Full-HD Monitore und Zubehör
Auftraggeber: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, dieses vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI · Bonn
Bundesrepublik Deutschland hat den Auftrag für IT-Hardware in Bonn am 11.04.2024 vergeben. Wer den Zuschlag bekommen hat, steht nicht in der Bekanntmachung.
Gewinner nicht veröffentlicht
- Summe
- nicht veröffentlicht
- Angebote
- nicht veröffentlicht
- Zuschlag
- 11.04.2024
Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 11.04.2024.
Angaben in Kürze
Aus den Feldern, ohne KI- Was
- IT-Hardware: Full-HD Monitore und Zubehör
- Wo
- Bonn, Nordrhein-Westfalen
- Wer kann anbieten
- Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.
Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 11.04.2024, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden
Leistungsumfang
Beschreibung laut BekanntmachungDie Auftragnehmerin CANCOM Public GmbH (Anschrift: Granatenstraße 19, 13409 Berlin) hatte im offenen Verfahren nach produktneutraler Ausschreibung den Zuschlag für obigen Auftrag für die Lieferung von Full-HD-Monitoren von Fujitsu erhalten (Rahmenvereinbarung 20843). Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hatte, sich hinsichtlich Client-Geräten vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, soll die Rahmenvereinbarung mit Geräten eines alternativen Herstellers fortgesetzt werden. Zugleich wurden aufgrund der gestiegenen Selbstkosten die Preise der einzelnen Geräte angepasst, eine Änderung des Auftragswerts ist damit jedoch nicht verbunden. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Auftragsänderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht …
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Die Auftragnehmerin CANCOM Public GmbH (Anschrift: Granatenstraße 19, 13409 Berlin) hatte im offenen Verfahren nach produktneutraler Ausschreibung den Zuschlag für obigen Auftrag für die Lieferung von Full-HD-Monitoren von Fujitsu erhalten (Rahmenvereinbarung 20843). Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hatte, sich hinsichtlich Client-Geräten vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, soll die Rahmenvereinbarung mit Geräten eines alternativen Herstellers fortgesetzt werden. Zugleich wurden aufgrund der gestiegenen Selbstkosten die Preise der einzelnen Geräte angepasst, eine Änderung des Auftragswerts ist damit jedoch nicht verbunden. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Auftragsänderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die die Auftraggeberin im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Nachdem der Hersteller Fujitsu angekündigt hat, sich vollständig aus dem Europäischen Markt zurückzuziehen, werden die angebotenen Geräte nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies war für die Auftraggeberin keinesfalls vorhersehbar gewesen. Die Bundesverwaltung ist dringend auf die Geräte angewiesen, da die Arbeitsplätze ohne Monitore nicht funktionsfähig sind. Die Auftragnehmerin hat aufgrund der Steigerung der Selbstkosten hinsichtlich des Preises einen Anspruch auf Anpassung der Preise der einzelnen Geräte gem. § 313 Abs. 1 BGB. Die Auftragnehmerin hatte bei Angebotsabgabe damit gerechnet, die Rahmenvereinbarung mit den ursprünglich angebotenen Geräten zu erfüllen. Mit Rückzug des Herstellers ist die Grundlage hierfür weggefallen, die gestiegenen Selbstkosten müssen daher Berücksichtigung finden. Der Gesamtcharakter des Auftrags ändert sich hierdurch nicht. Der Auftrag umfasst wie bislang die Lieferung von Full-HD-Monitoren nebst Zubehör. Die angebotenen Geräte wurden auf die Erfüllung der vorgegebenen Leistungsmerkmale geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass alle angebotenen Geräte sämtliche Leistungskriterien erfüllen, die vorgegeben waren. Die Auftragnehmerin hätte daher auch mit diesen Geräten im seinerzeitigen Vergabeverfahren ein Angebot abgeben können, da die Ausschreibung produktneutral erfolgt war. Gem. § 132 Abs. 2 GWB darf der Auftragswert um nicht mehr als 50% erhöht werden. Diese Vorgabe ist ebenfalls erfüllt, denn die Änderung betrifft lediglich die einzelnen Gerätepreise, eine Änderung des Gesamtauftragswerts ist hiermit nicht verbunden.
Erfüllungsort
- Ort
- nicht angegeben
- Kreis
- Bonn
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- NUTS
- DEA22
Verlauf
- 11.04.2024 Vertragsänderung veröffentlicht · Die Änderung ist aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB, siehe oben (Ziffer 2.1 Verfahren, hier Ausführungen unter "Beschreibung").
Häufige Fragen
Wer hat den Auftrag bekommen?
Der Auftraggeber hat den Gewinner nicht veröffentlicht.
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