Betriebsärztliche Versorgung Region Sachsen-Anhalt
Auftraggeber: Bundesagentur für Arbeit (BA) · Nürnberg
Bundesagentur für Arbeit (BA) hat einen Auftrag für Gesundheits- und Sozialdienste in Nürnberg ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 15.04.2025. Bisher kein Ergebnis gefunden.
Wir haben bisher kein Ergebnis zu diesem Verfahren gefunden. Bei nationalen Verfahren wird es oft gar nicht oder ohne Bezug zur Ausschreibung veröffentlicht. Auskunft gibt die Vergabestelle.
Wer folgt, bekommt morgens eine E-Mail, sobald ein Ergebnis oder eine Änderung veröffentlicht ist.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Gesundheits- und Sozialdienste: Betriebsärztliche Versorgung Region Sachsen-Anhalt
- Wo
- Nürnberg, Bayern
- Bis wann
- Angebotsfrist 15.04.2025, 14:00 Uhr
- Wer kann anbieten
- Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 11.03.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungBetriebsärztliche Versorgung Region Sachsen-Anhalt Ab dem 01.07.2025 muss für den Internen Service Sachsen Anhalt mit den Agenturen für Arbeit (AA) Sachsen-Anhalt Nord, Sachsen-Anhalt West inkl. Geschäftsstellen (GSt) und den Jobcentern Landeshauptstadt Magdeburg, Jobcenter Jerichower Land, Jobcenter Börde, Jobcenter Stendal, die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.07.2025; die Leistung endet zum 28.02.2031. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen …
Ganze Beschreibung lesen
Betriebsärztliche Versorgung Region Sachsen-Anhalt Ab dem 01.07.2025 muss für den Internen Service Sachsen Anhalt mit den Agenturen für Arbeit (AA) Sachsen-Anhalt Nord, Sachsen-Anhalt West inkl. Geschäftsstellen (GSt) und den Jobcentern Landeshauptstadt Magdeburg, Jobcenter Jerichower Land, Jobcenter Börde, Jobcenter Stendal, die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Das Vertragsverhältnis beginnt am Tag der Zuschlagserteilung. Frühester Leistungsbeginn ist ab 01.07.2025; die Leistung endet zum 28.02.2031. Grundsätzlich wird angestrebt den Zuschlag mit einer Vorlaufzeit von ca. 4 Wochen zum Leistungsbeginn zu erteilen. Der Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn dient den erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen zwischen den Vertragsparteien. Kann die o. g. Vorlaufzeit nicht eingehalten werden, müssen die erforderlichen Terminabstimmungen und Vorbereitungen unverzüglich erfolgen. Während der Gesamtvertragslaufzeit kann es, beispielsweise bei Umzügen, zum Wegfall bzw. zur späteren Wiederaufstockung einzelner im Leistungsumfang enthaltener Geschäftsstellen der Agenturen für Arbeit und Geschäftsstellen der Jobcenter kommen. Als Betriebsärztinnen/Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet, darf dieser nur eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt einsetzen, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Auftragnehmer, dass der eingesetzte Arzt/die eingesetzte Ärztin eine gültige Approbationsurkunde besitzt. Die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde wird bei Ärztinnen/Ärzten als gegeben angesehen, die nachweisen, dass sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen, § 3 DGUV Vorschrift 2. Abweichend davon genügt der Nachweis der erforderlichen Fachkunde unter den Voraussetzungen des § 6 DGUV Vorschrift 2. Ärztinnen/Ärzte in Weiterbildung dürfen nicht als Betriebsärztin/ Betriebsarzt bestellt werden. Wird ein überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienst zur Bereitstellung einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes verpflichtet darf auch dieser als Betriebsärztin/Betriebsarzt keine Ärztin/keinen Arzt in Weiterbildung einsetzen. Eine Übertragung einzelner betriebsärztlicher Leistungen an eine/n approbierte/n Ärztin/ Arzt ist unter den in der Arbeitsmedizinischen Empfehlung (AME) des BMAS zur Delegation beschriebenen Voraussetzungen möglich. Erforderlich ist, dass sich der Betriebsarzt/die Betriebsärztin "in unmittelbarer Nähe des weiterzubildenden Arztes aufhält oder wenn der delegierende Arzt sich davon überzeugt hat, dass der weiterzubildende Arzt über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung zur Erfüllung der betriebsärztlichen Aufgaben verfügt. In schriftlichen Dokumenten (zum Beispiel Vorsorgebescheinigung) muss der weiterbildende Betriebsarzt erkennbar sein" (s. AME, Gliederungspunkt c), S. 9). Zu beachten ist, dass pro Los für die betriebsärztliche Versorgung eine Betriebsärztin/ein Betriebsarzt mit der erforderlichen Fachkunde als ständige Ansprechpartnerin/ständiger Ansprechpartner zur Verfügung stehen muss, für Krankheits- und Urlaubszeiten muss grundsätzlich eine fachkundige Vertretung (vgl. Kapitel I.3) benannt werden. Bei Angebotsabgabe auf mehrere Lose ist eine Mehrfachnennung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes sowie deren/dessen Vertretung uneingeschränkt möglich. Der Zuschlag kann auf mehrere oder alle gebotenen Lose erfolgen. Auch in diesen Fällen muss unter Berücksichtigung der bereits bestehenden anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen des Bieters/der Bieterin eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung realistisch möglich sein. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt aufgrund gemeinsamer Planung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu fest vereinbarten Terminen. Grundsätzlich ist der Auftraggeber angehalten, zusammenhängende Einsatzzeiten von mindestens vier Stunden zu vereinbaren. Im Ausnahmefall können je nach Bedarf des Auftraggebers auch kürzere Einsatzzeiten oder ein einzelner Einsatz erforderlich werden. Die verbindliche Festlegung eines Termins erfolgt spätestens bis zehn Arbeitstage vor dem Einsatztermin. Zu diesem Zeitpunkt verbindlich vereinbarte, jedoch später vom Auftraggeber nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen können vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Die in der Leistungsbeschreibung genannten Mengenangaben basieren auf einem geschätzten Jahresbedarf. Ein Anspruch auf Abnahme der konkreten Mengen besteht nicht. Die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben gelten für alle Lose.
Erfüllungsort
Verlauf
- 11.03.2025 Ausschreibung veröffentlicht
Ähnliche offene Ausschreibungen
Zuschläge dieses Auftraggebers
- Weiterentwicklung ControllingZuschlag 29.06.2026 an undconsorten Managementberatung GmbH & Co. KG · 5 Angebote
- AutomatiKZuschlag 16.03.2026 an Aristech GmbH · 3 Angebote
- BIT-BA 2025Zuschlag 23.02.2026 an McKinsey & Company, Inc. und EY Consulting GmbH · 5–11 Angebote je Los
- SW-MFD 2025Zuschlag 08.01.2026 an ACP Print & Mobility GmbH · 4 Angebote
- Betriebsärztliche Versorgung BerlinZuschlag 12.12.2025 an PIMA Health & Safety GmbH und 2 weitere · 5–8 Angebote je Los
- Talentmanagement-Suite 2024Zuschlag 11.12.2025 an SAP Deutschland SE & Co. KG · 1 Angebot