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Rüge im Vergabeverfahren

KI-generiert · Verantwortlich: Vladyslav Mazur · Stand 25.10.2026

Kurz gesagt

Eine Rüge ist der Hinweis eines Unternehmens an den öffentlichen Auftraggeber, dass ein Vergabeverfahren gegen Vergaberecht verstößt, verbunden mit der Aufforderung, den Fehler zu beheben. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist sie Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren: Erkannte Verstöße sind in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen, Fehler aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 GWB).

Inhalt

Eine Rüge ist die Mitteilung eines Unternehmens an den öffentlichen Auftraggeber, dass es einen Verstoß gegen Vergabevorschriften sieht, verbunden mit der Aufforderung, ihn zu beheben. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die rechtzeitige Rüge Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Wer zu spät rügt, verliert dieses Recht in der Regel (§ 160 Abs. 3 GWB).

Wozu die Rüge dient

Die Rüge gibt dem Auftraggeber die Gelegenheit, einen Fehler selbst zu korrigieren, bevor eine Vergabekammer eingeschaltet wird. Typische Anlässe sind:

  • Die Leistungsbeschreibung ist unklar oder auf ein bestimmtes Produkt zugeschnitten.
  • Eignungsanforderungen oder Zuschlagskriterien sind widersprüchlich oder unverhältnismäßig.
  • Die Angebotsfrist ist für den Umfang der Leistung zu kurz.
  • Ihr Angebot wurde ausgeschlossen, oder die Wertung ist aus Ihrer Sicht falsch.
  • Ein Auftrag wurde ohne Ausschreibung vergeben, obwohl eine nötig gewesen wäre.

Eine reine Rückfrage ist in der Regel keine Rüge. Wenn Sie nur etwas wissen wollen, stellen Sie eine Bieterfrage. Wenn Sie einen Fehler sehen, schreiben Sie ausdrücklich, dass Sie ihn rügen und Abhilfe verlangen.

Fristen nach § 160 Abs. 3 GWB

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Rüge nicht rechtzeitig kam. Es gelten mehrere Fristen nebeneinander; maßgeblich ist die, die zuerst abläuft:

Situation Frist
Sie haben einen Verstoß erkannt, egal wann und wodurch Rüge innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen (Nr. 1)
Verstoß ist aus der Bekanntmachung erkennbar Rüge spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (Nr. 2)
Verstoß ist erst aus den Vergabeunterlagen erkennbar Rüge spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (Nr. 3)
Auftraggeber teilt mit, dass er der Rüge nicht abhilft Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung (Nr. 4)

Beispiel: Sie bemerken einen Fehler in den Unterlagen, und die Angebotsfrist läuft noch vier Wochen. Dann müssen Sie in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen rügen, nicht erst zum Fristende.

Seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz (in Kraft seit 01.07.2026) ist ein Antrag außerdem unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antragsrechts vorliegt (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 GWB).

Eine Ausnahme gilt für De-facto-Vergaben: Wer feststellen lassen will, dass ein Vertrag ohne die nötige EU-Bekanntmachung geschlossen wurde und deshalb unwirksam ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB), muss vorher nicht rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 2 GWB).

Rüge und Wartefrist vor dem Zuschlag

Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter in Textform: Name des Unternehmens, das den Auftrag erhalten soll, Gründe für die Ablehnung und frühester Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 134 Abs. 1 GWB). Der Vertrag darf frühestens 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, bei elektronischem Versand oder per Fax nach 10 Kalendertagen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung, nicht mit Ihrem Eingang (§ 134 Abs. 2 GWB).

Die 10-Tage-Frist für die Rüge verlängert diese Wartefrist nicht. Ist der Zuschlag einmal wirksam erteilt, kann ihn auch die Vergabekammer nicht mehr aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Wer die Vorabinformation für falsch hält, muss deshalb in der Regel innerhalb weniger Tage rügen und den Nachprüfungsantrag stellen.

Form und Inhalt

Das GWB schreibt für die Rüge keine bestimmte Form vor. Sinnvoll ist Textform über die Kommunikationsfunktion der Vergabeplattform oder per E-Mail an die Vergabestelle, damit der Zugang nachweisbar ist. Eine Rüge sollte enthalten:

  1. Vergabenummer und Gegenstand des Verfahrens,
  2. den konkreten Verstoß: welche Stelle in Bekanntmachung oder Unterlagen, welche Vorschrift aus Ihrer Sicht verletzt ist,
  3. die Aufforderung, den Fehler zu beheben, möglichst mit einer kurzen Frist für die Antwort,
  4. den Hinweis, dass Sie sich weitere Schritte vorbehalten.

Hilft der Auftraggeber ab und ändert er die Unterlagen wesentlich, muss er bei EU-Verfahren für Liefer- und Dienstleistungen die Angebotsfrist angemessen verlängern (§ 20 Abs. 3 VgV).

Unterhalb der Schwellenwerte

Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt der Rechtsschutz nach §§ 155 ff. GWB nicht. Es gibt dort kein Verfahren vor der Vergabekammer nach dem GWB und damit auch kein Zuschlagsverbot nach § 169 GWB. Eine Rüge beim Auftraggeber ist trotzdem möglich, weil er Fehler jederzeit selbst beheben kann. Daneben gibt es diese Wege:

  • Nachprüfungsstelle bei Bauaufträgen: Bekanntmachung und Vergabeunterlagen nach VOB/A müssen eine Nachprüfungsstelle mit Anschrift nennen, an die sich Bieter bei behaupteten Verstößen wenden können (§ 21 VOB/A, Abschnitt 1). Meist ist das eine Aufsichtsbehörde.
  • Verfahren der Länder: Einige Länder haben eine Informationspflicht vor dem Zuschlag und eine eigene Nachprüfung eingeführt.
  • Zivilgerichte: Ansonsten bleiben vor allem Ansprüche auf Schadensersatz.

Drei Beispiele für Landesregeln, Stand Oktober 2026:

Land Wer prüft Auftragswert ohne USt Ablauf
Sachsen (§ 8 SächsVergabeG) Aufsichtsbehörde, für kreisangehörige Gemeinden und Zweckverbände die Landesdirektion Sachsen Bau über 75.000 €, Liefer- und Dienstleistungen über 50.000 € Information spätestens 10 Kalendertage vor Vertragsschluss; nach schriftlicher Beanstandung hat die Behörde 10 Kalendertage
Thüringen (ThürVgG) Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt Bau ab 150.000 €, Liefer- und Dienstleistungen ab 50.000 € Information spätestens 7 Kalendertage vor Vertragsschluss; die Kammer hat 14 Kalendertage
Sachsen-Anhalt (§ 19 TVergG LSA) 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Bau über 120.000 €, Liefer- und Dienstleistungen über 40.000 € Information spätestens 7 Werktage vor Vertragsschluss; Nachprüfung nur auf Antrag, erkannte Verstöße vorher innerhalb von 10 Werktagen rügen

In Sachsen und Thüringen haben Bieter keinen Anspruch darauf, dass die prüfende Stelle tätig wird. In allen drei Ländern beträgt die Gebühr mindestens 100 € und soll 1.000 € nicht überschreiten; war die Beanstandung berechtigt, zahlt der Bieter nichts. Achten Sie auf die Einheit: Sachsen-Anhalt rechnet in Werktagen, Sachsen und Thüringen in Kalendertagen. Auch andere Länder haben eigene Regeln. Welche Stelle zuständig ist, steht in der Regel in der Bekanntmachung.

In der Praxis

  • Unterlagen sofort vollständig lesen. Was in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennbar war, müssen Sie spätestens bis zum Ende der Angebotsfrist rügen. Haben Sie den Fehler erkannt, gilt schon vorher die 10-Tage-Frist.
  • Datum notieren. Die 10 Kalendertage laufen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Fehler erkannt haben, auch über Wochenenden und Feiertage.
  • Wartefrist ausrechnen. Prüfen Sie bei der Vorabinformation sofort das Absendedatum und rechnen Sie 10 oder 15 Kalendertage dazu.
  • Sachlich bleiben. Nennen Sie Fundstelle und Vorschrift knapp und genau. So kann der Auftraggeber den Fehler schnell prüfen und beheben.
  • Kosten bedenken. Ein Nachprüfungsantrag kostet Gebühren. Lassen Sie im Zweifel prüfen, ob er Aussicht auf Erfolg hat.

Offene Verfahren mit Fristen und Vergabestelle finden Sie über offene Ausschreibungen suchen. Auf der Seite jeder Ausschreibung steht unter „Nachprüfung“ die zuständige Stelle, wenn die Bekanntmachung sie nennt.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für eine Rüge?

Erkannte Verstöße sind in der Regel innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Fehler, die schon aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist (§ 160 Abs. 3 GWB).

Muss eine Rüge schriftlich sein?

Das GWB schreibt keine Form vor. Üblich ist Textform über die Vergabeplattform oder per E-Mail an die Vergabestelle, damit Sie den Zugang nachweisen können.

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Rüge zurückweist?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte können Sie einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen. Er ist unzulässig, wenn seit Eingang der Zurückweisung mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).

Kann ich auch unterhalb der Schwellenwerte rügen?

Ja, beim Auftraggeber. Ein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB gibt es dort aber nicht. Einige Länder, etwa Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt, haben ab bestimmten Auftragswerten eigene Verfahren.

Kostet eine Rüge Geld?

Für die Rüge beim Auftraggeber fallen keine Gebühren an. Kosten entstehen erst mit einem Nachprüfungsantrag: Die Gebühr der Vergabekammer beträgt in der Regel mindestens 2.500 € (§ 182 GWB).

Quellen

Verwandte Begriffe

KI-generiert: Von einer KI geschrieben und automatisch anhand der genannten Quellen geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Gesetzestexte und die Vergabeunterlagen.

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