Rechtsgutachten zum Thema Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung und die Fortentwicklung des Antidiskriminierungsrechts
Auftraggeber: Antidiskriminierungsstelle des Bundes · Berlin
Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat einen Auftrag für „Rechtsgutachten zum Thema Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung und die Fortentwicklung des Antidiskriminierungsrechts“ in Berlin ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 11.01.2024. Bisher kein Ergebnis gefunden.
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Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Rechtsgutachten zum Thema Stärkung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung und die Fortentwicklung des Antidiskriminierungsrechts
- Wo
- Berlin
- Bis wann
- Angebotsfrist 11.01.2024, 10:00 Uhr
- Wer kann anbieten
- Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 29.11.2023, ohne KI. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungWer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgrundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die ADS wenden (§ 27 Abs. 1 AGG). Die ADS kann die ratsuchende Person über Ansprüche und Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 AGG). Sie kann Beratung durch andere Stellen vermitteln (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 AGG) und sie kann eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 AGG). Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) befand das Mandat der ADS als zu eng gefasst. Es fehlten grundlegende Kompetenzen zur Unterstützung von Opfern und der Durchsetzung ihrer Rechte. Die Evaluation des AGG aus dem Jahr 2016 attestierte eine Durchsetzungsschwäche des Antidiskriminierungsrechts infolge zahlreicher Barrieren auf dem Weg zum …
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Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsgrundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an die ADS wenden (§ 27 Abs. 1 AGG). Die ADS kann die ratsuchende Person über Ansprüche und Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 AGG). Sie kann Beratung durch andere Stellen vermitteln (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 AGG) und sie kann eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 AGG). Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) befand das Mandat der ADS als zu eng gefasst. Es fehlten grundlegende Kompetenzen zur Unterstützung von Opfern und der Durchsetzung ihrer Rechte. Die Evaluation des AGG aus dem Jahr 2016 attestierte eine Durchsetzungsschwäche des Antidiskriminierungsrechts infolge zahlreicher Barrieren auf dem Weg zum individuellen Rechtsschutz. Auch reichten die bestehenden Befugnisse der ADS zur Unterstützung im Bereich der Rechtsmobilisierung und Rechtsdurchsetzung nicht aus. Im europäischen Vergleich bleiben die Befugnisse der ADS im Bereich der Rechtsdurchsetzung hinter den Befugnissen anderer Gleichbehandlungsstellen zurück. Die Mehrheit der Gleichbehandlungsstellen in Europa verfügt über Möglichkeiten, Opfer von Diskriminierung vor Gericht zu unterstützen, Klage zu erheben oder über das Recht bindende oder nicht bindende Entscheidungen zu treffen. Da die Mandate und Befugnisse der Gleichbehandlungsstellen europaweit sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, sah die Europäische Kommission Handlungsbedarf und legte im Jahr 2022 zwei Richtlinienentwürfe zur Regelung von Standards für Gleichbehandlungsstellen vor (Standard-Richtlinien). Die Richtlinienentwürfe (KOM [2022] 689 final und KOM [2022] 688 final) sehen unter anderem vor, dass Gleichbehandlungsstellen die Betroffenen von Diskriminierung beim Zugang zu Justiz unterstützen und über eigene Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnisse in Diskriminierungsfällen verfügen. Diese Mandate gehen über die im AGG geregelten Kompetenzen der ADS hinaus. Bedeutung für das Mandat der ADS hat auch die Entgelttransparenzrichtlinie (RL [EU] 2023/970). Sie ist bis Ende Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen und sieht ebenfalls Befugnisse der Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Rechtsdurchsetzung vor. Ob und in welchem Umfang die ADS ein Rechtsdurchsetzungsmandat erhalten soll, ist insbesondere angesichts ihrer Stellung als Exekutivbehörde umstritten. Die ADS ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet (§ 25 Abs. 1 AGG). Geleitet wird die ADS von der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (§ 25 Abs. 3 AGG), die auf Vorschlag von der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt wird (§ 26 Abs. 1 AGG). Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung hat im Juli 2023 ein Papier mit Vorschlägen für die Reform des AGG vorgelegt. Ein rechtswissenschaftliches Gutachten soll klären, wie ein Mandat der ADS zur Stärkung der Rechtsdurchsetzung des Antidiskriminierungsrechts gesetzlich und praktisch ausgestaltet werden könnte. Im Rahmen des Gutachtens sollen rechtliche Fragen, die im politischen Raum bislang strittig sind, beantwortet werden. Außerdem sollen konkrete Vorschläge für die Weiterentwicklung und Ausgestaltung eines Mandats zur Rechtsdurchsetzung herausgearbeitet werden. Für die Erstellung des Gutachtens sind Literatur, Rechtsvorschriften und Rechtsprechung zu sichten und auszuwerten. Das Gutachten soll einen Rechtsvergleich mit den nationalen Gleichbehandlungsstellen dreier europäischer Staaten beinhalten.
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Berlin (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
- Bundesland
- Berlin
Verlauf
- 29.11.2023 Ausschreibung veröffentlicht