Grenze von 50.000 € (§ 55 Abs. 2 BHO), für Bauleistungen nach § 3a Abs. 4 VOB/A seit 01.01.2026 ebenfalls 50.000 €. Die UVgO selbst nennt nur 1.000 €, viele Länder legen eigene, teils deutlich höhere Grenzen fest.

Inhalt

Ein Direktauftrag ist die Beschaffung einer Leistung ohne Vergabeverfahren: Der Auftraggeber bestellt direkt bei einem Unternehmen. Erlaubt ist das nur bis zu einer Wertgrenze, gerechnet ohne Umsatzsteuer. Stand Oktober 2026 liegt diese Grenze für den Bund bei 50.000 € (§ 55 Abs. 2 BHO) und für Bauleistungen nach VOB/A ebenfalls bei 50.000 € (§ 3a Abs. 4 VOB/A). Die UVgO nennt in § 14 nur 1.000 €. Länder und Kommunen legen häufig eigene Grenzen fest.

Wertgrenzen von Bund, VOB/A und UVgO

Stand Oktober 2026, jeweils ohne Umsatzsteuer:

Wer beschafft, was Grenze Grundlage Geltung
Stellen des Bundes 50.000 € § 55 Abs. 2 BHO seit 01.07.2026
Bauleistungen nach VOB/A, Abschnitt 1 50.000 € § 3a Abs. 4 VOB/A seit 01.01.2026
Liefer- und Dienstleistungen nach UVgO (Grundwert) 1.000 € § 14 UVgO Ausgabe 2017

Die Grenzen der Länder stehen mit Quelle und Stand in der Übersicht Wertgrenzen nach Bundesland. Welche Grenze für einen Auftrag gilt, bestimmt das Recht des Auftraggebers, der beschafft.

Was sich 2025 und 2026 beim Bund geändert hat

Liefer- und Dienstleistungen: Nach § 14 UVgO sind Direktaufträge nur bis 1.000 € erlaubt. Für den Bund galt seit Ende 2024 befristet eine Grenze von 15.000 € (BAnz AT 24.12.2024 B1), die Ende 2025 bis zum Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes verlängert wurde. Seit 01.07.2026 steht die Grenze direkt im Gesetz: § 55 Abs. 2 BHO erlaubt Direktaufträge bis 50.000 €. Eine höhere Grenze ist möglich, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände sie rechtfertigen.

Bauleistungen: In der VOB/A von 2019 lag die Grenze bei 3.000 €. Von 02.04.2025 bis 31.12.2025 galten befristet 15.000 €. Seit 01.01.2026 sind es nach dem neu gefassten § 3a Abs. 4 VOB/A 50.000 €.

Die neue Bundesgrenze gilt nur für Stellen des Bundes. Empfänger von Bundesfördermitteln, die nach ihrem Zuwendungsbescheid die UVgO anwenden müssen, profitieren nach Angaben des BMWE nicht unmittelbar davon. Für sie sind die Nebenbestimmungen ihres Zuwendungsbescheids maßgeblich.

Länder und Kommunen

UVgO und VOB/A gelten nicht von selbst. Bund und Länder setzen sie über ihr Haushalts- und Vergaberecht in Kraft und können dabei eigene Wertgrenzen festlegen, in Landesvergabegesetzen, Verwaltungsvorschriften oder im Kommunalrecht. Welche Grenzen in Ihrem Land gelten, steht in der Übersicht Wertgrenzen nach Bundesland. Im Zweifel fragen Sie bei der Vergabestelle nach, welche Regeln sie anwendet.

Regeln auch ohne Verfahren

Ein Direktauftrag ist kein rechtsfreier Raum:

  • Der Auftraggeber muss die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten (§ 14 UVgO, § 3a Abs. 4 VOB/A, § 55 Abs. 2 BHO).
  • Er soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Das steht in allen drei Vorschriften.
  • Er muss den Auftragswert vorher realistisch schätzen. Einen zusammengehörenden Bedarf künstlich aufzuteilen, um unter die Grenze zu kommen, ist unzulässig. Für EU-Vergaben steht das ausdrücklich in § 3 Abs. 2 VgV.
  • Manche Länder geben vor, wie die Wirtschaftlichkeit zu belegen ist. Für staatliche Stellen in Bayern kann das zum Beispiel eine formlose Abfrage bei mehreren Anbietern, eine Internetrecherche oder eine Veröffentlichung vorab sein (Nr. 1.2 VVöA).

Eine Bekanntmachung gibt es beim Direktauftrag in der Regel nicht. Deshalb tauchen Direktaufträge auch nicht in den Bekanntmachungen auf, die Vergabeweiser auswertet. Auch Inhouse-Vergaben kommen ohne Ausschreibung aus, folgen aber eigenen Regeln: Inhouse-Vergabe.

In der Praxis

  • Bekannt sein. Wer direkt beauftragt wird, ist der Vergabestelle meist schon bekannt. Stellen Sie Ihren Betrieb bei Vergabestellen und Fachämtern in Ihrer Region vor, mit Leistungen, Einsatzgebiet und Ansprechpartner.
  • Schnell und vollständig antworten. Fragt eine Stelle einen Preis an, zählt eine klare, schriftliche Antwort mit Leistungsumfang, Preis ohne und mit Umsatzsteuer und Ausführungszeitraum.
  • Wechselgebot nutzen. Da Auftraggeber zwischen Unternehmen wechseln sollen, lohnt es sich, auch bei Stellen anzufragen, die bisher mit anderen Betrieben arbeiten.
  • Vom Direktauftrag zur Ausschreibung. Größere Aufträge derselben Stellen werden ausgeschrieben. Sie finden sie über die Suche nach Branche und Ort: offene Ausschreibungen suchen.

Ausblick: neue UVgO

Stand Oktober 2026 liegt ein Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) für eine neue UVgO vom Juni 2026 vor. Danach sollen Bund und Länder die Voraussetzungen für Direktaufträge selbst festlegen. Fehlen solche Vorschriften, wären Direktaufträge bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer erlaubt. Über 25.000 € wäre nach dem Auftrag eine Bekanntmachung nötig. Der Entwurf ist nicht in Kraft. Nach dem Zeitplan von Bund und Ländern soll die Überarbeitung bis 31.12.2026 abgeschlossen sein, die Länder sollen ihre Vorgaben bis 30.06.2027 anpassen.

Häufige Fragen

Bis zu welchem Betrag ist ein Direktauftrag erlaubt?

Das hängt davon ab, wer beschafft. Für den Bund gilt seit 01.07.2026 eine Grenze von 50.000 € netto (§ 55 Abs. 2 BHO), für Bauleistungen nach VOB/A seit 01.01.2026 ebenfalls 50.000 €. Die UVgO nennt 1.000 €, Länder und Kommunen setzen oft eigene Werte.

Gilt die Wertgrenze mit oder ohne Mehrwertsteuer?

Ohne Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der voraussichtliche Auftragswert, den der Auftraggeber vorher schätzt.

Muss der Auftraggeber beim Direktauftrag Vergleichsangebote einholen?

§ 14 UVgO schreibt das nicht vor. Der Auftraggeber muss aber wirtschaftlich und sparsam handeln und soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Manche Länder nennen Wege dafür, Bayern etwa für staatliche Stellen eine formlose Abfrage bei mehreren Anbietern.

Gilt die 50.000-€-Grenze des Bundes auch für Gemeinden?

Nein. § 55 BHO gilt für Stellen des Bundes. Gemeinden und Landesbehörden richten sich nach dem Recht ihres Landes. Auch Empfänger von Fördermitteln des Bundes profitieren nach Angaben des BMWE nicht unmittelbar davon.

Wie komme ich an Direktaufträge?

Direktaufträge werden in der Regel nicht bekannt gemacht. Die Vergabestelle muss Ihren Betrieb kennen. Weil sie zwischen den Unternehmen wechseln soll, haben auch neue Anbieter eine Chance.

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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