Versorgung der Versicherten im Land Sachsen-Anhalt mit in der Lauertaxe gelisteten Teststreifen für die Messung von Glucose und Keton für das Diabetesmanagement
Auftraggeber: AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse · Magdeburg
AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Medizintechnik und Medizinbedarf in Magdeburg angekündigt.
Ob und wann der Auftraggeber den Auftrag ausschreibt, entscheidet er selbst. Meist folgt eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen; sie kann auch schon erschienen sein. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Medizintechnik und Medizinbedarf: Versorgung der Versicherten im Land Sachsen-Anhalt mit in der Lauertaxe gelisteten Teststreifen für die Messung von Glucose und Keton für das Diabetesmanagement
- Wo
- Magdeburg, Sachsen-Anhalt
- Veröffentlicht
- 07.02.2025
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 07.02.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDie AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse beabsichtigt, ab 01.04.2025 mit sonstigen Leistungserbringern für die Versorgung der Versicherten im Land Sachsen-Anhalt mit Teststreifen eine Vereinbarung abzuschließen. Inhalt der Vereinbarung sind alle zugelassenen und in der Lauertaxe gelisteten Teststreifen der Warengruppe AV04CA für Blutteststreifen für Glucose und Warengruppe AV04B, AV04CA06, AV04CA07 Urinteststreifen für Keton. Leistungserbringer müssen die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Abgabe der Medizinprodukte erfüllen. Weiterhin ist eine Präqualifizierung für den Versorgungsbereich Diabetes zwingend erforderlich. Dies umfasst die Präqualifizierung für die PG 03,21 und 30. Eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder ein Beitritt zu einem abgeschlossenen Vertrag ist nur nach Vorlage der entsprechenden Nachweise möglich. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, weshalb der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung keine Anwendung finden und die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nicht besteht. Interne Kennung: AOK SAN 2025 BZT SOLE
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Magdeburg (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)
- Bundesland
- Sachsen-Anhalt
Verlauf
- 07.02.2025 Vorinformation veröffentlicht
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