Weiterbetrieb und Weiterentwicklung der Mobilitätsplattform redy
Auftraggeber: Rheinbahn AG · Düsseldorf
Rheinbahn AG kündigt mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für IT-Dienstleistungen in Düsseldorf an.
Ohne Zuschlag beendet
- Angebote
- nicht veröffentlicht
- Beendet
- 10.07.2025
Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 10.07.2025.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- IT-Dienstleistungen: Weiterbetrieb und Weiterentwicklung der Mobilitätsplattform redy
- Wo
- Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten
- Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 10.07.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungVerhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Die Lieferung kann ausfolgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen. Erläuterung: Eine Vergabe von dem Weiterbetrieb und der Weiterentwicklung der Mobilitätsplattform redy ist nur an die Better Mobility GmbH durchführbar, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 3 b) SektVO vorhanden ist. Die definierten Anforderungen in ihrer umfangreichreichen Fülle und Kombination sind durch keine anderen potentiellen Bieter möglich. Die redy-App ist ein „White Label“-Produkt des Unternehmens Better Mobility GmbH, die Rheinbahn nutzt dieses Produkt im Rahmen einer zeitlich befristeten Überlassung von Software. Demnach ist die Better Mobility Inhaber der Software und hat alleinig den Zugriff, die Software gemäß den Vorgaben …
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Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb. Die Lieferung kann ausfolgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen. Erläuterung: Eine Vergabe von dem Weiterbetrieb und der Weiterentwicklung der Mobilitätsplattform redy ist nur an die Better Mobility GmbH durchführbar, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 3 b) SektVO vorhanden ist. Die definierten Anforderungen in ihrer umfangreichreichen Fülle und Kombination sind durch keine anderen potentiellen Bieter möglich. Die redy-App ist ein „White Label“-Produkt des Unternehmens Better Mobility GmbH, die Rheinbahn nutzt dieses Produkt im Rahmen einer zeitlich befristeten Überlassung von Software. Demnach ist die Better Mobility Inhaber der Software und hat alleinig den Zugriff, die Software gemäß den Vorgaben des Auftraggebers für das Produkt redy weiter zu entwickeln. Bei dieser Beauftragung handelt sich um eine Änderungsbeauftragung zu unserer Bekanntmachung E44276722 vom 21.10.2019. Folgerichtig wäre ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb irreführend und der damit verbundene Aufwand zeitlich und wirtschaftlich unzweckmäßig für alle Marktteilnehmer. Die vergaberechtlichen Grenzen der Leistungsbestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers sind eingehalten, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstands sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive, auftragsbezogene und tatsächlich vorhandene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Eine künstliche und damit unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs liegt damit nicht vor. Das Datum des Vertragsschlusses mit der Better Mobility GmbH kann nicht eingetragen werden, da dieser Tag erst 10 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung möglich ist. Die Vergabestelle kann im Eintragungszeitpunkt nicht genau bestimmen, wann die Frist von 10 Kalendertagen beginnt, da die Veröffentlichung durch das Amtsblatt vorgenommen wird und in der Regel mehrere, nicht genau zu bestimmende Tage in Anspruch nimmt. Die Vergabestelle weist daher darauf hin, dass der Vertragsschluss zwischen der Rheinbahn AG und der Better Mobility GmbH 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen wird. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: §160 Abs. 3 GWB lautet: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Name und Anschrift des Auftragnehmers: Offizielle Bezeichnung: Better Mobility GmbH Postanschrift: Lombardenstraße 24 Ort: Aachen NUTS-Code: Hamburg (DEA2D) Postleitzahl: 52070 Land: Deutschland Internet-Adresse: https://www.bettermobility.de/
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Düsseldorf
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- NUTS
- DEA11
Verlauf
- 10.07.2025 Vorinformation veröffentlicht
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