Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Laborverbrauchsmaterialien des Herstellers Starlab GmbH.
Auftraggeber: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. · Münster
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. hat den Auftrag für Labor- und Messtechnik vergeben (Bekanntmachung vom 09.08.2025), Zuschlag an Starlab GmbH. Rahmenvereinbarung, Höchstwert 2.200.000 €. Eingegangen: 1 Angebot.
Starlab GmbH Hamburg
- Höchstwert
- 2.200.000 € Obergrenze der Rahmenvereinbarung für alle Abrufe, nicht die Summe der Aufträge.
- Angebote
- 1 Nur 1 Angebot
- Zuschlag
- 09.08.2025
Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 09.08.2025.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Labor- und Messtechnik: Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Laborverbrauchsmaterialien des Herstellers Starlab GmbH.
- Wo
- nicht angegeben
- Wer kann anbieten
- Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 09.08.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut Bekanntmachungexclusive Produkte unterschiedlicher Hersteller können trotz gleichen Namens und vergleichbarer Zusammensetzung in ihrer Wirkung bei Versuchen unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Gerade daher ist die wissenschaftliche Determinierung der im konkreten Einzelfall für Versuchsreihen zu verwendenden Produkte Bestandteil des Experimentaufbaus und in der Verantwortung des wissenschaftlichen Projektleiters. Die Vorgabe bestimmter Produkte liegt hier auf Grund dieses Umstandes im Leistungsbestimmungsrecht des Bedarfsträgers (in diesem Sinne mehrfach obergerichtlich bestätigt). Ein geãul3erter Bedarf an Starlab Produkten ist deshalb für den Einkauf produktbezogen vorgegeben und kann nicht durch Alternativprodukte ersetzt werden. Den technisch/ produktspezifischen Besonderheiten von Starlab GmbH Produkten gerecht werdend, dürfen solche Bedarfe auch nur mit entsprechenden Produkten gedeckt …
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exclusive Produkte unterschiedlicher Hersteller können trotz gleichen Namens und vergleichbarer Zusammensetzung in ihrer Wirkung bei Versuchen unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Gerade daher ist die wissenschaftliche Determinierung der im konkreten Einzelfall für Versuchsreihen zu verwendenden Produkte Bestandteil des Experimentaufbaus und in der Verantwortung des wissenschaftlichen Projektleiters. Die Vorgabe bestimmter Produkte liegt hier auf Grund dieses Umstandes im Leistungsbestimmungsrecht des Bedarfsträgers (in diesem Sinne mehrfach obergerichtlich bestätigt). Ein geãul3erter Bedarf an Starlab Produkten ist deshalb für den Einkauf produktbezogen vorgegeben und kann nicht durch Alternativprodukte ersetzt werden. Den technisch/ produktspezifischen Besonderheiten von Starlab GmbH Produkten gerecht werdend, dürfen solche Bedarfe auch nur mit entsprechenden Produkten gedeckt werden. Eine Austauschbarkeit verwendeter Produkte und Materialien ist somit im Bereich einer, an der Grundlagenforschung orientierten Spitzenwissenschaft nicht gegeben. Sämtliche Produkte seiner Eigenmarke bietet der AN selbst an. Sein gesamtes Produktangebot liefert der Hersteller Starlab nur im Direktvertrieb, somit kann kein Vergabewettbewerb über die Produktpalette erzeugt werden. Damit ist die Vergabe des Auftrages im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung nach § 14 Absatz 4 Nr. 2 lit. b) VgV im vorliegenden Fall einschlägig. So liegt es hier ( Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers + Alleinstellungsmerkmal):
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- NUTS
- DEZZZ
Verlauf
- 09.08.2025 Ergebnis veröffentlicht
Häufige Fragen
Wer hat den Auftrag bekommen?
Den Zuschlag hat Starlab GmbH erhalten. Die Rahmenvereinbarung nennt einen Höchstwert von 2.200.000 €; das ist eine Obergrenze, nicht die Summe der Aufträge.