Neuabschluss eines Dienstleistungsauftrages (Verkehrsvertrag) im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kÖPNV) für das Linienbündel "Uckermark"
Auftraggeber: Landkreis Uckermark, Rechtsamt · Prenzlau
Landkreis Uckermark, Rechtsamt hat mit einer Vorinformation einen geplanten Auftrag für Transport und Logistik im Landkreis Uckermark angekündigt.
Ob und wann der Auftraggeber den Auftrag ausschreibt, entscheidet er selbst. Meist folgt eine eigene Bekanntmachung mit Frist und Unterlagen; sie kann auch schon erschienen sein. Maßgeblich ist die Vorinformation.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- Transport und Logistik: Neuabschluss eines Dienstleistungsauftrages (Verkehrsvertrag) im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kÖPNV) für das Linienbündel "Uckermark"
- Wo
- Landkreis Uckermark, Brandenburg
- Veröffentlicht
- 24.10.2024
- Laufzeit
- 120 Monate
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Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungNach den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist ein vorgegebener Verfahrensweg beim Neuabschluss eines Dienstleistungsauftrages (Verkehrsvertrag) im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kÖPNV) einzuhalten. Der bestehende Verkehrsvertrag zwischen dem Landkreis Uckermark und der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) läuft zum 31. Mai 2026 aus. Das PBefG bekennt sich zum Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre. Eigenwirtschaftlich bedeutet hier, dass der Aufwand für die Erbringung der kÖPNV-Leistung gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichzahlungen auf Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinne. Keine Eigenwirtschaftlichkeit liegt hingegen vor, wenn der Aufgabenträger durch einen Dienstleistungsauftrag Ausgleichsleistungen für die Erfüllung …
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Nach den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ist ein vorgegebener Verfahrensweg beim Neuabschluss eines Dienstleistungsauftrages (Verkehrsvertrag) im kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kÖPNV) einzuhalten. Der bestehende Verkehrsvertrag zwischen dem Landkreis Uckermark und der Uckermärkischen Verkehrsgesellschaft mbH (UVG) läuft zum 31. Mai 2026 aus. Das PBefG bekennt sich zum Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre. Eigenwirtschaftlich bedeutet hier, dass der Aufwand für die Erbringung der kÖPNV-Leistung gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichzahlungen auf Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstigen Unternehmenserträgen im handelsrechtlichen Sinne. Keine Eigenwirtschaftlichkeit liegt hingegen vor, wenn der Aufgabenträger durch einen Dienstleistungsauftrag Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt. Daher ist der Aufgabenträger gehalten, die Existenz von eigenwirtschaftlichen Angeboten abzufragen. Dazu ist eine sog. Vorabbekanntmachung zu veröffentlichen, die inhaltlichen Angaben zum Liniennetz zum Fahrplan zum Beförderungsentgelt und zu den vorgegebenen Standards enthalten muss. Bei den vorgegebenen Standards wird auf den bestehenden und vom Kreistag beschlossenen Nahverkehrsplan des Landkreises Uckermark verwiesen. Es ist geplant einen neuen Verkehrsvertrag mit einem inhousefähigem Unternehmen zum 01.06.2026 zu schließen, sofern kein Angebot zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des Linienbündels "Uckermark" nach den genannten Vorgaben (https://www.uckermark.de/index.php?object=tx|3615.10067.1) eingeht.
Erfüllungsort
- Ort
- Landkreis Uckermark
- Kreis
- Landkreis Uckermark
- Bundesland
- Brandenburg
- NUTS
- DE40I
Verlauf
- 24.10.2024 Vorinformation veröffentlicht
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