Finanzierung der Kosten von Trinkwasserbrunnen nach Neureglung von § 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz
Auftraggeber: Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle · Dessau-Roßlau
Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle hat einen Auftrag für „Finanzierung der Kosten von Trinkwasserbrunnen nach Neureglung von § 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz“ in Dessau-Roßlau ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 06.08.2024. Bisher kein Ergebnis gefunden.
Wir haben bisher kein Ergebnis zu diesem Verfahren gefunden. Bei nationalen Verfahren wird es oft gar nicht oder ohne Bezug zur Ausschreibung veröffentlicht. Auskunft gibt die Vergabestelle.
Wer folgt, bekommt morgens eine E-Mail, sobald ein Ergebnis oder eine Änderung veröffentlicht ist.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Finanzierung der Kosten von Trinkwasserbrunnen nach Neureglung von § 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz
- Wo
- Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt
- Bis wann
- Angebotsfrist 06.08.2024, 14:00 Uhr
- Wer kann anbieten
- Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 02.07.2024, ohne KI. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungNach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG werden die Kommunen verpflichtet, Trinkwasseranlagen an öffentlichen Orten (innen wie außen) bereitzustellen, jedenfalls soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Diese allgemeine Formulierung soll den Kommunen die weitgehende Flexibilität eröffnen, selbst zu entscheiden, wo, in welcher Anzahl und in welcher Form Trinkwasserbrunnen errichtet werden. Den Kommunen kommt damit ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die örtlichen Gegebenheiten. Auch hier handelt es sich um einen unscharfen Indikator, der in der Praxis keinen präzisen Anknüpfungspunkt bietet. Es handelt sich vielmehr um einen beispielhaften Bezug zum obligatorischen Maßstab des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Aus den Gesetzgebungsmaterialien …
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Nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG werden die Kommunen verpflichtet, Trinkwasseranlagen an öffentlichen Orten (innen wie außen) bereitzustellen, jedenfalls soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Diese allgemeine Formulierung soll den Kommunen die weitgehende Flexibilität eröffnen, selbst zu entscheiden, wo, in welcher Anzahl und in welcher Form Trinkwasserbrunnen errichtet werden. Den Kommunen kommt damit ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die örtlichen Gegebenheiten. Auch hier handelt es sich um einen unscharfen Indikator, der in der Praxis keinen präzisen Anknüpfungspunkt bietet. Es handelt sich vielmehr um einen beispielhaften Bezug zum obligatorischen Maßstab des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 20/3878 S.2) geht hervor, dass aufgrund der Neuregelung mit ca. 1000 neu zu errichtenden Brunnen bundesweit zu rechnen ist, wenngleich eine belastbare Schätzung der tatsächlichen Fallzahlen kaum möglich ist. Bei Berücksichtigung dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass in jeder Mittel- und Großstadt in der Bundesrepublik Deutschland zumindest ein öffentlicher Trinkwasserbrunnen neu zu errichten ist. Für die Errichtung werden im Durchschnitt 15.000 Euro veranschlagt. Hinzu kommen weitere jährliche Kosten von ca. 1.000 Euro für den Betrieb und die Unterhaltung je Trinkwasserbrunnen. Obgleich die Finanzierung ausweislich der Gesetzesbegründung „im Wesentlichen“ durch die Gemeinde erfolgen soll, stellt sich die Frage, welche Umsetzungsoptionen daraus folgen. Das WHG selbst enthält keine Regelung hinsichtlich der Ausgestaltung der Kostenverteilung - sowohl im Hinblick auf eine Benutzungsgebühr bei gemeindlichem Betreiben als auch hinsichtlich eines Entgelts bei privatrechtlichem Betreiben. Diese Frage soll gutachterlich geklärt werden. Denkbar sind verschiedene Finanzierungsmodelle. Zum einen können die Kommunen Trinkwasserbrunnen auf eigene Kosten errichten und betreiben. Zum anderen können Kommunen diese Aufgabe kostenpflichtig auf das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen auf Grundlage eines Wasserskonzessionsvertrages übertragen. Diese beiden Optionen sind unproblematisch. Einer genaueren Betrachtung bedürfen hingegen 1) eine Kostenerhebung bei Benutzung, 2) eine Kostentragung durch Wasserversorgungsunternehmen sowie 3) eine Umlage der Kosten auf die Kundinnen und Kunden bzw. Benutzer der Wasserversorger. Diese drei Finanzierungsmodelle sollen mit diesem Gutachten geprüft und bearbeitet werden. Dabei zu berücksichtigen sind Zielsetzung und Intention von Artikel 16 der TW-RL. Der Schwerpunkt der Prüfung ist auf eine mögliche Kostumlegung auf die Benutzer der kommunalen Wasserversorgungswerke (Fallkonstellation 3) zu legen. Hier ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlich organisierten Wasserversorgungsunternehmen zu unterscheiden. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung der Wasserpreise durch öffentliche Abgaben und durch privatrechtliche Entgelte liegen nah beieinander. Die übergeordneten verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind auch bei verwaltungsprivatrechtlicher Operationalisierung zu berücksichtigen. Bei der Umlage der Kosten für die Errichtung und Instandhaltung von öffentlichen Trinkwasseranlagen sowie für den laufenden Betrieb sind die rechtlichen Voraussetzungen des Abgaberechts maßgeblich. Diese Vorgaben sind für die drei benannten Finanzierungsoptionen zu prüfen. Soweit maßgeblich sind auch die Anforderungen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Kartellrecht und dem Vergaberecht einzubeziehen und zu beleuchten. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Dessau-Roßlau (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
Verlauf
- 02.07.2024 Ausschreibung veröffentlicht
Zuschläge dieses Auftraggebers
- Softwarepflege Desigo CCZuschlag 09.09.2026 an Siemens AG
- DeltaPFAS: Routinemessungen der Umweltprobenbank für Per- und Polyfluorierte Alkylsubstanzen in den Jahren 2026 bis 2029Zuschlag 24.08.2026 an Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V.
- Administration Drupal-Website 2026 inkl. Betreiberleistungen/HostingZuschlag 15.01.2026 an werk21 GmbH
- Hosting und Pflege von www.thru.deZuschlag 08.12.2025 an ENDA GmbH & Co. KG