Lieferung von Notebooks und robusten Notebooks, hier: Notebooks für Büroanwendungen - Auftragsänderung
Auftraggeber: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, dieses vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · Bonn
Bundesrepublik Deutschland hat den Auftrag für IT-Hardware in Bonn am 02.05.2024 vergeben, Zuschlag an CANCOM Public GmbH.
CANCOM Public GmbH Berlin
- Summe
- nicht veröffentlicht
- Angebote
- nicht veröffentlicht
- Zuschlag
- 02.05.2024
Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 02.05.2024.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- IT-Hardware: Lieferung von Notebooks und robusten Notebooks, hier: Notebooks für Büroanwendungen - Auftragsänderung
- Wo
- Bonn, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten
- Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 02.05.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDie Auftragnehmerin CANCOM Public GmbH (Anschrift: Granatenstraße 19, 13409 Berlin) hatte im offenen Verfahren nach produktneutraler Ausschreibung den Zuschlag für obigen Auftrag für die Lieferung von Notebooks für Büroanwendungen von Fujitsu erhalten (Rahmenvereinbarung 21563). Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hatte, sich hinsichtlich Client-Geräten vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, soll die Rahmenvereinbarung mit einem Gerät eines alternativen Herstellers fortgesetzt werden. Zugleich wurden aufgrund der gestiegenen Selbstkosten die Preise des Gerätes angepasst, eine Änderung des Auftragswerts ist damit jedoch nicht verbunden. Der Vertragsschluss soll am 17.05.2024 erfolgen. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Auftragsänderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, …
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Die Auftragnehmerin CANCOM Public GmbH (Anschrift: Granatenstraße 19, 13409 Berlin) hatte im offenen Verfahren nach produktneutraler Ausschreibung den Zuschlag für obigen Auftrag für die Lieferung von Notebooks für Büroanwendungen von Fujitsu erhalten (Rahmenvereinbarung 21563). Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hatte, sich hinsichtlich Client-Geräten vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, soll die Rahmenvereinbarung mit einem Gerät eines alternativen Herstellers fortgesetzt werden. Zugleich wurden aufgrund der gestiegenen Selbstkosten die Preise des Gerätes angepasst, eine Änderung des Auftragswerts ist damit jedoch nicht verbunden. Der Vertragsschluss soll am 17.05.2024 erfolgen. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Auftragsänderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hat, sich vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, wird das angebotene Gerät nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies war für die Auftraggeberin keinesfalls vorhersehbar gewesen. Die Bundesverwaltung ist dringend auf das Gerät angewiesen, da die Arbeitsplätze ohne Notebooks nicht funktionsfähig sind. Die Auftragnehmerin hat aufgrund der Steigerung der Selbstkosten hinsichtlich des Preises einen Anspruch auf Anpassung des Preises des Gerätes gem. § 313 Abs. 1 BGB. Die Auftragnehmerin hatte bei Angebotsabgabe damit gerechnet, die Rahmenvereinbarung mit dem ursprünglich angebotenen Gerät zu erfüllen. Mit Rückzug des Herstellers ist die Grundlage hierfür weggefallen, die gestiegenen Selbstkosten müssen daher Berücksichtigung finden. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich hierdurch nicht. Der Auftrag umfasst wie bislang die Lieferung von Notebooks für Büroanwendungen nebst Zubehör. Das angebotene Gerät wurde auf die Erfüllung der vorgegebenen Leistungsmerkmale geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass das angebotene Gerät sämtliche Leistungskriterien erfüllt, die vorgegeben waren. Die Auftragnehmerin hätte daher auch mit diesem Gerät im seinerzeitigen Vergabeverfahren ein Angebot abgeben können, da die Ausschreibung produktneutral erfolgt war. Gem. § 132 Abs. 2 GWB darf der Auftragswert um nicht mehr als 50% erhöht werden. Diese Vorgabe ist ebenfalls erfüllt, denn die Änderung betrifft lediglich den einzelnen Gerätepreis, eine Änderung des Gesamtauftragswerts ist hiermit nicht verbunden.
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Bonn
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- NUTS
- DEA22
Verlauf
- 02.05.2024 Direktvergabe angekündigt
Häufige Fragen
Wer hat den Auftrag bekommen?
Den Zuschlag hat CANCOM Public GmbH erhalten.
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