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Zuschlag erteilt nicht angegeben (EU-weit) · veröffentlicht am 21.07.2024

Lieferung von Arbeitsplatzcomputern und Zubehör, hier: Standard Arbeitsplatzcomputer - Auftragsänderung

Auftraggeber: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, dieses vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · Bonn

Bundesrepublik Deutschland hat den Auftrag für IT-Hardware in Bonn am 23.11.2021 vergeben, Zuschlag an CANCOM Public GmbH.

Zuschlag an

CANCOM Public GmbH Berlin

Summe
nicht plausibel
Angebote
nicht veröffentlicht
Zuschlag
23.11.2021

Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 21.07.2024.

Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
IT-Hardware: Lieferung von Arbeitsplatzcomputern und Zubehör, hier: Standard Arbeitsplatzcomputer - Auftragsänderung
Wo
Bonn, Nordrhein-Westfalen
Wer kann anbieten
Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 21.07.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

Die Auftragnehmerin CANCOM Public GmbH (Anschrift:Granatenstraße 19, 13409 Berlin) hatte im offenen Verfahren nach produktneutraler Ausschreibung den Zuschlag für obigen Auftrag für die Lieferung von Standard Arbeitsplatzcomputer von Fujitsu erhalten (Rahmenvereinbarung 21383). Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hatte, sich hinsichtlich Client-Geräten vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, soll die Rahmenvereinbarung mit einem Gerät eines alternativen Herstellers fortgesetzt werden. Zugleich wurden aufgrund der gestiegenen Selbstkosten die Preise des Gerätes angepasst, eine Änderung des Auftragswerts ist damit jedoch nicht verbunden. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Auftragsänderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer …

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Die Auftragnehmerin CANCOM Public GmbH (Anschrift:Granatenstraße 19, 13409 Berlin) hatte im offenen Verfahren nach produktneutraler Ausschreibung den Zuschlag für obigen Auftrag für die Lieferung von Standard Arbeitsplatzcomputer von Fujitsu erhalten (Rahmenvereinbarung 21383). Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hatte, sich hinsichtlich Client-Geräten vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, soll die Rahmenvereinbarung mit einem Gerät eines alternativen Herstellers fortgesetzt werden. Zugleich wurden aufgrund der gestiegenen Selbstkosten die Preise des Gerätes angepasst, eine Änderung des Auftragswerts ist damit jedoch nicht verbunden. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Auftragsänderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hat, sich vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, wird das angebotene Gerät nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies war für die Auftraggeberin keinesfalls vorhersehbar gewesen. Die Bundesverwaltung ist dringend auf das Gerät angewiesen, da die Arbeitsplätze ohne Arbeitsplatzcomputer nicht funktionsfähig sind. Die Auftragnehmerin hat aufgrund der Steigerung der Selbstkosten hinsichtlich des Preises einen Anspruch auf Anpassung des Preises des Gerätes gem. § 313 Abs. 1 BGB. Die Auftragnehmerin hatte bei Angebotsabgabe damit gerechnet, die Rahmenvereinbarung mit dem ursprünglich angebotenen Gerät zu erfüllen. Mit Rückzug des Herstellers ist die Grundlage hierfür weggefallen, die gestiegenen Selbstkosten müssen daher Berücksichtigung finden. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich hierdurch nicht. Der Auftrag umfasst wie bislang die Lieferung von Standard Arbeitsplatzcomputer nebst Zubehör. Das angebotene Gerät wurde auf die Erfüllung der vorgegebenen Leistungsmerkmale geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass das angebotene Gerät sämtliche Leistungskriterien erfüllt, die vorgegeben waren. Die Auftragnehmerin hätte daher auch mit diesem Gerät im seinerzeitigen Vergabeverfahren ein Angebot abgeben können, da die Ausschreibung produktneutral erfolgt war. Gem. § 132 Abs. 2 GWB darf der Auftragswert um nicht mehr als 50% erhöht werden. Diese Vorgabe ist ebenfalls erfüllt, denn die Änderung betrifft lediglich den einzelnen Gerätepreis, eine Änderung des Gesamtauftragswerts ist hiermit nicht verbunden.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
Kreis
Bonn
NUTS
DEA22

Verlauf

  1. 21.07.2024 Vertragsänderung veröffentlicht · Die Änderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB, siehe oben (Ziffer 2.1 Verfahren, hier Ausführungen unter "Beschreibung").

Häufige Fragen

Wer hat den Auftrag bekommen?

Den Zuschlag hat CANCOM Public GmbH erhalten.

Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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