Medienlizenzen zur Förderung von Content
Auftraggeber: Landesmedienzentrum Baden-Württemberg · Stuttgart
Landesmedienzentrum Baden-Württemberg hat das Vergabeverfahren für Software in Stuttgart aufgehoben.
Vom Auftraggeber aufgehoben
- Angebote
- nicht veröffentlicht
- Beendet
- 27.10.2020
Quelle: Bekanntmachung auf TED (© Europäische Union), veröffentlicht am 27.10.2020.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Software: Medienlizenzen zur Förderung von Content
- Wo
- Stuttgart, Baden-Württemberg
- Wer kann anbieten
- Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
- Laufzeit
- 01.09.2020 bis 31.12.2020
- Lose
- 52 Lose, einzeln anzubieten laut Bekanntmachung
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 27.10.2020, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungCorona-Hilfe I: Die Corona-Pandemie hat den Bedarf nach leistungsfähigen digitalen Infrastrukturen in den Schulen und nach digitalen Bildungsinhalten deutlich gemacht. Bis Jahresende können Infrastrukturen und Inhalte zusammen beantragt und gefördert werden.Die Corona-Krise zeigt, wie dringlich die zeitgemäße digitale Ausstattung unserer Schulen ist. Um die dringenden Bedarfe nach einem Ausbau der technischen digitalen Infrastrukturen so rasch wie möglich zu befriedigen, hatte Bundesministerin Karliczek den Ländern am 19. März mitgeteilt, dass die Förderung von Infrastrukturen und Content zusammen beantragt und gefördert werden darf. Dies entspricht den mit dem DigitalPakt verfolgten Zielen in vollem Umfang und ohne Einschränkungen. Zugleich können Fördermittel eingesetzt werden, um den Bedarf nach digitalen Bildungsinhalten durch die Einbindung und Nutzung bestehender Repositorien der …
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Corona-Hilfe I: Die Corona-Pandemie hat den Bedarf nach leistungsfähigen digitalen Infrastrukturen in den Schulen und nach digitalen Bildungsinhalten deutlich gemacht. Bis Jahresende können Infrastrukturen und Inhalte zusammen beantragt und gefördert werden.Die Corona-Krise zeigt, wie dringlich die zeitgemäße digitale Ausstattung unserer Schulen ist. Um die dringenden Bedarfe nach einem Ausbau der technischen digitalen Infrastrukturen so rasch wie möglich zu befriedigen, hatte Bundesministerin Karliczek den Ländern am 19. März mitgeteilt, dass die Förderung von Infrastrukturen und Content zusammen beantragt und gefördert werden darf. Dies entspricht den mit dem DigitalPakt verfolgten Zielen in vollem Umfang und ohne Einschränkungen. Zugleich können Fördermittel eingesetzt werden, um den Bedarf nach digitalen Bildungsinhalten durch die Einbindung und Nutzung bestehender Repositorien der Länder, die Entwicklung neuer Inhalte, und die Einbindung von Drittquellen- z. B. in Form von Lizenzen – zu befriedigen. Diese mit den Ländern abgestimmte Ausweitung auf digitalen Content ist neu und bis zum Jahresende befristet.Die Bildungsinhalte sind als unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionen der Länder und Kommunen zu sehen. Content ist daher nur dann förderfähig, wenn diese rauf über den DigitalPakt geförderten Infrastrukturen läuft und somit eine unmittelbare Verbundenheit zu diesen Investitionen besteht. Diese Verbindung bedingt, dass der so beschaffte Content auf Landessystemen oder -plattformen bzw. über die Server der Landes-Infrastrukturen betrieben werden muss. Ein reiner Lizenzerwerb auf Schulebene ohne Verbindung zu einer geförderten Landesinfrastruktur ist nicht förderfähig. Für die Nutzung digitaler Bildungsangebote und den Ausbau von Infrastrukturen zum Ausgleich von Schulschließungen wurden Mittel aus dem DigitalPakt Schule für landesweite und länderübergreifende Projekte im Umfang von 100 Mio. EUR den Ländern zugewiesen. Die Mittel sind durch die Länder daher unmittelbar nutzbar. Die Aufteilung der Mittel erfolgte nach dem in § 8 der VV zum DigitalPakt Schule festgehaltenen Königsteiner Schlüssel.Zur Umsetzung dieser Förderlinie hat die Steuerungsgruppe zum DigitalPakt Schule am 16.4.2020 einstimmig folgenden Beschluss gefasst: In Anbetracht der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Schulschließungen wird § 3 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule derart angewendet, dass für den befristeten Zeitraum der Schulschließungen auch Content zu den mit den Investitionen unmittelbar verbundenen Ausgaben zählt.Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Content ist dabei, dass dieser auf über den DigitalPakt geförderten Infrastrukturen läuft und somit eine unmittelbare Verbundenheit zu diesen Investitionen besteht; er muss auf Landessystemen oder -Plattformen bzw. über die Server der Landes-Infrastruktur betrieben werden. Nicht förderfähig ist autonom von der Landesinfrastruktur laufende Software, insbesondere auf Servern kommerzieller Anbieter. Ebenso ist ein reiner Lizenzerwerb auf Schulebene ohne Verbindung zu einer geförderten Landesinfrastruktur nicht förderfähig. Zeitlich befristet ist diese Förderung auf Ausgaben für die Dauer der Corona-bedingten Schulschließungen. Das heißt, dass bis zur jeweiligen landesweiten Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebes die Beschaffung von 12-Monats-Lizenzen förderfähig ist, soweit diese günstiger ist als Monatslizenzen bis zum 31. Dezember 2020. Entscheidend ist das Datum des Vertragsbeginns; dieser muss vor dem jeweiligen Landesstichtag der Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs liegen.
52 Lose
Hier die ersten 25 von 52 Losen. Alle Lose: Textfassung dieser Seite · Bekanntmachung auf TED ↗
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Stuttgart
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- NUTS
- DE111
Verlauf
- 28.07.2020 Ausschreibung veröffentlicht
- 27.10.2020 Ergebnis veröffentlicht
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