Kurzgutachten zur Beurteilung der Innovativität von jungen Unternehmen im Rahmen des Antragsverfahrens für das Programm INVEST-Zuschuss für Wagniskapital
Auftraggeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz · Berlin
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Auftrag für Prüfung und Gutachten in Berlin ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 27.08.2024. Bisher kein Ergebnis gefunden.
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Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Prüfung und Gutachten: Kurzgutachten zur Beurteilung der Innovativität von jungen Unternehmen im Rahmen des Antragsverfahrens für das Programm INVEST-Zuschuss für Wagniskapital
- Wo
- Berlin
- Bis wann
- Angebotsfrist 27.08.2024, 11:00 Uhr
- Wer kann anbieten
- Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 23.07.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungIm Rahmen des Förderprogramms „INVEST - Zuschuss für Wagniskapital“ vergibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zuschüsse an private Investierende, die sich mit Risikokapital an jungen innovativen Unternehmen beteiligen. Die Feststellung der Innovativität von Unternehmen, die einen Antrag auf INVEST-Förderfähigkeit gestellt haben, erfolgt zum einen über die Zugehörigkeit zu definierten Branchen, die als innovativ gelten, über die Inhaberschaft eines Patents, über den Erhalt eines Innovationspreises oder über den Nachweis einer anderen öffentlich-rechtlichen Innovationsförderung. Darüber hinaus kann die Feststellung der Antragsberechtigung für innovative Unternehmen über Kurzgutachten einer unabhängigen Stelle erfolgen. Grundlage der Programmdurchführung ist die Förderrichtlinie zum INVEST-Programm vom 06.03.2024 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.03.2024). …
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Im Rahmen des Förderprogramms „INVEST - Zuschuss für Wagniskapital“ vergibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zuschüsse an private Investierende, die sich mit Risikokapital an jungen innovativen Unternehmen beteiligen. Die Feststellung der Innovativität von Unternehmen, die einen Antrag auf INVEST-Förderfähigkeit gestellt haben, erfolgt zum einen über die Zugehörigkeit zu definierten Branchen, die als innovativ gelten, über die Inhaberschaft eines Patents, über den Erhalt eines Innovationspreises oder über den Nachweis einer anderen öffentlich-rechtlichen Innovationsförderung. Darüber hinaus kann die Feststellung der Antragsberechtigung für innovative Unternehmen über Kurzgutachten einer unabhängigen Stelle erfolgen. Grundlage der Programmdurchführung ist die Förderrichtlinie zum INVEST-Programm vom 06.03.2024 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 20.03.2024). Auftragsgegenstand ist die Erstellung von Kurzgutachten, die in standardisierter Form die Innovativität eines jungen Unternehmens, welches nicht die anderen formalen Kriterien als Innovativitätsnachweise erfüllt, feststellen sollen. Antragsberechtigt sind im INVEST-Förderprogramm ausschließlich innovative Unternehmen nicht älter als sieben Jahre. Kriterium für die Innovativität eines Unternehmens ist die Zuordnung zu einer innovativen Branche nach der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008). Die entsprechenden Branchen sind in der Förderrichtlinie abschließend aufgeführt (Ziffer VII der Anlage A). Die pauschale Zuordnung nach Branchen ermöglicht ein schlankes und unbürokratisches Antragsverfahren über eine elektronische Antragsplattform des BAFA. Weiterhin gelten Unternehmen auch außerhalb der genannten Branchen als innovativ, wenn sie a) Inhaber eines Patents sind, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht und dessen Erteilung durch das Europäische Patentamt oder einem Patentamt eines EU-Mitgliedstaates maximal 15 Jahre zurückliegt oder b) in den zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erhalten haben, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde oder c) in den zwei Jahren vor Antragstellung bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „EXIST Gründerstipendium“ und „EXIST Forschungstransfer“ oder vergleichbare Programme der Länder (wie z.B. Flügge, Junge Innovatoren) gefördert worden sind und der Geschäftszweck des Unternehmens in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht oder d) in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Homepage des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten haben. Unternehmen, die diesen formalen Kriterienkatalog nicht erfüllen, aber dennoch innovativ sind, soll ebenfalls ein Zugang zum INVEST-Programm ermöglicht werden. Außerdem kann das BAFA auch bei einer Zuordnung zu einer innovativen Branche im Einzelfall die Erforderlichkeit einer Prüfung der Innovativität durch einen Externen feststellen. Dazu soll eine standardisierte Individualprüfung der Innovativität von diesen jungen Unternehmen durchgeführt werden. Der Begriff „Innovativität“ wird in der INVEST-Förderrichtlinie wie folgt definiert: „Unternehmen sind innovativ, wenn sie nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen.“ Die Prüfung der Voraussetzungen kann anhand einer Beschreibung des Produktes, der Dienstleistung, des Verfahrens oder des neuen Lösungsansatzes erfolgen. Die aus der Innovation resultierenden Kundenvorteile oder die erforderlichen technischen und wirtschaftlichen Schritte zur Markteinführung sollen aus der Beschreibung des Unternehmens erkennbar sein. Dabei ist zu beachten, dass aus der Produkt-/Dienstleistungs-/Prozess- oder sozialen Innovation ein Zusammenhang zu dem vom Unternehmen verfolgten Geschäftszweck (lt. Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister) besteht und sich die Innovation im Umsatz und Gewinn des Unternehmens niederschlägt. Der Prüfungsaufwand bezieht sich auf die Auswertung der vorgelegten Unternehmensunterlagen, evtl. einer Internetrecherche zum Stand der Technik und der standardisierten Dokumentation der Prüfungsergebnisse (eine DIN-A4-Seite). Dem Angebot soll der Entwurf einer Standard-Bewertungsmatrix zur Einstufung als innovatives Unternehmen beigefügt werden. Das BMWK, Referat VIIC4, wird ein Kurzgutachten für ein Unternehmen beim künftigen Auftragnehmer erst dann beauftragen, nachdem vom Unternehmen ein Antrag auf INVEST-Förderfähigkeit beim BAFA gestellt worden ist, eine Vorprüfung durch das BAFA stattgefunden und das BAFA die Erstellung eines Kurzgutachtens beim BMWK angefordert hat. In der Anforderung eines Kurzgutachtens wird der Geschäftszweck des Unternehmens lt. Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister aufgeführt. Die Kurzgutachten sind innerhalb von zehn, in Ausnahmefällen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragserteilung dem Auftraggeber bereitzustellen. Der Auftraggeber leitet das Kurzgutachten unverzüglich an den Auftragnehmer und an das BAFA zur Entscheidung über den gestellten Antrag weiter. Fehlende Unterlagen zur Beurteilung der Innovativität sind bei Bedarf vom Auftragnehmer selbst direkt vom Unternehmen anzufordern. Die Gültigkeit eines Kurzgutachtens ist auf ein Jahr begrenzt. Danach muss für eine weitere INVEST-Förderfähigkeit ein neues Kurzgutachten beantragt werden. Die Auftragsvergütung soll mit einer festgelegten Pauschale erfolgen. Die Anzahl der jährlich zu erstellenden Kurzgutachten wird auf 200-250 geschätzt.
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Berlin (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
- Bundesland
- Berlin
Verlauf
- 23.07.2024 Ausschreibung veröffentlicht
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