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Zuschlag erteilt Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb (EU-weit) · veröffentlicht am 07.02.2025

Agenturleistungen für die Entwicklung und Umsetzung integrierter Kommunikation und die Betreuung der Social-Media-Kanäle für die Bundesstiftung Gleichstellung

Auftraggeber: Bundesstiftung Gleichstellung · Berlin

Bundesstiftung Gleichstellung hat den Auftrag für Marketing und Werbung in Berlin am 07.02.2025 vergeben, Zuschlag an TAU GmbH. Zuschlagssumme nach den Angaben der Bekanntmachung: 40.000 €.

Zuschlag an

TAU GmbH Berlin

Summe
40.000 €
Angebote
nicht veröffentlicht
Zuschlag
07.02.2025

Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 07.02.2025.

Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
Marketing und Werbung: Agenturleistungen für die Entwicklung und Umsetzung integrierter Kommunikation und die Betreuung der Social-Media-Kanäle für die Bundesstiftung Gleichstellung
Wo
Berlin
Wer kann anbieten
Der Auftraggeber verhandelt direkt mit ausgewählten Unternehmen.

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 07.02.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

Eine Änderung des öffentlichen Auftrags ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen (OJ S 230/2024 26/11/2024) vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers (OJ S 230/2024 26/11/2024) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden wäre. Dies betrifft gegenständlich den Fall, weil die Auftraggeberin Dienstleistungen mit unterschiedlichen Merkmalen beschaffen müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Leistungserbringung mit sich bringen würde. Der Wert der Änderung beträgt nicht mehr als 50% des ursprünglichen Auftragswertes. Diese Vorgehensweise entspricht dem § 132 Abs 2 Nr 2 im GWB. …

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Eine Änderung des öffentlichen Auftrags ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, weil zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen (OJ S 230/2024 26/11/2024) vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers (OJ S 230/2024 26/11/2024) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden wäre. Dies betrifft gegenständlich den Fall, weil die Auftraggeberin Dienstleistungen mit unterschiedlichen Merkmalen beschaffen müsste und dies eine Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Leistungserbringung mit sich bringen würde. Der Wert der Änderung beträgt nicht mehr als 50% des ursprünglichen Auftragswertes. Diese Vorgehensweise entspricht dem § 132 Abs 2 Nr 2 im GWB. Darüber hinaus wird auf die erforderliche Anwendung der Ausnahmebestimmung im § 132 Abs 3 hingewiesen, weil gegenständlich ein neues Verfahren nicht zwingend eingeleitet werden muss, da die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich durch die Erweiterung nicht. Gegenstand der Erweiterung ist, die Leistungserbringung durch die bestehende Rahmenvereinbarungspartnerin (TAU GmbH) welche den Aufbau einer neuen Website betrifft: www.gleichstellungs-check.de. Diese soll zur gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung informieren, sowie Informationen zu den Schulungen und zu Anwendungsbeispielen aus der Gesetzgebung darstellen. Die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung ist ein besonderer Teil der Gesetzesfolgenabschätzung. Sie hat das Ziel, systematisch die Gleichstellungswirkungen eines Regelungsvorhabens zu identifizieren und unbeabsichtigten Folgen für Frauen und Männern entgegenzuwirken. Es ist also stets danach zu fragen, ob ein Gesetz Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bzw. den Geschlechtern reduziert, verursacht oder verstärkt. In ihrem Arbeitsprogramm 2025 betont die Bundesstiftung Gleichstellung, dass sie die gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung als Instrument der Gleichstellungspolitik breiteren Zielgruppen gegenüber bekannter machen, Informationen auf ihrer Webseite bereitstellen und Anwendungsbeispiele geben möchte. Basierend auf den Erprobungsbeispielen und der wissenschaftlichen Forschung wird die Bundesstiftung Gleichstellung zudem den Anpassungsbedarf des Gleichstellungs-Checks an die Praxis erheben. Mit Hilfe des von ihr entwickelten Schulungskonzepts soll der Kompetenzaufbau in der Bundesverwaltung unterstützt werden. Das Schulungskonzept wird 2025 in die Erprobung und Weiterentwicklung gehen und ab 2026 regelhaft angewendet. Die Schulung richtet sich an Legist*innen, die in den Bundesministerien Gesetze ausarbeiten. Sie werden darin geschult, im Einklang mit § 2 GGO bei allen Gesetzesvorhaben gleichstellungsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Zur Umsetzung dieses Aufgabenspektrums ist ab 1. Januar 2025 ein eigener Bereich „Gleichstellungs-Check“ bei der Bundesstiftung Gleichstellung eingerichtet worden. In diesem Zusammenhang erweitert die Auftraggeberin den bestehenden Vertrag mit der Agentur TAU GmbH entsprechend den Vorgaben des §132 Abs. 2 Nr. 2 u. §132 Abs.3 GWB.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
Kreis
Berlin (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
Bundesland
Berlin

Verlauf

  1. 07.02.2025 Direktvergabe angekündigt

Häufige Fragen

Wer hat den Auftrag bekommen?

Den Zuschlag hat TAU GmbH erhalten, Summe 40.000 €.

Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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