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Wettbewerbsregister

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 28.10.2026

Kurz gesagt

Das Wettbewerbsregister ist eine nicht öffentliche Datenbank beim Bundeskartellamt. Es enthält Verurteilungen und Bußgelder, die einem Unternehmen zuzurechnen sind und zu einem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen führen können, etwa wegen Bestechung, Betrug zulasten öffentlicher Haushalte, Schwarzarbeit oder Kartellabsprachen. Öffentliche Auftraggeber müssen vor dem Zuschlag ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer abfragen, ob der vorgesehene Bieter eingetragen ist (§ 6 WRegG). Einträge werden nach drei oder fünf Jahren gelöscht, nach einer Selbstreinigung auch früher.

Inhalt

Das Wettbewerbsregister ist eine elektronische Datenbank, die das Bundeskartellamt als Registerbehörde führt (§ 1 WRegG). Es soll öffentlichen Auftraggebern zeigen, ob gegen ein Unternehmen Entscheidungen vorliegen, die einen Ausschluss von Vergabeverfahren nach §§ 123 und 124 GWB rechtfertigen können. Das Register ist nicht öffentlich: Auskunft erhalten nur Auftraggeber im Vergabeverfahren und die Betroffenen selbst.

Was eingetragen wird

Eingetragen werden rechtskräftige Entscheidungen, keine laufenden Ermittlungen (§ 2 WRegG):

  • Straftaten ohne Mindeststrafe: die Straftaten, die nach § 123 Abs. 1 GWB zwingend zum Ausschluss führen, etwa Bestechung, Geldwäsche oder Menschenhandel, außerdem Betrug und Subventionsbetrug zulasten öffentlicher Haushalte, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Steuerhinterziehung und wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB).
  • Verstöße im Arbeitsrecht ab einer Mindesthöhe: Verurteilungen und Bußgelder etwa nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, wenn auf mehr als drei Monate Freiheitsstrafe, mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe oder eine Geldbuße von mindestens 2.500 € erkannt wurde.
  • Bußgelder gegen das Unternehmen selbst nach § 30 OWiG wegen solcher Taten.
  • Kartellverstöße: Bußgeldentscheidungen wegen verbotener Absprachen ab einer Geldbuße von 50.000 € (§ 2 Abs. 2 WRegG).
  • Lieferkettengesetz: Bußgelder nach § 24 Abs. 1 LkSG ab 175.000 €.

Bevor das Bundeskartellamt einträgt, informiert es das Unternehmen und gibt ihm zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme. Weist das Unternehmen nach, dass die übermittelten Daten falsch sind, unterbleibt die Eintragung oder wird korrigiert (§ 5 Abs. 1 WRegG).

Wer abfragen muss

  • Öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB fragen vor dem Zuschlag ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer ab, ob zu dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, Einträge vorliegen (§ 6 Abs. 1 WRegG). Die Grenze gilt seit 1. Juli 2026, als das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft trat; vorher lag sie bei 30.000 €.
  • Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, die zugleich öffentliche Auftraggeber sind (§ 100 Abs. 1 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB), müssen ab den EU-Schwellenwerten abfragen. Private Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB sind dazu nicht verpflichtet.
  • Freiwillig dürfen Auftraggeber auch unterhalb dieser Grenzen abfragen, im Teilnahmewettbewerb für die Bewerber, die sie zum Angebot auffordern wollen, und vor einem Direktauftrag (§ 6 Abs. 2 WRegG).

Hat der Auftraggeber in den letzten zwei Monaten schon eine Auskunft zu demselben Unternehmen erhalten, kann er auf eine neue Abfrage verzichten. Von Bietern darf er nicht verlangen, eine eigene Auskunft aus dem Register vorzulegen (§ 6 Abs. 1 WRegG).

Was ein Eintrag bedeutet

Ein Eintrag führt nicht automatisch zum Ausschluss. Der Auftraggeber entscheidet selbst nach den vergaberechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 5 WRegG). Bei Straftaten nach § 123 GWB muss er in der Regel ausschließen, bei den Gründen nach § 124 GWB entscheidet er nach Verhältnismäßigkeit. Hat das Unternehmen eine Selbstreinigung nachgewiesen, darf es nicht ausgeschlossen werden (§ 125 GWB). Mehr dazu unter Ausschlussgründe.

Auskunft über das eigene Unternehmen

Unternehmen und natürliche Personen können beim Bundeskartellamt Auskunft über die sie betreffenden Einträge beantragen (§ 5 Abs. 2 WRegG):

  • Für ein Unternehmen stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; eine Vollmacht für Dritte ist nicht möglich.
  • Der Antrag geht schriftlich mit beglaubigter Unterschrift oder elektronisch mit elektronischer Identifizierung (§ 5 Abs. 3 und 4 WRegG).
  • Die Auskunft kostet eine Gebühr. Ein neuer Antrag ist in der Regel erst nach einem Jahr zulässig.

Für eine Ausschreibung brauchen Sie diese Auskunft nicht, denn der Auftraggeber fragt selbst ab. Sinnvoll ist sie, wenn Sie wissen wollen, ob über Ihr Unternehmen etwas gespeichert ist.

Löschung

Einträge werden nach festen Fristen gelöscht (§ 7 Abs. 1 WRegG):

Eintrag Löschung spätestens nach
Straftaten nach § 123 Abs. 1 GWB, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Steuerhinterziehung fünf Jahren ab Rechtskraft
Kartellbußgelder drei Jahren ab der Bußgeldentscheidung
übrige Einträge drei Jahren ab Unanfechtbarkeit

Früher löschen lässt sich ein Eintrag, wenn das Unternehmen eine Selbstreinigung nachweist: Schaden ausgeglichen, Sachverhalt mit den Behörden aufgeklärt, Maßnahmen gegen Wiederholung ergriffen. Den Antrag stellt das Unternehmen beim Bundeskartellamt (§ 8 WRegG). Ist ein Eintrag gelöscht, darf die zugrunde liegende Tat in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens verwendet werden (§ 7 Abs. 2 WRegG).

Wettbewerbsregister und Vergabeweiser

Das Wettbewerbsregister ist nicht öffentlich, und Vergabeweiser hat darauf keinen Zugriff. Wir zeigen nur, was Auftraggeber in Bekanntmachungen veröffentlichen: wer ausschreibt, wer den Zuschlag erhält und wie viele Angebote eingingen. Offene Ausschreibungen finden Sie in unserer Suche.

Häufige Fragen

Ist das Wettbewerbsregister öffentlich?

Nein. Auskunft erhalten Auftraggeber im Vergabeverfahren und das betroffene Unternehmen selbst. Die Daten sind vertraulich und dürfen vom Auftraggeber nur für Vergabeentscheidungen genutzt werden (§ 6 Abs. 7 WRegG).

Ab welchem Auftragswert muss das Wettbewerbsregister abgefragt werden?

Öffentliche Auftraggeber müssen vor dem Zuschlag ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer abfragen, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber, die zugleich öffentliche Auftraggeber sind, ab den EU-Schwellenwerten (§ 6 Abs. 1 WRegG). Bis 30. Juni 2026 lag die Grenze für öffentliche Auftraggeber bei 30.000 €. Unterhalb der Grenze dürfen Auftraggeber freiwillig abfragen.

Darf der Auftraggeber von mir einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister verlangen?

Nein. Auftraggeber dürfen von Bietern oder Bewerbern nicht verlangen, eine eigene Auskunft aus dem Register vorzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 WRegG). Sie fragen selbst beim Bundeskartellamt ab.

Führt ein Eintrag automatisch zum Ausschluss?

Nein. Der Auftraggeber entscheidet in eigener Verantwortung nach den vergaberechtlichen Vorschriften, ob er ein Unternehmen ausschließt (§ 6 Abs. 5 WRegG). Maßgeblich sind die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB und eine mögliche Selbstreinigung nach § 125 GWB.

Wann wird ein Eintrag gelöscht?

Einträge wegen Straftaten wie Bestechung, Geldwäsche, Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung spätestens nach fünf Jahren, Kartellbußgelder nach drei Jahren ab der Bußgeldentscheidung, alle übrigen Einträge nach drei Jahren (§ 7 Abs. 1 WRegG). Nach einer Selbstreinigung kann das Unternehmen die vorzeitige Löschung beantragen (§ 8 WRegG).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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