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Abgelaufen Öffentliche Ausschreibung (national) · veröffentlicht am 29.01.2025

Sachverständigengutachten: Bewertung Tierschutzgerechtheit Rodentizide

Auftraggeber: Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle · Dessau-Roßlau

Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle hat einen Auftrag für „Sachverständigengutachten: Bewertung Tierschutzgerechtheit Rodentizide“ in Dessau-Roßlau ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 18.03.2025. Bisher kein Ergebnis gefunden.

Die Angebotsfrist endete am 18.03.2025, 11:00 Uhr. Frist abgelaufen

Wir haben bisher kein Ergebnis zu diesem Verfahren gefunden. Bei nationalen Verfahren wird es oft gar nicht oder ohne Bezug zur Ausschreibung veröffentlicht. Auskunft gibt die Vergabestelle.

Wer folgt, bekommt morgens eine E-Mail, sobald ein Ergebnis oder eine Änderung veröffentlicht ist.

Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
Sachverständigengutachten: Bewertung Tierschutzgerechtheit Rodentizide
Wo
Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt
Bis wann
Angebotsfrist 18.03.2025, 11:00 Uhr
Wer kann anbieten
Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 08.04.2025, ohne KI. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

Nagetiere werden als Gesundheitsschädlinge u.a. mit Bioziden bekämpft, in diesem Fall Rodentizide. Rodentizide werden durch die europäische Biozidverordnung (EU Nr. 528/2012) reguliert (Produktklasse PT14). Die Biozidverordnung gibt in Artikel 19, Absatz (1) als Zulassungsvoraussetzung vor: „Das Biozidprodukt hat keine unannehmbaren Wirkungen auf die Zielorganismen und verursacht insbesondere keine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz bzw. bei Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen.“ Im technischen Leitfaden zur Bewertung der Wirksamkeit der Biozide wird dieser Aspekt aufgegriffen (Guidance on the Biocidal Products Regulation Volume II Efficacy - Assessment and Evaluation (Parts B+C) Version 6.0 August 2023 Abschnitt: 5.6 Pest control (main group 3), 5.6.1 General): According to the BPR (Article 19(1)(b) criterion ii and common principles point 49 and 76 in Annex VI) …

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Nagetiere werden als Gesundheitsschädlinge u.a. mit Bioziden bekämpft, in diesem Fall Rodentizide. Rodentizide werden durch die europäische Biozidverordnung (EU Nr. 528/2012) reguliert (Produktklasse PT14). Die Biozidverordnung gibt in Artikel 19, Absatz (1) als Zulassungsvoraussetzung vor: „Das Biozidprodukt hat keine unannehmbaren Wirkungen auf die Zielorganismen und verursacht insbesondere keine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz bzw. bei Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen.“ Im technischen Leitfaden zur Bewertung der Wirksamkeit der Biozide wird dieser Aspekt aufgegriffen (Guidance on the Biocidal Products Regulation Volume II Efficacy - Assessment and Evaluation (Parts B+C) Version 6.0 August 2023 Abschnitt: 5.6 Pest control (main group 3), 5.6.1 General): According to the BPR (Article 19(1)(b) criterion ii and common principles point 49 and 76 in Annex VI) biocidal products should cause no unacceptable effects on the target organisms, including unnecessary suffering and pain for vertebrates (humaneness). This criterion is relevant for biocides in the Pest Control PTs14, 15, 17, 19 (repelling or attracting vertebrates) and PT20. For these biocides an assessment must be made to demonstrate that the biocidal product does not cause unnecessary suffering in its effect on target vertebrates. This must include an evaluation of the mechanism by which the effect is obtained and the observed effects on the behaviour and health of the target vertebrates; where the intended effect is to kill the target vertebrate, the time necessary to obtain the death of the target vertebrate and the conditions under which death occurs must be evaluated. A biocidal product intended to control vertebrates must not normally be regarded as satisfying criterion (ii) under point (b) of Article 19(1) unless: death is synchronous with the extinction of consciousness, or death occurs immediately, or vital functions are reduced gradually without signs of obvious suffering. For repellent products, the intended effect must be obtained without unnecessary suffering and pain for the target vertebrate. Guidance on the assessment of humaneness is currently not included in Volume II Efficacy Part B/C: Efficacy Assessment and Evaluation, but some general guidance can be found in the TNsG on Product Evaluation Chapter 6. Damit gibt die Biozidverordnung und ihr gültiger Leitfaden für die Bewertung der Wirksamkeit die klare Vorgabe, dass der Effekt des Biozidproduktes auf den Zielorganismus bewertet werden muss und gibt teilweise bereits grobe Vorgaben, wie eine derartige Bewertung (in Bezug auf den Tierschutz) erfolgen sollte (z.B. anhand der Dauer bis zum Eintritt des Todes). Ein konkreter Leitfaden fehlt aber bisher. Daher wird der Effekt auf die Zielorganismen im Rahmen der Zulassung (sowohl von Wirkstoffen als auch von Produkten) bisher nicht objektiv anhand von Daten erfasst und bewertet. . Ziel des Sachverständigengutachtens soll es sein, einen Leitfaden zu entwickeln, anhand dessen das Tierleid für Nagetiere beim Einsatz von Rodentiziden erhoben und bewertet werden kann. Im Rahmen der Wirksamkeitsbewertung werden Laborstudien gefordert, in denen untersucht wird, ob ein Rodentizidköder attraktiv und wirksam gegen die Zielorganismen ist. Dafür wird in Wahlversuchen den Zielorganismen neben einem Beifutter der Rodentizidköder angeboten (Guidance on the Biocidal Products Regulation Volume II Efficacy - Assessment and Evaluation (Parts B+C) Version 6.0 August 2023 5.6.2.2.2 Laboratory studies for bait products). Zur Bewertung der Wirksamkeit wird dokumentiert, ob und wann die Versuchstiere verenden. Hierbei handelt es sich um Tierversuche. Im Rahmen eines Tierversuches ist es u.a. in Deutschland gefordert, ein Score-Sheet zu definieren und zu nutzen, anhand dessen das Leiden der Versuchstiere erfasst wird. Ziel des Projektes soll es sein für alle derzeit in der EU zugelassenen Rodentizidwirkstoffe ein möglichst auf den Wirkmechanismus angepasstes Score-Sheet zu entwickeln. Im Anschluss sollen dann Bewertungskriterien festgelegt werden anhand derer das Tierleid, welches durch das entsprechende Rodentizid verursacht wird, kategorisiert werden kann. Letztlich soll es ermöglicht werden zu beurteilen, ob ein Rodentizid die Vorgabe keine unnötigen Leiden oder Schmerzen hervorzurufen, erfüllt. . Einzelheiten entnehmen Sie bitte der den Vergabeunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibung.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
Kreis
Dessau-Roßlau (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
Bundesland
Sachsen-Anhalt

Verlauf

  1. 29.01.2025 Ausschreibung veröffentlicht
  2. 08.04.2025 Bekanntmachung geändert · Das Vergabeverfahren wurde eingestellt
Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Vergabeunterlagen auf evergabe-online.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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