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Abgelaufen Öffentliche Ausschreibung (national) · veröffentlicht am 31.08.2026

CO2 Bepreisung und Nachweisdokumentation in für Deutschland relevanten Drittländern

Auftraggeber: Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle · Dessau-Roßlau

Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle hat einen Auftrag für „CO2 Bepreisung und Nachweisdokumentation in für Deutschland relevanten Drittländern“ in Dessau-Roßlau ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 28.09.2026. Ergebnis noch nicht veröffentlicht.

Die Angebotsfrist endete am 28.09.2026, 14:00 Uhr. Frist abgelaufen

Die Angebote werden geprüft. Das Ergebnis ist noch nicht veröffentlicht. Sobald es erscheint, steht es hier.

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Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
CO2 Bepreisung und Nachweisdokumentation in für Deutschland relevanten Drittländern
Wo
Dessau-Roßlau, Sachsen-Anhalt
Bis wann
Angebotsfrist 28.09.2026, 14:00 Uhr
Wer kann anbieten
Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 31.08.2026, ohne KI. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

Am 1. Januar 2026 begann die Regelphase für das CO2-Grenzausgleichsystems (Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM), welches von der Europäischen Union bereits zum 1. Oktober 2023 als Übergangsphase eingeführt wurde. Bei CBAM handelt es sich um ein Instrument der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass Importe bestimmter CBAM-pflichtiger Ware in die EU denselben CO2-Kosten unterliegen wie das in der EU hergestellte Produkt. Dadurch soll Carbon Leakage verhindert werden, also dass Unternehmen aus der EU ihre Produktion in Drittländern verlegen, wo es weniger strenge Klimaregeln gibt und somit Kosten vermieden werden können. In der Regelphase gilt für zugelassene CBAM-Anmelder eine jährliche Berichtspflicht, sofern sie mehr als 50 Tonnen CBAM-relevante Waren, Strom oder Wasserstoff aus Dritt-staaten in die EU importieren. Die jährliche Berichtspflicht verbindet …

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Am 1. Januar 2026 begann die Regelphase für das CO2-Grenzausgleichsystems (Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM), welches von der Europäischen Union bereits zum 1. Oktober 2023 als Übergangsphase eingeführt wurde. Bei CBAM handelt es sich um ein Instrument der Europäischen Union, das sicherstellen soll, dass Importe bestimmter CBAM-pflichtiger Ware in die EU denselben CO2-Kosten unterliegen wie das in der EU hergestellte Produkt. Dadurch soll Carbon Leakage verhindert werden, also dass Unternehmen aus der EU ihre Produktion in Drittländern verlegen, wo es weniger strenge Klimaregeln gibt und somit Kosten vermieden werden können. In der Regelphase gilt für zugelassene CBAM-Anmelder eine jährliche Berichtspflicht, sofern sie mehr als 50 Tonnen CBAM-relevante Waren, Strom oder Wasserstoff aus Dritt-staaten in die EU importieren. Die jährliche Berichtspflicht verbindet eine Abgabepflicht von CBAM-Zertifikaten für jede Tonne CO2-Äquivalente. Wurde für die mit den Waren verbundenen grauen Emissionen ein CO2-Preis in einem Drittland entrichtet, kann unter Umständen die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 9 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 reduziert werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Derzeit arbeitet die Europäische Kommission am Entwurf des dazugehörigen Rechtstextes, welcher die Umrechnung des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, die Nachweise über die Zahlung dieses CO2-Preises sowie die Qualifikationen der unabhängigen Person und der Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Unabhängigkeit und Qualifikation regelt (Entwurfsfassung der Durchführungsverordnung mit dem Titel „rules for the application of Regulation (EU) 2023/956 as regards the conversion of the carbon price paid in a third country into a corresponding reduction in the number of CBAM certificates to be surrendered, the evidence of payment oft hat coarbon price, the qualification oft he independet person and conditions to ascertain ist independence and qualifications, nachfolgend als „Carbon Price Paid“ bezeichnet) . Wenn ein Betreiber einer Anlage, die einem CO2-Bepreisungsmechanismus unterliegt, den bereits im Inland gezahlten CO2-Preis geltend machen will, so muss dieser die entsprechenden Nachweise dafür erbringen. Diese Nachweise unterliegen einem Verifizierungsprozess, den eine Prüfstelle im Rahmen einer Prüfung des gezahlten CO2-Preises vollzieht. Welche Dokumente den entrichteten CO2 Preis mit hinreichender Sicherheit belegen können, wird in diesem Rechtsakt nicht detailliert geregelt. Die Europäische Kommission hat im Rechtstext zum effektiv gezahlten CO2 Preis nicht festgelegt, welche Nachweise für die Entrichtung der CO2-Bepreisungssystematik in einem Drittland als geeignet und hinreichend sicher eingestuft werden. Dies soll daher Gegenstand dieses Gutachtens sein. Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
Kreis
Dessau-Roßlau (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
Bundesland
Sachsen-Anhalt

Verlauf

  1. 31.08.2026 Ausschreibung veröffentlicht
Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Vergabeunterlagen auf evergabe-online.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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