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Vorinformation nicht angegeben (EU-weit) · veröffentlicht am 03.09.2024

Vergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung ab 01.01.2025

Auftraggeber: Kreisverwaltung Paderborn · Paderborn

Kreisverwaltung Paderborn hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Gesundheits- und Sozialdienste im Kreis Paderborn angekündigt.

Geplanter Auftrag

Ob und wann der Auftraggeber den Auftrag ausschreibt, entscheidet er selbst. Meist folgt eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen; sie kann auch schon erschienen sein. Maßgeblich ist die Vorinformation.

Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
Gesundheits- und Sozialdienste: Vergabe der Leistungen der Tierkörperbeseitigung ab 01.01.2025
Wo
Kreis Paderborn, Nordrhein-Westfalen
Veröffentlicht
03.09.2024
Laufzeit
01.01.2025 bis 31.12.2028

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 03.09.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

Der Kreis Paderborn beabsichtigt, ab dem 01.01.2025 die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3 TierNebG im Wege der Beleihung auf ein privates Entsorgungsunternehmen (beliehene Person) zu übertragen. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i.V.m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenproduk-te im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Paderborn zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2024. Deshalb ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG weiterhin im Wege der Beleihung auf einen Dritten (Beliehenen) zu übertragen. Mit der Übertragung wird der Beliehene beseitigungspflichtig und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der …

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Der Kreis Paderborn beabsichtigt, ab dem 01.01.2025 die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten nach § 3 Abs. 3 TierNebG im Wege der Beleihung auf ein privates Entsorgungsunternehmen (beliehene Person) zu übertragen. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i.V.m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenproduk-te im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Paderborn zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2024. Deshalb ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG weiterhin im Wege der Beleihung auf einen Dritten (Beliehenen) zu übertragen. Mit der Übertragung wird der Beliehene beseitigungspflichtig und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Beseiti-gung tierischer Nebenprodukte im eigenen Namen im Auftrag des Hoheitsträgers selbständig wahr. Der Auftraggeber hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 TierNebG i.V.m. § 29 AG TierGesG TierNebG NRW die Beseitigungspflicht für tierische Nebenproduk-te im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Die bisherige vertragliche Bindung des Kreises Paderborn zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte endet am 31.12.2024. Deshalb ist eine Neuregelung ab dem 01.01.2025 erforderlich. Der Auftraggeber beabsichtigt, die Beseitigungspflicht gem. § 3 Abs. 3 TierNebG weiterhin im Wege der Beleihung auf einen Dritten (Beliehenen) zu übertragen. Mit der Übertragung wird der Beliehene beseitigungspflichtig und nimmt die hoheitlichen Aufgaben der Beseiti-gung tierischer Nebenprodukte im eigenen Namen im Auftrag des Hoheitsträgers selbständig wahr. Die Beseitigungspflicht erstreckt sich auf das gesamte im Gebiet des Kreises Paderborn anfallende zu beseitigende Material. Der Kreis Paderborn hat eine Fläche von 1.246,80 km2 mit derzeit ca. 313.000 Einwohnern in zehn Städten und Gemeinden. Weitere Informationen und Strukturdaten über das Kreisgebiet können den Internetseiten un-ter https://www.kreis-paderborn.de/ entnommen werden. Im Kreis Paderborn befinden sich ca. 2.142 landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen. Im Jahr 2023 sind 3.159 t Tierkörper von verendetem und totgeborenem Vieh aus landwirt-schaftlichen Betrieben (2022 = 3.374 t Tierkörper) beseitigt worden. Dazu waren insgesamt 22.300 Anfahrten (2022 = 23.500 Anfahrten) erforderlich. Diese Anfahrten verteilten sich auf 1.232 verschiedene Betriebe (2022 = 1.237 Betriebe). Schlachtabfälle fallen in einem größeren (werktäglich schlachtenden) Schlachtbetrieb und in 12 kleineren (im Durchschnitt einmal wöchentlich schlachtenden) Schlachtbetrieben an. Näheres sh. Vergabeunterlagen.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
NUTS
DEA47

Verlauf

  1. 03.09.2024 Vorinformation veröffentlicht
Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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