Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz
Auftraggeber: Nahverkehrsamt · Rottweil
Nahverkehrsamt hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Personenbeförderung in Rottweil angekündigt.
Ob und wann der Auftraggeber den Auftrag ausschreibt, entscheidet er selbst. Meist folgt eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen; sie kann auch schon erschienen sein. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Personenbeförderung: Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Sulz
- Wo
- Rottweil, Landkreis Rottweil, Baden-Württemberg
- Veröffentlicht
- 11.11.2025
- Laufzeit
- 13.12.2026 bis 13.12.2036
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 11.11.2025, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDer Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Sulz zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 13.12.2026 auf den Linien: 7402/7432, künftig 24 Sulz - Empfingen 7404, künftig 28 Sulz - Aistaig - Oberndorf 7410, künftig 27 Sulz - Glatttal - Dornhan - Sulz 7402/7432, künftig 20 und 32 Sulz - Vöhringen - Oberndorf Der Betrieb endet dabei für alle vom Linienbündel umfassten Linien am 13.12.2036. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. …
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Der Landkreis Rottweil beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die im Linienbündel Sulz zusammengefassten nachfolgend dargestellten Buslinienverkehre mit Betriebsaufnahme zum 13.12.2026 auf den Linien: 7402/7432, künftig 24 Sulz - Empfingen 7404, künftig 28 Sulz - Aistaig - Oberndorf 7410, künftig 27 Sulz - Glatttal - Dornhan - Sulz 7402/7432, künftig 20 und 32 Sulz - Vöhringen - Oberndorf Der Betrieb endet dabei für alle vom Linienbündel umfassten Linien am 13.12.2036. Die im Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG betrachtet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Erfüllungsort
- Ort
- 78628 Rottweil
- Kreis
- Landkreis Rottweil
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- NUTS
- DE135
Verlauf
- 11.11.2025 Vorinformation veröffentlicht
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