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Abgelaufen Öffentliche Ausschreibung (national) · veröffentlicht am 24.11.2023

Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphor-Rückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen

Auftraggeber: Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle · Dessau-Roßlau

Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle hat einen Auftrag für „Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphor-Rückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen“ in Dessau-Roßlau ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 21.12.2023. Bisher kein Ergebnis gefunden.

Die Angebotsfrist endete am 21.12.2023, 14:00 Uhr. Frist abgelaufen

Wir haben bisher kein Ergebnis zu diesem Verfahren gefunden. Bei nationalen Verfahren wird es oft gar nicht oder ohne Bezug zur Ausschreibung veröffentlicht. Auskunft gibt die Vergabestelle.

Wer folgt, bekommt morgens eine E-Mail, sobald ein Ergebnis oder eine Änderung veröffentlicht ist.

Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphor-Rückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen
Wo
Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt
Bis wann
Angebotsfrist 21.12.2023, 14:00 Uhr
Wer kann anbieten
Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 24.11.2023, ohne KI. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) neu gefasst. In § 3 Abs. 1 der ab 1.1.2029 gültigen Fassung wurde festgeschrieben, dass ab dem Jahr 2029 die Rückgewinnung von Phosphor für alle Kläranlagen verpflichtend vorgeschrieben ist - in Abhängigkeit verschiedener technischer Parameter (v. a. Phosphor-Gehalt im Klärschlamm). Verknüpft sind diese Anforderungen mit einem gleichzeitigen Verbot einer landwirtschaftlichen Verwertung für Klärschlämme aus großen Anlagen. Die grundsätzliche Maßgabe zur Phosphor-Rückgewinnung (P-Rückgewinnung) ergibt sich, auch schon vor 2029, aus § 3 Abs. 1 AbfKlärV: „Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirt-schaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors …

Ganze Beschreibung lesen

Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) neu gefasst. In § 3 Abs. 1 der ab 1.1.2029 gültigen Fassung wurde festgeschrieben, dass ab dem Jahr 2029 die Rückgewinnung von Phosphor für alle Kläranlagen verpflichtend vorgeschrieben ist - in Abhängigkeit verschiedener technischer Parameter (v. a. Phosphor-Gehalt im Klärschlamm). Verknüpft sind diese Anforderungen mit einem gleichzeitigen Verbot einer landwirtschaftlichen Verwertung für Klärschlämme aus großen Anlagen. Die grundsätzliche Maßgabe zur Phosphor-Rückgewinnung (P-Rückgewinnung) ergibt sich, auch schon vor 2029, aus § 3 Abs. 1 AbfKlärV: „Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirt-schaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.“ Ab 2029 greift dann die grundsätzliche Pflicht zur P-Rückgewinnung, da der § 3 Abs. 1 AbfKlärV entsprechend ersetzt wird. („Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm unmittelbar 1. einer Phosphorrückgewinnung nach Maßgabe des § 3a Absatz 1 zuzuführen, wenn der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist, oder 2. einer thermischen Vorbehandlung in einer Klärschlammverbrennungsanlage oder einer Klärschlammmitverbrennungsanlage zuzuführen.“) Eine bodenbezogene Verwertung ist mit Blick auf die Schadstoffeinträge dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Hintergrund dieser Regelungen ist, sowohl die im Klärschlamm enthaltenen organischen Mikroschadstoffe, wie Arzneimittel und Biozide, als auch Schwermetalle von den Schutzgütern Boden und Wasser fernzuhalten. Abweichend kann der Klärschlammerzeuger, der eine unter die P-Rückgewinnungspflicht fallende Kläranlage betreibt, auch nach 2029 nach Zustimmung der zuständigen Behörde den in dieser Anlage anfallenden Klärschlamm unabhängig vom Phosphorgehalt nach Maßgabe der in der Verordnung genannten Anforderungen auf oder in Böden verwerten oder einer anderweitigen Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit zunächst noch (bis 31.12.2032) für Anlagen bis 100.000 Einwohnerwerten (EW) vorgesehen ist und in einem weiteren Schritt (ab 2032) nur noch für Anlagen ab 50.000 EW. Weiterhin ist die Lagerung der Klärschlammverbrennungsasche in einem Langzeitlager zulässig (vergl. § 23 Absatz 6 der Deponieverordnung). Diese ist dann einer späteren P-Rückgewinnung zuzuführen (§3b Abs. 3). Bundesrechtlich ist die Abwasserbeseitigung über das Wasserhaushaltsgesetz geregelt (siehe §§ 54ff WHG). Die Entsorgung von Reststoffen ist hier spezifisch nicht angesprochen. Auch die Erforderlichkeit weitergehender Maßnahmen in Bezug auf Abfälle ist rechtlich nicht beschrieben. Auf die Abgrenzung der Rechtsbereiche Wasserrecht und Abfallrecht wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Weitere Spezifizierungen erfolgen teilweise über die Wassergesetze der Länder. Zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben, können die Kommunen Gebühren oder Beiträge erheben. Entsprechende Grundsätze sind in den Kommunalabgabengesetzen der Länder niedergelegt. Das Gutachten soll die Frage der Kostenträgerschaft über Gebühren, auch insbesondere von solchen, die vor Inkrafttreten der Phosphor-Rückgewinnungspflicht in 2029 anfallen, klären. Zu berücksichtigen sind hier die unterschiedlichen Betriebsformen in den entsorgungspflichtigen Körperschaften und die verschiedenen Gesetze und Verordnungen auf den verschiedenen Ebenen. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
Kreis
Dessau-Roßlau (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
Bundesland
Sachsen-Anhalt

Verlauf

  1. 24.11.2023 Ausschreibung veröffentlicht
Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Vergabeunterlagen auf evergabe-online.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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