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Kunst am Bau: Ausschreibungen und Wettbewerbe

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 26.10.2026

Kurz gesagt

Kunst am Bau sind Kunstwerke, die öffentliche Bauherren eigens für ihre Gebäude und Außenanlagen in Auftrag geben. Der Bund sieht dafür je nach Bauwerkskosten 0,5 bis 1,5 Prozent vor und vergibt die Aufträge bei bedeutenden Bauten in der Regel über Kunstwettbewerbe mit Preisgericht. Die Länder haben eigene Regeln, Bayern etwa bis zu 2 Prozent bei großen staatlichen Baumaßnahmen.

Inhalt

Skulpturen im Foyer, Wandarbeiten, Lichtinstallationen oder künstlerisch gestaltete Bauteile: Als Kunst am Bau gibt ein öffentlicher Bauherr Werke in Auftrag, die eigens für ein Gebäude, seine Räume oder seine Außenanlagen entstehen. Der Bund beteiligt bildende Künstlerinnen und Künstler seit einem Beschluss des Bundestags von 1950 an seinen Bauten. Heute regeln das die „Verbindlichen Vorgaben zu Kunst am Bau“ des Bundesbauministeriums (BMWSB), die seit dem 1. Juli 2024 gelten und den früheren Abschnitt K 7 der RBBau sowie den Leitfaden Kunst am Bau ersetzen. Die Länder haben eigene Regeln.

Wann gibt es Kunst am Bau?

Bei Bauaufgaben des Bundes sind künstlerische Leistungen an bildende Künstlerinnen und Künstler zu vergeben, soweit Zweck und Bedeutung der Bauaufgabe das rechtfertigen (Nr. 3.1 der Vorgaben). Das gilt für Neubauten ebenso wie für Bauen im Bestand. Typische Fälle nennen die Vorgaben selbst: exponierte oder städtebaulich wichtige Standorte, Bauten mit besonderer öffentlicher Wahrnehmung oder kulturgeschichtlichem Bezug und zivile Bauprojekte im Ausland. Ob ein Bau geeignet ist, entscheiden Bauverwaltung, Bauherr und Nutzer gemeinsam im Einzelfall. Für den militärischen Bundesbau kann das Verteidigungsministerium abweichen.

Wie viel Geld steht zur Verfügung?

Beim Bund sollen die Kosten für Kunst am Bau 1,5 Prozent der Bauwerkskosten (Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276) nicht übersteigen. Als Orientierung gilt (Nr. 4.1 der Vorgaben):

Bauwerkskosten Anteil für Kunst am Bau
unter 20 Mio. Euro 1,5 %
20 bis 100 Mio. Euro 1 %
über 100 Mio. Euro 0,5 %

Bei 10 Mio. Euro Bauwerkskosten sind das also bis zu 150.000 Euro für Herstellung, Einbau und Honorar. Technische Anlagen zählen dabei höchstens mit einem Drittel der Bauwerkskosten. Die Kosten des Wettbewerbs kommen hinzu und sollen in der Regel 15 Prozent des Kunstbudgets nicht überschreiten. Das Budget ist fester Teil der gebilligten Haushaltsunterlage des Bauprojekts; eine spätere Anpassung der Honorare ist nach Auskunft der Bundesregierung nicht möglich (BT-Drucksache 20/12724).

Die Länder regeln Kunst am Bau für ihre eigenen Bauten selbst. In Bayern sind bei Baumaßnahmen im staatlichen Hochbau bis zu 2 Prozent der reinen Bauwerkskosten vorzusehen, soweit Zweck und Bedeutung des Gebäudes das rechtfertigen (RLBau). Am 21.07.2026 hat der Landtag die Staatsregierung aufgefordert zu prüfen, den Anteil auf 0,5 bis 1 Prozent der Kostengruppe 300 und höchstens 250.000 Euro je Bauvorhaben zu begrenzen (Drucksache 19/12987). Das ist ein Prüfauftrag, keine neue Regel: Bis die Staatsregierung die RLBau ändert, gilt die bisherige Regelung (Stand Oktober 2026). Die Regeln von Bund und Ländern gelten für Kommunen nicht unmittelbar; ob und wie viel sie für Kunst am Bau ausgeben, entscheiden sie in der Regel selbst.

Wie wird Kunst am Bau vergeben?

Bei bedeutenden Bauaufgaben des Bundes werden künstlerische Leistungen in der Regel über Kunstwettbewerbe vergeben, Ausnahmen sind zu begründen (Nr. 6.1). Die Wettbewerbe laufen nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW), soweit anwendbar, sonst in Anlehnung daran. Die Vorgaben unterscheiden drei Wege:

  • Offener Wettbewerb: Teilnehmen kann, wer die Bedingungen der Auslobung erfüllt; die Beiträge sind anonym. Wegen der vielen Teilnehmenden läuft er oft in zwei Phasen: zuerst Ideenskizzen ohne Vergütung, dann arbeiten die ausgewählten Teilnehmenden ihre Entwürfe gegen ein Bearbeitungshonorar aus.
  • Nichtoffener Wettbewerb: Eine begrenzte Zahl von Teilnehmenden, in der Praxis 7 bis 10, wird eingeladen oder über ein offenes Bewerberverfahren nach Referenzen ausgewählt. Die Entwürfe bleiben anonym und werden pauschal vergütet.
  • Ankaufsverfahren: In begründeten Ausnahmen, etwa wenn ein Wettbewerb im Verhältnis zum Budget zu aufwendig wäre, stellen mehrere Künstlerinnen und Künstler vorhandene Werke vor, aus denen das Preisgericht auswählt.

Das Preisgericht hat in der Regel höchstens sieben stimmberechtigte Mitglieder; die Mehrheit stellen Kunstsachverständige. Mit der Realisierung soll in der Regel die oder der Erstplatzierte beauftragt werden. Preisgelder und Bearbeitungshonorare werden auf das spätere Honorar angerechnet.

Vergaberechtlich ist auch ein Kunstwerk ein öffentlicher Auftrag. Oberhalb der EU-Schwellenwerte erlaubt § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. a VgV ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, wenn der Auftrag nur von einer bestimmten Künstlerin oder einem bestimmten Künstler erbracht werden kann, weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll. Unterhalb der Schwellenwerte zählen künstlerische Leistungen zu den freiberuflichen. Wo Bund oder Land die UVgO eingeführt haben, sind sie nach § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, mit so viel Wettbewerb, wie es nach der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen möglich ist. Stand Oktober 2026 liegt ein Entwurf für eine neue UVgO vor; bis zu ihrer Einführung gilt die Fassung von 2017. Kleine Aufträge können als Direktauftrag vergeben werden. Die vergaberechtliche Entscheidung trifft die zuständige Vergabestelle.

Worauf Künstlerinnen und Künstler achten sollten

  • Budget und Kostenschätzung: Wettbewerbe nennen ein festes Budget. Sie reichen eine Kostenschätzung ein, in der Herstellungskosten und Honorar möglichst getrennt ausgewiesen sind; sie wird Grundlage des Auftrags.
  • Folgekosten: Die Vorgaben verlangen prüffähige Angaben zu Unterhaltskosten und Lebensdauer des Werks (Nr. 5.5).
  • Vertrag und Rechte: Beim Bund geht das Eigentum am Werk auf den Auftraggeber über, dazu dauerhafte Rechte zur Nutzung und Veröffentlichung (Nr. 8.1). Das Urheberrecht bleibt bei Ihnen. Gegen eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung, die Ihre berechtigten Interessen am Werk gefährdet, können Sie nach § 14 UrhG vorgehen; ob das zutrifft, hängt von einer Abwägung mit den Interessen des Eigentümers ab. Für Bauten des Bundes schreiben die Vorgaben zusätzlich vor, Ihre Zustimmung einzuholen, wenn das Werk verändert oder an einen anderen Ort gebracht werden soll (Nr. 10.3). Bei anderen Auftraggebern regelt das der Vertrag.
  • Unterlagen und Fristen: Auslobung, Teilnahmebedingungen und Fristen stehen in der Bekanntmachung und auf der Plattform des Auftraggebers.

Wo werden Kunst-am-Bau-Wettbewerbe ausgeschrieben?

EU-weite Wettbewerbe und Aufträge erscheinen im Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de) und auf TED. Nationale Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte kommen dort oft an, aber nicht immer; manche stehen nur auf der Vergabeplattform des Auftraggebers. Was im Bekanntmachungsservice erscheint, finden Sie auf Vergabeweiser mit der Suche nach „Kunst am Bau“; die aktuell offenen stehen unter diesem Artikel. Nicht jeder Kunstwettbewerb läuft über diese Kanäle: Einladungswettbewerbe werden nicht öffentlich ausgeschrieben, und manche offenen Wettbewerbe machen Bauverwaltungen, Kommunen oder Künstlerverbände nur auf eigenen Seiten bekannt. Wie Sie Bekanntmachungen systematisch verfolgen, steht unter Öffentliche Ausschreibungen finden.

So sieht das in echten Ausschreibungen aus

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Häufige Fragen

Was ist Kunst am Bau?

Kunstwerke, die ein öffentlicher Bauherr eigens für ein Gebäude, seine Räume oder Außenanlagen in Auftrag gibt, etwa Skulpturen, Wandarbeiten, Lichtinstallationen oder künstlerisch gestaltete Bauteile. Der Bund beteiligt Künstlerinnen und Künstler seit 1950 an seinen Bauten.

Wie viel Prozent der Baukosten gehen in Kunst am Bau?

Beim Bund höchstens 1,5 Prozent der Bauwerkskosten; als Orientierung gelten 1,5 Prozent unter 20 Mio. Euro, 1 Prozent von 20 bis 100 Mio. Euro und 0,5 Prozent darüber. Bayern sieht bei großen staatlichen Baumaßnahmen bis zu 2 Prozent vor (Stand Oktober 2026). Kommunen entscheiden in der Regel selbst.

Ist Kunst am Bau Pflicht?

Für Bauten des Bundes schreiben die verbindlichen Vorgaben des BMWSB Kunst am Bau vor, soweit Zweck und Bedeutung der Bauaufgabe das rechtfertigen. Das ist eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. Ob ein Bau geeignet ist, prüfen Bauverwaltung, Bauherr und Nutzer im Einzelfall. Die Länder haben eigene Regeln für ihre Bauten.

Wie bewerbe ich mich für Kunst am Bau?

Bei offenen Wettbewerben reichen Sie direkt einen anonymen Entwurf ein, in der ersten Phase meist nur eine Ideenskizze. Bei nichtoffenen Wettbewerben werden die Teilnehmenden direkt eingeladen oder nach einer Bewerbung mit Referenzen, etwa realisierten Projekten, ausgewählt; in der Praxis sind es 7 bis 10. Fristen und Anforderungen stehen in der Bekanntmachung.

Muss Kunst am Bau ausgeschrieben werden?

Auch ein Kunstwerk ist ein öffentlicher Auftrag. Bei bedeutenden Bauten des Bundes ist der Kunstwettbewerb die Regel. Oberhalb der EU-Schwellenwerte darf der Auftraggeber ohne Teilnahmewettbewerb direkt mit einer Künstlerin oder einem Künstler verhandeln, wenn nur sie oder er den Auftrag erbringen kann, weil ein einzigartiges Kunstwerk erschaffen oder erworben werden soll (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. a VgV). Darunter gelten die Regeln von Bund und Ländern, soweit eingeführt § 50 UVgO.

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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