Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Bäderstädte + Kirchardt
Auftraggeber: Landratsamt Heilbronn · Heilbronn
Landratsamt Heilbronn hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Personenbeförderung im Landkreis Heilbronn angekündigt.
Ob und wann der Auftraggeber den Auftrag ausschreibt, entscheidet er selbst. Meist folgt eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen; sie kann auch schon erschienen sein. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Personenbeförderung: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Bäderstädte + Kirchardt
- Wo
- Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg
- Veröffentlicht
- 31.10.2024
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 31.10.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDer Landkreis Heilbronn beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdiente (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels „Bäderstädte und Kirchardt“: - 782 Waibstadt – Neckarbischofsheim – Untergimpern – Obergimpern – Hüffenhardt – Siegelsbach – Bad Rappenau (vom 13.12.2026 bis 31.12.2026) - 681 Waibstadt – Neckarbischofsheim – Untergimpern – Obergimpern – Hüffenhardt – Siegelsbach – Bad Rappenau - 683 Gemmingen – Berwangen – Bockschaft – Kirchardt – Treschklingen – Bonfeld – Bad Wimpfen - Heilbronn - 684 Bad Rappenau – Zimmerhof – Heinsheim – …
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Der Landkreis Heilbronn beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdiente (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündels „Bäderstädte und Kirchardt“: - 782 Waibstadt – Neckarbischofsheim – Untergimpern – Obergimpern – Hüffenhardt – Siegelsbach – Bad Rappenau (vom 13.12.2026 bis 31.12.2026) - 681 Waibstadt – Neckarbischofsheim – Untergimpern – Obergimpern – Hüffenhardt – Siegelsbach – Bad Rappenau - 683 Gemmingen – Berwangen – Bockschaft – Kirchardt – Treschklingen – Bonfeld – Bad Wimpfen - Heilbronn - 684 Bad Rappenau – Zimmerhof – Heinsheim – Bad Wimpfen - 685 Bad Rappnau – Treschklingen – Fürfeld – Bonfeld – Bad Rappenau - 694 Bad Wimpfen – Untereisesheim – Obereisesheim – Neckarsulm - 694 HN Bad Wimpfen – Untereisesheim – Obereisesheim – Heilbronn - 695 Neckarsulm – Obereisesheim – Böllinger Höfe Der Leistungsumfang beträgt ca. 1.350.000 Nutzkilometer Das ergänzende Dokument enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan des Landkreises (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedingungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, wegfallen, oder es können neue Linien hinzukommen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. ii) Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Heilbronn als zuständige Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellung zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Landkreis Heilbronn
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- NUTS
- DE118
Verlauf
- 31.10.2024 Vorinformation veröffentlicht
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