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Abgelaufen Öffentliche Ausschreibung (national) · veröffentlicht am 22.02.2023

Rechtswissenschaftliche Expertise zum Thema Ausweitung des AGG auf staatliches Handeln im Bereich der Bundesgesetzgebungskompetenz

Auftraggeber: Antidiskriminierungsstelle des Bundes · Berlin

Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat einen Auftrag für „Rechtswissenschaftliche Expertise zum Thema Ausweitung des AGG auf staatliches Handeln im Bereich der Bundesgesetzgebungskompetenz“ in Berlin ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 29.03.2023. Bisher kein Ergebnis gefunden.

Die Angebotsfrist endete am 29.03.2023, 10:00 Uhr. Frist abgelaufen

Wir haben bisher kein Ergebnis zu diesem Verfahren gefunden. Bei nationalen Verfahren wird es oft gar nicht oder ohne Bezug zur Ausschreibung veröffentlicht. Auskunft gibt die Vergabestelle.

Wer folgt, bekommt morgens eine E-Mail, sobald ein Ergebnis oder eine Änderung veröffentlicht ist.

Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
Rechtswissenschaftliche Expertise zum Thema Ausweitung des AGG auf staatliches Handeln im Bereich der Bundesgesetzgebungskompetenz
Wo
Berlin
Bis wann
Angebotsfrist 29.03.2023, 10:00 Uhr
Wer kann anbieten
Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 22.02.2023, ohne KI. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

Der Bereich des öffentlich-rechtlichen Handelns des Staates gegenüber Bürger*innen ist nicht vom Geltungsbereich des AGG erfasst. Gleichwohl ist das Zusammentreffen von Bürger*innen mit Behörden und Hoheitsträger*innen (z. B. mit der Polizei oder im Bereich der Arbeits- und Sozialverwaltung) ein diskriminierungsrelevanter Lebensbereich. Dies belegen unter anderem Daten des 2021 veröffentlichte Pretest zur Erhebung von subjektiven Diskriminierungserfahrungen in der SOEP-Innovationsstichprobe. Hier werden fast 20 % der Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit Behörden ausgewiesen. Diese Daten spiegeln sich auch in der Beratungspraxis der ADS wider: Mit einem Anteil von 16% an allen Beratungsanfragen im Zeitraum 01. Oktober 2010 bis 15. August 2022 steht der Bereich des staatlichen Handelns an dritter Stelle hinter dem Arbeitsleben und dem Zivilrechtsverkehr. Die öffentliche Verwaltung …

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Der Bereich des öffentlich-rechtlichen Handelns des Staates gegenüber Bürger*innen ist nicht vom Geltungsbereich des AGG erfasst. Gleichwohl ist das Zusammentreffen von Bürger*innen mit Behörden und Hoheitsträger*innen (z. B. mit der Polizei oder im Bereich der Arbeits- und Sozialverwaltung) ein diskriminierungsrelevanter Lebensbereich. Dies belegen unter anderem Daten des 2021 veröffentlichte Pretest zur Erhebung von subjektiven Diskriminierungserfahrungen in der SOEP-Innovationsstichprobe. Hier werden fast 20 % der Diskriminierungserfahrungen im Kontakt mit Behörden ausgewiesen. Diese Daten spiegeln sich auch in der Beratungspraxis der ADS wider: Mit einem Anteil von 16% an allen Beratungsanfragen im Zeitraum 01. Oktober 2010 bis 15. August 2022 steht der Bereich des staatlichen Handelns an dritter Stelle hinter dem Arbeitsleben und dem Zivilrechtsverkehr. Die öffentliche Verwaltung ist an die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote gebunden (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Art. 3 Abs 2 Satz 1 GG). Für das Sozialrecht gelten zudem bereichsspezifische Benachteiligungsverbote, die zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung implementiert wurden (u. a. § 33c SGB I, § 19a SGB IV). Hinsichtlich ihrer Schutzwirkung bleiben die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote und die bereichsspezifischen Benachteiligungsverbote hinter dem AGG zurück: §33c SGBI erfasst z. B. Geschlecht nicht, Behörden müssen keine organisatorischen Vorkehrungen zur Abwendung von Diskriminierungen treffen, für den Fall der Diskriminierung durch Hoheitsträger*innen fehlen wirksame Rechtsansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie Entschädigung und Schadensersatz. Wollen Bürger*innen gegen Diskriminierungen durch Amtsträger*innen vorgehen, bleibt ihnen in erster Linie die oft wirkungslose Dienstaufsichtsbeschwerde oder ein langwieriges Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Im Gegensatz zum AGG gibt es keine Vorschriften zur Beweislast. Zudem setzt ein Schadensersatzanspruch ein schuldhaftes Handeln der Amtsperson voraus. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) empfiehlt der Bundesregierung seit 2014 den Anwendungsbereich des AGG auf den öffentlichen Sektor auszuweiten. Seit 2020 empfiehlt sie zudem, dass das Mandat der ADS alle Bereiche des öffentlichen Sektors abdecken soll, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Das Antirassismuskomitee der Vereinten Nationen fordert Deutschland zur Ergreifung konkreter Schritte auf, um das AGG zu ändern und Diskriminierung in allen Rechtsbereichen und im öffentlichen Leben zu verbieten. Im Rahmen der hier ausgeschriebenen rechtswissenschaftlichen Expertise soll das Thema Diskriminierungsschutz für den Bereich des bundestaatlichen Handelns in den Blick genommen werden. Unter dem Begriff des bundesstaatlichen Handelns ist hoheitliches Handeln zu verstehen, das der gesetzgeberischen Zuständigkeit des Bundes zuzuordnen ist. Hoheitliches Handeln ist entweder dem Kompetenzbereich des Bundes oder der Länder zuzuordnen. Der Bund kann Diskriminierungsschutz nur entsprechend seiner Gesetzgebungskompetenz regeln. Dem Zuständigkeitsbereich des Bundesgesetzgebers ist beispielsweise das Handeln der Bundesverwaltung, der Bundesfinanzverwaltung (z. B. Zoll) der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Bundes (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit), der Gerichte des Bundes und der Behörden der Staatsanwaltschaft des Bundes (z. B. Bundespolizei) und den gemeinsamen Einrichtungen von Bund und Ländern (Jobcenter in der Organisationsform der Gemeinsamen Einrichtung) zuzuordnen. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Zuständigkeiten von Bund und Ländern steht die Realisierung eines bundesweit einheitlichen Diskriminierungsschutzes für den Bereich des hoheitlichen Handelns vor der großen Herausforderung, dass bundesrechtliche und landesrechtliche Regelungen möglichst einheitlich ausgestaltet werden müssten. Als erstes Bundesland hat Berlin im Jahr 2021 ein Landesantidiskriminierungsgesetz verabschiedet, welches Personen vor Diskriminierung durch öffentliche Stellen in Berlin schützen soll. Bislang fehlt es an einer rechtswissenschaftlichen Expertise, die beantwortet ob und wie der Schutz vor Diskriminierung auf den Bereich des bundesstaatlichen Handelns ausgeweitet werden kann. Die rechtswissenschaftliche Expertise soll erörtern, wie ein Schutz vor Diskriminierung durch bundesstaatliches Handeln geregelt und ausgestaltet werden könnte. Die Schwierigkeiten und Herausforderungen dieses Vorhabens sind zu identifizieren und zu benennen. Die Expertise soll auch einen Rechtsvergleich mit drei Staaten beinhalten. Sie ist vor dem Hintergrund der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, dem Verfassungsrecht, dem Verwaltungsrecht und dem Sozialrecht zu erstellen. Literatur und Rechtsprechung sind zu sichten und auszuwerten.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
Kreis
Berlin (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
Bundesland
Berlin

Verlauf

  1. 22.02.2023 Ausschreibung veröffentlicht
Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Vergabeunterlagen auf evergabe-online.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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