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Zuschlag erteilt nicht angegeben (EU-weit) · veröffentlicht am 24.03.2026

Evaluierung der Wirkungen der Regelungen zur Entlohnung nach Tarif von Pflege- und Be-treuungskräften in der Langzeitpflege

Auftraggeber: Bundesministerium für Gesundheit · Bonn

Bundesministerium für Gesundheit hat den Auftrag für Ingenieur- und Planungsleistungen in Bonn am 19.12.2025 vergeben, Zuschlag an Einzelunternehmen aus Gelsenkirchen.

Zuschlag an

Einzelunternehmen aus Gelsenkirchen

Summe
nicht plausibel
Angebote
nicht veröffentlicht
Zuschlag
19.12.2025

Quelle: Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de (CC0), veröffentlicht am 24.03.2026.

Angaben in Kürze

Aus den Feldern, ohne KI
Was
Ingenieur- und Planungsleistungen: Evaluierung der Wirkungen der Regelungen zur Entlohnung nach Tarif von Pflege- und Be-treuungskräften in der Langzeitpflege
Wo
Bonn, Nordrhein-Westfalen
Wer kann anbieten
Jedes Unternehmen, das die Anforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt.

Automatisch aus den Feldern der Bekanntmachung vom 24.03.2026, ohne KI. Die Branche ordnen wir selbst zu. Maßgeblich ist die Bekanntmachung. Original lesen ↗ · Fehler melden

Leistungsumfang

Beschreibung laut Bekanntmachung

In dem am 6. November 2025 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Be-fugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gegenstand der gesetzlichen Evaluation nach § 72 Absatz 3f SGB XI auch die Überprüfung und Validierung von Alternativmodellen zur Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus durch eine möglichst aufwandsarme Datenerhebungs- und Berechnungsmethode sein soll. Demnach soll bis spätestens zum 31. Dezember 2026 geprüft werden, inwiefern das Verfahren und die Methode zur Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus durch eine mög-lichst aufwandsarme Datenerhebungs- und Berechnungsmethode vereinfacht werden können. Die von den Auftragnehmern entwickelte Leistungsskizze entspricht diesem Ziel. Hierfür ist die datenbasierte Prüfung der diskutierten Alternativmodelle mittels wissenschaftlicher (quantitativer …

Ganze Beschreibung lesen

In dem am 6. November 2025 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Be-fugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Gegenstand der gesetzlichen Evaluation nach § 72 Absatz 3f SGB XI auch die Überprüfung und Validierung von Alternativmodellen zur Ermittlung des regional üblichen Entlohnungsniveaus durch eine möglichst aufwandsarme Datenerhebungs- und Berechnungsmethode sein soll. Demnach soll bis spätestens zum 31. Dezember 2026 geprüft werden, inwiefern das Verfahren und die Methode zur Ermittlung der regional üblichen Entlohnungsniveaus durch eine mög-lichst aufwandsarme Datenerhebungs- und Berechnungsmethode vereinfacht werden können. Die von den Auftragnehmern entwickelte Leistungsskizze entspricht diesem Ziel. Hierfür ist die datenbasierte Prüfung der diskutierten Alternativmodelle mittels wissenschaftlicher (quantitativer und qualitativer) Methoden zu validieren und weiter zu konkretisieren. In Anbetracht des unmittelbaren Zusammenhangs zu dem aktuellen Evaluationsauftrag sollte die Untersuchung im Rahmen einer Fortsetzung bzw. einer Auftragserweiterung des bisherigen Evaluationsauftrags durch die Auftragnehmer IAT und Socium auf Basis der eingereichten Leistungsskizze durchgeführt werden. Aufgrund der Komplexität des Auftrags der Berechnung und Validierung von Alternativmodellen und des direkten Zusammenhangs mit den Ergebnissen der letztjähri-gen Workshops im Rahmen des Evaluationsvorhabens, wäre bei der Beauftragung eines anderen Auftragnehmers mit erheblichen Einarbeitungszeiten und Unsicherheiten hinsichtlich der vorliegenden Expertise zu rechnen. Dies würde auch den finanziellen Beauftragungsrahmen sowie den zeitlichen Aufwand für das Fachreferat deutlich erhöhen.

Erfüllungsort

Ort
nicht angegeben
Kreis
Bonn (Sitz des Auftraggebers, kein Ort in der Bekanntmachung)

Verlauf

  1. 24.03.2026 Vertragsänderung veröffentlicht · In vergaberechtlicher Hinsicht ist die Auftragserweiterung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB zulässig, da hier zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprüngli-chen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, ein Wechsel des Auftragnehmers aber mit…

Lange Begründungen sind hier gekürzt. Vollständig: Textfassung dieser Seite

Häufige Fragen

Wer hat den Auftrag bekommen?

Den Zuschlag hat Einzelunternehmen aus Gelsenkirchen erhalten.

Quellen Bekanntmachung auf oeffentlichevergabe.de ↗ Daten: Bekanntmachungsservice, Lizenz CC0. Namen und persönliche Kontaktdaten von Ansprechpersonen entfernen wir automatisch. Ist uns etwas entgangen? Fehler melden

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